Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2011, Az. 5 StR 585/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8564

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5 StR 585/10 [X.] vom 16. März 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. März 2011 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. August 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO jeweils im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, beim Angeklagten [X.]mit der Klarstellung, dass er wegen Beihilfe zum Be-trug verurteilt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat die Angeklagten [X.]
und [X.]wegen Betruges in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bzw. zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung letzterer wurde zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten [X.] hat es wegen —Beihilfe zum Betrug in elf Fällenfi zu der Freiheitsstrafe von acht [X.] verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. 1 Die Angeklagten wenden sich gegen die Verurteilung und machen die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Die Angeklagten [X.]rügen daneben auch die Verletzung formellen Rechts, wobei sie insbesondere eine 2 - 3 - rechtsstaatswidrige Verfahrenverzögerung bemängeln. Die Revisionen erzie-len den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. 1. Die Angriffe auf den Schuldspruch sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zutreffend hat die [X.] die fortlaufende Förde-rung der Taten durch den Angeklagten [X.]als nur eine Beihilfe-handlung angesehen; dies veranlasst eine Klarstellung des Tenors. Dagegen kann der gesamte Rechtsfolgenausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben. 3 2. Die Strafzumessungsgründe gehen nur unzureichend darauf ein, dass zwischen der letzten Provisionsauszahlung und der Aburteilung der Ta-ten beträchtliche [X.] verstrichen ist. Zwar hat die [X.] im Rah-men der Strafzumessung bei allen Angeklagten —das lange Zurückliegen der [X.] berücksichtigt; daneben hätte das Tatgericht hier jedoch weiterge-hend strafmildernd zu bedenken gehabt, dass bereits einer überdurchschnitt-lich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen [X.] ist ([X.], Beschlüsse vom 16. Juni 2009 [X.] 3 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 17. Januar 2008 [X.] [X.], [X.]St 52, 124, 142). Das Schweigen der Urteilsgründe hierzu legt nahe, dass das Tatgericht den hier bestimmenden [X.] im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat. 4 Parallel dazu hat es das Tatgericht auch unterlassen zu prüfen, ob das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] garantierte Recht der Angeklagten auf gerichtli-che Entscheidung in angemessener [X.] verletzt ist. Vor dem Hintergrund der im Urteil mitgeteilten Eckdaten zum Verfahrensablauf und der im Revisions-verfahren von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen ist die-ser Mangel hier bereits auf Sachrüge beachtlich ([X.], Beschluss vom 11. November 2004 [X.] 5 [X.], [X.]St 49, 342). Die markanten Anzei-chen für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung und damit einher-5 - 4 - gehend für eine beträchtliche Belastung der Angeklagten infolge der über-langen Verfahrensdauer ergeben sich hier [X.] unter anderem [X.] namentlich vor dem Hintergrund des mit der Anklage zu prüfenden keineswegs ungewöhn-lich großen Gesamtschadens und der nahezu fehlenden Vorbelastungen der Angeklagten aus dem hiernach offensichtlich verfehlten, an Willkür grenzen-den Verweisungsbeschluss des [X.] nach § 270 StPO, durch den sich jedenfalls die beiden erwachsenen Angeklagten einer sach-lichrechtlich ersichtlich unberechtigten hohen Straferwartung und drohendem lange währenden Strafvollzug ausgesetzt sahen. Bei dem Angeklagten [X.]hat es das [X.] zudem durch rechtsfehlerhafte Verwertung nach [X.] tilgungsreifer Vorverurteilun-gen versäumt, diesem Angeklagten den gewichtigen Strafmilderungsgrund gänzlicher Unbestraftheit zugute zu bringen. 6 7 3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Das neue Tat-gericht wird zu Ausmaß und Folgen der Verfahrensverzögerung für jeden der Angeklagten ergänzende Feststellungen zu treffen und eine neue Strafzu-messung, darüber hinaus nahe liegend einen bezifferten Abschlag auf die neu verhängte Strafe wegen Verletzung des Art. 6 Abs. 1 [X.] vorzunehmen haben (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2008 [X.] [X.], [X.]St 52, 124). [X.] Raum Brause Schneider [X.]

Meta

5 StR 585/10

16.03.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2011, Az. 5 StR 585/10 (REWIS RS 2011, 8564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8564

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