Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2015, Az. 3 StR 217/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7871

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 217/15
vom
21. Juli 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 21.
Juli 2015 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16.
Februar 2015 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall [X.] der Urteilsgründe und über die Ge-samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Erkenntnis zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und [X.] getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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Während der Schuld-
und der Strafausspruch in den Fällen II.2. bis II.4. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufwei-sen, kann das Urteil im Strafausspruch im Fall [X.] sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen bestanden zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau schon kurz nach der Eheschließung erhebliche Streitigkeiten, aufgrund derer diese dem Angeklagten alsbald mitteilte, sie wolle sich [X.] wieder von ihm trennen. Es kam, ausgehend von dem Vorwurf des Ange-klagten, seine Ehefrau habe einen Liebhaber, in der noch gemeinsam bewohn-ten Wohnung zu einer Auseinandersetzung. In deren Verlauf schlug der Ange-klagte seiner Ehefrau mehrfach mit den Fäusten auf den Kopf und die schüt-zend erhobenen Arme, fasste sie fest am Hals und rammte sein Knie so heftig in deren Bauch, dass sie zusammensackte. [X.] später schlug
er weiter auf sie ein, so dass sie im Bereich der Küche auf den Boden fiel. Mit den [X.], er werde sich nunmehr "sein eheliches Recht" nehmen, zog er der sich wehrenden Frau die Jogginghose und den Slip bis zu den Fußgelenken herun-ter, legte sich auf sie und steckte ihr gegen den heftigen Widerstand zumindest einen Finger für mehrere Sekunden in die Scheide und stieß dabei jedenfalls zweimal nach. Dabei äußerte er: "[X.] Neuer es denn auch so?" Dann zog der Angeklagte den Finger wieder aus der Scheide und fragte: "Oder steht Dein Neuer eher darauf?", was die Zeugin dahingehend verstand, als wollte der Angeklagte den Finger nun anal bei ihr einführen. In diesem Moment schrie die gemeinsame halbjährige Tochter, worauf der Angeklagte von seiner Frau ab-ließ und zu dem Kind lief. Diese konnte daraufhin die Wohnung verlassen und zu den Nachbarn laufen.
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4
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Das [X.] hat hierfür aus dem Strafrahmen des §
177 Abs.
2 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Dies hält rechtli-cher Nachprüfung nicht stand.
Zwar ist die [X.]
zu Recht davon ausgegangen, dass der Ange-klagte
das [X.] nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch gleichwohl eine Ausnahme von der Regelwirkung in Betracht kommen, wenn ein [X.] mit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft. Der Bestrafung kann dann ausnahmsweise der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt werden
([X.], Beschluss vom 10.
Februar 2004 -
4 StR 2/04, juris Rn.
5).
Ob solche gewichti-gen Milderungsgründe vorlagen, hat das [X.] nicht erörtert, obwohl sich dies hier aufgedrängt hat: Es handelte sich um eine Beziehungstat zwischen Eheleuten, bei der der Angeklagte lediglich kurzzeitig mit dem Finger in die Scheide seiner Frau eingedrungen war. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die [X.] -
hätte sie diese Überlegungen angestellt -
eine geringe-re Freiheitsstrafe verhängt hätte.
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5
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Die Aufhebung der Einzelstrafe führt zum Wegfall der Gesamtstrafe.
Dass die Einzelgeldstrafen für die anderen zum Nachteil der Ehefrau begange-nen Taten von dem Fehler beeinflusst worden sind, kann der [X.] aus-schließen.
Becker

Pfister

Ri[X.] Dr. Schäfer befindet sich

im Urlaub und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

Becker

Mayer

Gericke
6

Meta

3 StR 217/15

21.07.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2015, Az. 3 StR 217/15 (REWIS RS 2015, 7871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7871

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3 StR 217/15

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