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PDF anzeigen [X.] vom 3. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2011 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der [X.] "der Angeklagte [X.]wird unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 11.05.2009 ([X.]. 11 [X.]), dessen Gesamt-freiheitsstrafe aufgelöst wird, und unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 13.12.2007 ([X.]. 18 [X.]) wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gewerbsmäßigen Ein-schleusens von Ausländern zu einer [X.] von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt" entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Die Verurteilung des Angeklagten [X.]
zu der im [X.] (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hatte zu entfallen. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 10. Januar 2011 zutreffend ausgeführt hat, war das [X.] wegen der [X.] des Urteils vom 13. Dezember 2007 gehindert, insoweit gemäß § 55 1 - 3 - Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, [X.], 369, 370, und vom 21. Juli 2009 - 5 [X.]). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. 3 [X.] Roggenbuck [X.] Bender
Meta
03.02.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. 4 StR 636/10 (REWIS RS 2011, 9798)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9798
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