Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. 2 StR 620/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4694

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 620/11

vom
12.
Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a.
hier:
Erklärung gemäß § 30 StPO

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 12.
Juli 2012 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s am [X.] zu rechtfertigen.

Gründe:
[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] hat gemäß §
30 StPO Um-stände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befan-genheit rechtfertigen könnten.
Die von Prof. Dr. [X.] vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Miss-trauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der [X.] hat -
u.a. in vorliegendem Verfahren
-
bereits mit Beschlüssen vom 9.
Mai 2012 (2
StR 620/11, 2
StR
622/11 und 2
StR 25/12) [X.] gegen Prof.
Dr.
[X.] auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen des [X.]s als un-begründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20.
Juni 2012 (2
StR 61/12 und 2
StR 166/12) hat der [X.] u.a. Prof. Dr. [X.] betreffende -
weitere
-
Be-fangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Verfahren hat-te Prof. Dr. [X.] dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemach-ten Selbstanzeigen gemäß §
30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen vom 9.
Mai 2012 und vom 20.
Juni 2012 hält der [X.] fest.
1
2
-
3
-
Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. [X.] vom 26.
Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim [X.] anhängiger Verfahren, in denen Prof.
Dr.
[X.] Erklärungen gemäß §
30 StPO abgegeben hat.

Becker

Fischer

Appl

Schmitt

Eschelbach

3

Meta

2 StR 620/11

12.07.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. 2 StR 620/11 (REWIS RS 2012, 4694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4694

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2 StR 620/11

2 StR 346/11

2 StR 482/11

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