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PDF anzeigen[X.] 52/01vom22. November 2001in dem [X.] [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 22. No-vember 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des6. Zivilsenats des [X.] vom 19. [X.] 2001 - 6 U 1153/01 - und ihr in der Beschwerdeinstanz ge-stellter Wiedereinsetzungsantrag werden zurückgewiesen.Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.Der [X.] wird auf 14.700 DM festgesetzt.[X.] Kläger legten gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 11. [X.] zugestellte Urteil des [X.] am 8. Mai 2001 beim [X.] ein. Nach einem Hinweis vom 13. Juni 2001 auf die [X.] der Begründungs[X.]ist begründeten sie durch einen am 18. Juni 2001 [X.] 3 -gegangenen Schriftsatz ihr Rechtsmittel und beantragten zugleich mit folgen-der [X.] in den vorigen Stand: Die gewissenhafte,seit vier Jahren ttige Rechtsanwaltsfachangestellte im [X.] ihres Prozeûbe-vollmchtigten, der die Aufgabe der Fristeintragung und Fristrwachung zureigenstigen Bearbeitrtragen gewesen sei, habe die [X.] nicht - wie es normalerweise geschehe - sofort notiert, als dieEingangsbesttigung des [X.] eingegangen sei. Sie habe dieseeinem weiteren Schreiben des [X.] vom 8. Mai 2001 beigehef-tete Besttimlicrsehen. Auf die Beanstandung der Beklagten, [X.] der [X.] habe nicht bis zur [X.] Eingang des Rechtsmittels zurckgestellt werrfen, haben die [X.]mit einem am 30. Juli 2001 eingegangenen Schriftsatz geltend gemacht, im[X.] ihres Prozeûbevollmchtigten habe die Weisung bestanden, die [X.] sofort nach Einlegung der Berufung zu notieren und beiEingang einer Besttigung des [X.] zu kontrollieren und [X.] zu korrigieren. Auch die sofortige Eintragung des Ablaufs der [X.] sei versehentlich unterblieben. Im rigen sei eine Wie-dervorlage der Akte in der Woche nach [X.] (5. bis 8. Juni 2001) wegenArbeitsrlastung der Mitarbeiterin unterblieben.Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen dieVersmung der [X.] versagt und das Rechtsmittel alsunzulssig verworfen.- 4 -II.Die nach §§ 238 Abs. 2, 519b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst(§§ 569, 577 ZPO) zulssige sofortige Beschwerde ist nicht begrt.1.Zu Recht hat das Berufungsgericht den [X.] keine Wiedereinsetzungin den vorigen Stand erteilt, da die Versmung der [X.]auf einem Verschulden ihres Prozeûbevollmchtigten beruht, das sich die [X.] nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen mssen.Nach der stigen Rechtsprechung des [X.] kann [X.] die [X.] und in seiner Praxis fig vorkommen-der Fristen sowie die Frung des [X.]s seinem gut [X.] sorgfltirwachten [X.]personal rlassen. Er [X.] aber durch ge-eignete organisatorische Maûnahmen [X.] sorgen, [X.] [X.] vermieden werden (vgl. [X.], [X.] vom 6. Juli 1994 - [X.] [X.] - NJW 1994, 2551 m.w.N.). Solche dem Prozeûbevollmchtigten zure-chenbaren organisatorischen Fehler liegen hier jedoch vor.a)Nach dem - zuletzt erst in der Beschwerdeinstanz durch Vorlage einereidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten [X.] vom24. September 2001 und von Kopien des [X.]s vom 6. und 11. [X.] - glaubhaft gemachten Vorbringen der [X.] hat die angesprochene Mit-arbeiterin nach Zustellung des Urteils am 11. April 2001 den Ablauf der Beru-fungs[X.]ist auf den 11. Mai 2001 und der [X.] auf den11. Juni 2001 notiert. Da die Berufungsschrift bereits am 8. Mai 2001 verfaût- 5 -war und die Mitarbeiterin davon ausging, die Berufung werde [X.] kommenden Tag beim Berufungsgericht eingereicht, strich sie "rein vor-sorglich" im [X.] die Frist zum 11. Juni 2001. Der Weisung [X.], im Zusammenhang mit der Einlegung der Berufungdie [X.] zu notieren bzw. zu aktualisieren, kam sie [X.]. Sie nahm auch keine Überprfung ihrer Eintragung vor, als sie die [X.] des Berufungsgerichts erreichte. [X.] legte sie die [X.] nicht zur Bearbeitung am 6. Juni 2001 vor, obwohl die Sache mit [X.] "[X.]!" an diesem Tag im [X.] eingetragen war, sondernerst im Laufe der folgenden Woche, als bereits der telefonische Hinweis rdie Versmung der [X.] die Kanzlei erreicht hatte. [X.] [X.] die Nichtwiedervorlage werden der vermehrte Arbeitsaufwand in [X.] dem Pfingstwochenende verkrzten Arbeitswoche und der Umstand ge-nannt, die Wiedervorlagen erfolgten in der Regel im zweiwöchigen Rhythmus,was nach dem verkrzten Wochenende (gemeint möglicherweise: wegen derverkrzten Arbeitswoche) nicht möglich gewesen sei.b)Es ist schon [X.]aglich, ob das Wiedereinsetzungsgesuch zulssig ist.Denn grundstzlich sind innerhalb der Zweiwochen[X.]ist des § 234 Abs. 1 ZPOalle Umst, die [X.] die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise unddurch wessen Verschulden es zur Versmung der Frist gekommen ist, darzu-legen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (vgl. [X.], [X.] vom5. Oktober 1999 - [X.] - NJW 2000, 365, 366). Der Senat braucht [X.], ob einzelne Umstverstet dargelegt oder glaubhaft gemacht [X.] sind, jedoch nicht abschlieûend zu beantworten, da auch bei [X.] gesamten Vorbringens der [X.] ein ihnen zurechenbares organisatori-sches Verschulden ihres Prozeûbevollmchtigten vorliegt. Es fehlmlich- 6 -klare Ar die der Mitarbeiterin des Prozeûbevollmchtigten erteiltenWeisungen zur Eintragung und zeitlichen Bemessung einer Vor[X.]ist in Bezugauf das System der Wiedervorlage von Handakten im zweiwchigen Rhythmus,so [X.] nicht festgestellt werden kann, ob die eingetragene Vor[X.]ist in der [X.]-organisation des Prozeûbevollmchtigten die Aufgabe wahrnehmen konnte,dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch [X.] den Fall derhier eingetretenen Unregelmûigkeiten des [X.]personals noch eine [X.] zur [X.]istgerechten Bearbeitung zu belassen. [X.] hinaus ist ihmals organisatorisches Verschulden zuzurechnen, [X.] er gegen die durch [X.] und [X.] verursachte Überlastung seiner allein im [X.]verbliebenen Mitarbeiterin keine Vorkehrungen getroffen, insbesondere nichtbeachtet hat, [X.] durch ein Ausbleiben von Wiedervorlagen Fristen versmtwerden k, wie es sich hier verwirklicht hat. Der in der [X.] gestellte Antrag auf Erteilung der Wiedereinsetzung ist danach [X.] Beschwerde beanstandet nicht, [X.] das Rechtsmittel nicht innerhalbder Frist von einem Monat begrt worden ist und darum unzulssig ist(§§ 519 Abs. 2, 519b Abs. 1 ZPO).[X.] [X.] [X.] Drr [X.]
Meta
22.11.2001
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. III ZB 52/01 (REWIS RS 2001, 515)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 515
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