Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 2 StR 25/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4992

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 25/12

vom
4.
Juli 2012
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen
schweren Bandendiebstahls u.a.
hier:
Erklärung gemäß § 30 StPO

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juli 2012 beschlossen:

Es
wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s am [X.] zu rechtfertigen.

Gründe:
[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] hat gemäß § 30 StPO Um-stände
angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befan-genheit rechtfertigen könnten.

Die von Prof. Dr. [X.] vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Miss-trauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat bereits mit Beschluss
vom 9. Mai 2012 ein Ablehnungsgesuch gegen Prof. Dr. [X.] auf der Grundla-ge der damaligen dienstlichen Erklärungen des [X.]s als unbegründet zu-rückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (2 [X.] und 2 [X.]) hat der Senat u.a. Prof.
Dr. [X.] betreffende -
weitere
-
Befangen-heitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Verfahren hatte Prof.
Dr. [X.] dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemach-ten Selbstanzeigen gemäß §
30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest.

1
2
-
3
-
Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. [X.] vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen Prof.
Dr.
[X.] Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat.
Zur Frage einer -
in der vorliegenden Konstellation ausge-schlossenen
-
unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten [X.] wird ergänzend auf die Entscheidung des [X.] vom 13.
Juni 2012 verwiesen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juni 2012 -
2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).

Becker

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott
3
4

Meta

2 StR 25/12

04.07.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 2 StR 25/12 (REWIS RS 2012, 4992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4992

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 122/12 (Bundesgerichtshof)


2 StR 572/11 (Bundesgerichtshof)


2 StR 622/11 (Bundesgerichtshof)


2 StR 43/12 (Bundesgerichtshof)

Selbstablehnung eines Richters eines Strafsenats des BGH: Festhaltung an den Gründen der Zurückweisung früherer Ablehnungsanträge …


2 StR 122/12 (Bundesgerichtshof)

Selbstablehnung eines Richters eines Strafsenats des BGH: Festhaltung an den Gründen der Zurückweisung früherer Ablehnungsanträge …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 25/12

2 StR 61/12

2 StR 166/12

2 StR 346/11

2 StR 482/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.