Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. 5 StR 139/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3048

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 5. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Eine gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] verstoßende rechtsstaatswidrige Verfahrens-verzögerung, die das [X.] in den Urteilsgründen hätte erörtern und auf die es einen genau bestimmten kompensatorischen Strafabschlag hätte vornehmen müssen, liegt nicht vor. a) Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht im Ein-klang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, richtet sich nach den be-sonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwür-digung gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere der durch die Verzögerungen der [X.] verur-sachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfah-rens, die Schwere des [X.], der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Be-lastungen (st. Rspr.; vgl. nur [X.] Œ Kammer Œ NStZ-RR 2005, 346 sowie Beschluss vom 2. Mai 2007 Œ 2 BvR 539/07, jeweils m.w.[X.]). - 3 - b) Ausgehend von diesen Grundsätzen decken die Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Einwände des Angeklagten keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auf. Dies gilt hier ungeachtet der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer. Dass bereits im [X.] gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn erst im April 2002 er-gaben sich aus einer Vielzahl gleichzeitig vorgenommener Durchsuchungen konkretere Erkenntnisse zu den abgeurteilten Steuerstraftaten und Beihilfe-handlungen des Angeklagten. Sie waren Teilergebnis eines groß angelegten Ermittlungsverfahrens gegen mehr als 100 Beschuldigte. Das Ermittlungsver-fahren gegen den Angeklagten war damit Teil einer komplexen [X.] mit einer großen Anzahl von Beteiligten. Der Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe schon im Ermittlungsverfahren ein Geständnis hinsichtlich seiner eigenen Steuerhinterziehungen abgelegt hat. Die Steuerstrafsache war damit nicht etwa bereits im Frühjahr 2004 ab-schlussreif. Vielmehr wurden erst durch die Vernehmung des Angeklagten vom 28. Mai 2004 und seine daran anschließende richterliche Vernehmung vom 1. Juni 2004 nähere Umstände zu seinen [X.] bekannt, die den [X.] und 8 der Urteilsgründe zugrunde liegen. Daneben ergaben sich noch weitere Tatvorwürfe, die erst mit der Abschlussverfügung bzw. in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden wurden, ohne dass diese Verfahrensweise als sachwidrig zu beanstanden wäre. Hinsichtlich der [X.] bestand noch ein erheblicher [X.]. Es mussten insbesondere die steuerlichen Situationen der Haupttäter aufgeklärt werden, die vom Angeklagten ausgestellte [X.] erhalten hatten. Auch Bezüge des Angeklagten zu weiteren Be-schuldigten innerhalb des gegen mehr als 170 Personen geführten [X.] mit insgesamt mehr als 1.000 Scheinrechnungen waren möglich. - 4 - c) Dem Abstand zwischen den Taten und der Aburteilung hat das [X.] im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerfrei Rechnung getragen. Zudem hat das Tatgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren ein Geständnis abgelegt und —er-hebliche Zeit unter dem Druck des Verfahrens gestandenfi habe ([X.]). [X.] [X.]

Meta

5 StR 139/07

05.07.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. 5 StR 139/07 (REWIS RS 2007, 3048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3048

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