Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009, Az. 5 StR 253/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2225

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. August 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. März 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO gesamten Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in drei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des ge-samten Strafausspruches; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Revision des Angeklagten ist im Hinblick auf den [X.] begründet. 2 - 3 - a) Das [X.] hat es abgelehnt, hinsichtlich der ausgeurteilten Taten eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung anzuerkennen. Die 1993 und 1994 begangenen Taten bezogen sich auf die Einfuhr von Ha-schisch und das Handeltreiben hiermit. Sie seien zwar im Jahre 2003 ent-deckt worden; gegen den Angeklagten habe man schließlich am 8. Juni 2004 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Verfahren sei jedoch nicht von den Justizbehörden verzögert worden. Der Angeklagte, der sich zwischenzeitlich nach [X.] abgemeldet habe, sei am 11. Juli 2004 nach [X.] zurückge-zogen, wo er sich auch ordnungsgemäß angemeldet habe. Da trotz [X.] die Meldebehörden diese Adresse nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hätten, liege allerdings kein Fehlverhalten der Justizbehörden, sondern nur ein solches der Ordnungsbehörden vor. Dies könne aber keinen ausgleichspflichtigen Verstoß gegen Art. 6 [X.] begründen. 3 4 b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 5 aa) Das [X.] verengt seine Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unzulässigerweise allein auf die Justizbehörden. Diese sind zwar die wesentlichen Adressaten dieses Gebots gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]. In diesem Sinne wird deshalb auch in der strafgerichtli-chen Rechtsprechung grundsätzlich danach unterschieden, ob die [X.] oder des Angeklag-ten fällt ([X.] [Kammer] StV 2006, 73 ff.; BGHR [X.] Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9, 21, 25, 27). Das Gebot richtet sich aber nicht ausschließlich nur an die [X.], sondern an den Vertragsstaat an sich, der dafür Sorge zu tragen hat, dass die Strafverfahren in angemessener Frist mit einer Entscheidung en-den. Dies ergibt sich schon aus der Zielrichtung der Menschenrechtskonven-tion, die den Vertragsstaat zur Einhaltung bestimmter menschenrechtlicher Standards verpflichtet, es ihm aber überlässt, wie er diese innerstaatlich im Einzelnen umsetzt. Dementsprechend spricht auch der [X.] - 4 - richtshof für Menschenrechte von den —nationalen [X.], denen die Wahrung des Konventionsgebots der besonderen Zügigkeit obliegt und die im Falle ihrer Verletzung hierfür Wiedergutmachung leisten müssen ([X.], 474, 478 f.). Darauf nimmt auch der [X.] für Strafsachen des [X.] Bezug, der vom —Verantwortungsbereich des Staa-tesfi (BGHSt [[X.]] 52, 124 [X.]. 18) und von der Verpflichtung der —innerstaatli-chen [X.] spricht, Ausgleich für —Verfahrensunrechtfi zu leisten (BGHSt aaO [X.]. 35, 39). Maßgeblich ist deshalb nicht, ob die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von einer Justizbehörde, sondern ob sie von einer staatlichen Stelle zu verantworten ist. [X.]) Dies wird auch aus einer weiteren Erwägung deutlich. Die [X.] zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a Abs. 1 StPO) ist der Sache nach ein Amtshilfeersuchen an die Meldebehörde, den zur [X.] ausgeschriebenen Verdächtigen mit seinem gemeldeten Wohnsitz den Ermittlungsbehörden namhaft zu machen (vgl. [X.] in [X.][X.], [X.]. § 131a [X.]. 2 ff.). Eine entsprechende Mitteilung ist Amtshilfe gegenüber der Ermittlungsbehörde, ihre Unterlassung ist die rechtswidrige Verweigerung von Amtshilfe. Demnach ist die Meldebehörde insoweit als hilfeleistende Behörde in die Strafverfolgung einbezogen. Ein Fehler, der ihr insoweit in diesem Aufgabenbereich unterläuft, ist deshalb auch den [X.] zuzurechnen, für die sie insoweit tätig wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist demnach das Verhalten der [X.]er Meldebehörde ([X.]) staatliches Handeln im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 7 c) Der unzutreffende rechtliche Ansatz des [X.]s nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der neue Tatrichter wird zu überprüfen ha-ben, ob staatliches Fehlverhalten hier zu einer Verzögerung von knapp vier Jahren geführt hat. Der [X.] kann dabei den Strafausspruch auch nicht deshalb bestehen lassen, weil eine rechtsstaatswidrige [X.] nur zu einer Kompensation über eine Anrechnung führen kann. Es ist hier nämlich nicht auszuschließen, dass die [X.] schon den [X.] - 5 - meinen Strafzumessungsgesichtspunkt der überlangen Verfahrensdauer (BGHSt [[X.]] 52, 124 [X.]. 45) nicht zutreffend gewürdigt hat. Daher kann offen bleiben, ob das [X.] im Rahmen seiner Strafzumessung dem Gesichtspunkt das gebotene Gewicht eingeräumt hat, dass der unbestrafte 45-jährige Angeklagte seine kriminellen Handlungen vor 15 Jahren von sich aus beendet und seither sozial eingeordnet gelebt hat. Dann hätte vor dem Hintergrund eines kaum mehr vorhandenen Bedürfnis-ses nach spezialpräventiver Einwirkung die besondere Härte, die eine Haft-verbüßung für den Angeklagten nunmehr mit sich gebracht hätte (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), gleichfalls noch näherer Erörterung bedurft. In diesem Zu-sammenhang wird angesichts der bisherigen Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe für die Bemessung der Gesamtstrafe auf BGHR StGB § 54 Abs.1 Bemessung 8, 12, auf [X.], StGB 56. Aufl. § 54 [X.]. 7, 7a sowie auf [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzu-messung, 4. Aufl. [X.]. 661 ff., 669, verwiesen. 9 10 2. Die Feststellungen können, da nur ein Wertungsfehler vorliegt, be-stehen bleiben. Der neue Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, ergänzende Feststellungen [X.] insbesondere zu der Verfahrensverzögerung [X.] zu treffen, die den aufrechterhaltenen nicht widersprechen.
[X.] Raum Brause Dölp König

Meta

5 StR 253/09

04.08.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009, Az. 5 StR 253/09 (REWIS RS 2009, 2225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2225

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