Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2002, Az. 1 StR 241/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2056

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[X.]/02vom31. Juli 2002in der [X.] Personen u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 31. Juli 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der [X.] Sachrüge dringt im Ergebnis nicht durch.a)Zwar ist die Beweiswürdigung des [X.] nichtrechtsfehler[X.]ei. Die Feststellung, der Angeklagte habe [X.] im Genitalbereich mit der Hand berührt, beruhtnicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. DieMöglichkeit, daß die Berührung nicht stattgefunden hatte- wovon auch die zugelassene Anklage bei gleicher Be-weislage ausging -, lag hier zumindest gleich nahe. Das [X.] außer acht [X.] 3 -Der Angeklagte hat aber auch auf der insoweit einge-schrkten Tatsachengrundlage den Tatbestand des § 179Abs. 1 Nr. 1 StGB vollendet. [X.] er die junge Frau mit ent-blöûtem Unterkörper auf den Tisch legte und sich mit geöff-netem Grtel, Knopf und [X.] seiner Hose zwi-schen deren gespreizten Beine stellte, stellt [X.] sich [X.] vollendete sexuelle Handlung dar, weil dieses Vorge-hen des Angeklagten seinem Tatplan entsprechend dazudiente, sich geschlechtliche Erregung zu verschaffen (vgl.[X.], 78).Der Schuldspruch [X.] daher bestehen bleiben. Der [X.] ausschlieûen, [X.] der etwas verminderte Schuldum-fang sich bei der ohnehin milden Strafe auf den [X.] ausgewirkt tte.b)Zu Recht hat das [X.] eine Aussetzung der [X.] Freiheitsstrafe zur Bewrung unter dem Gesichts-punkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3StGB) versagt. Der Angeklagte war als Leiter einer Sonder-schule [X.] die körperliche und sexuelle Integritt und [X.] ihm anvertrauten [X.] in besonderem [X.] verant-wortlich. Die in dem Austzen des schutzlosen Ausgelie-fertseins seines schwer behinderten Opfers liegende [X.] wiegt so schwer, [X.] eineAussetzung der Vollstreckung [X.] das Rechtsempfinden der- r die Besonderheiten des Einzelfalls unterrichteten -Bevölkerung schlechthin unverstlich wre.- 4 -2.Da sich die fehlerhafte Beweiswrdigung des [X.] imErgebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, kommtes auf die Rines [X.] gegen § 265 Abs. 4 StPO, [X.] das Berren der Gescigten im [X.], nicht mehr an. Der Senat weist allerdings [X.] unwidersprochenen Vortrags der Revision, die Änderungdes tatschlichen Gesichtspunktes sei in der Hauptverhand-lung nicht angesprochen worden und auch aus dem Gang [X.] nicht zu entnehmen gewesen, darauf hin,[X.] das [X.] es zu Unrecht unterlassen hat, den Ange-klagten auf diese sich auf den Schuldumfang auswirkende Än-derung der Sachlage hinzuweisen.[X.] Nack [X.] Kolz

Meta

1 StR 241/02

31.07.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2002, Az. 1 StR 241/02 (REWIS RS 2002, 2056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2056

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