Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2018, Az. 4 StR 498/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15591

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:160118B4STR498.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 498/17

vom
16. Januar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
16.
Januar 2018
ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
1.
Die vom [X.] beantragte vorläufige Einstellung (§
154 Abs.
2 [X.]) im Fall
III.
4 der Urteilsgründe (versuchter Diebstahl) nimmt der [X.] nicht vor. Er teilt die Bedenken des [X.]s gegen
die Darstellung des Ergebnisses der molekulargenetischen Vergleichsunter-suchung und der darauf beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung in Bezug auf die an der Innenseite des Handschuhs sichergestellte
DNA-Mischspur
(mit deutlich abgrenzbarer Hauptkomponente)
nicht. Ausweislich der Urteilsgründe sind in die Berechnung der Sachverständigen DNA-Merkmale aus 16
Unter-suchungssystemen (STR-Systeme) eingeflossen. Eine Übereinstimmung habe es, so die Sachverständige,
in allen untersuchten Merkmalen gegeben; dass der Angeklagte [X.] sei, habe keinen signifikanten Einfluss auf die 1
-
3
-
Wahrscheinlichkeit, die die Sachverständige
mit 1:4
Trillionen beziffert hat.
[X.] hat das [X.] auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs seinen Darstellungsanforderungen genügt
(vgl. nur [X.], Urteile vom 21.
März 2013

3
StR
247/12, [X.]St 58, 212, 217; vom 5.
Juni 2014

4
StR
439/13, [X.], 477, 478
f.).
Dass das [X.] bei der Festsetzung der Einzelstrafe in diesem Fall
(fünf Monate)
die Voraussetzungen des §
47 StGB unerörtert gelassen hat, [X.] den Bestand des Strafausspruchs nicht. Angesichts der im Urteil festge-stellten Einbindung des Angeklagten in die in sämtlichen ausgeurteilten Fällen tätige, organisierte Tätergruppe lag die Verhängung einer Geldstrafe in diesem Fall fern.
2.
Der [X.] kann die Revision durch Beschluss nach §
349 Abs.
2 [X.] verwerfen (vgl.
[X.], Beschluss vom 23.
Juli 2015

1
StR
279/15, [X.], 476 mwN).
Auch nach Ansicht des [X.]s hat das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Bender
Quentin
2
3

Meta

4 StR 498/17

16.01.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2018, Az. 4 StR 498/17 (REWIS RS 2018, 15591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15591

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4 StR 498/17

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