Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2020, Az. 4 StR 631/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11845

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:120220B4STR631.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 631/19

vom
12. Februar
2020
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
Februar 2020
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29.
August 2019 aufgehoben

a)
in den Fällen
II.
1 bis
3 und 5 bis
7 der Urteilsgründe im
Strafausspruch;
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbe-fohlenen in einem Fall und sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit
mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in sechs Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, von denen sechs Monate als vollstreckt gelten. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung 1
-
3
-
getroffen. Seine hiergegen
gerichtete Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die [X.]n in den Fällen
II.
1 bis
3 und 5 bis
7 der Urteilsgründe können nicht bestehen bleiben, weil die [X.] dem Angeklagten ange-lastet hat, dass er im Tatzeitraum ([X.] 2007 bis zum 4.

Zeit vom 20.
August 2008 bis zum 20.
September 2011 und vom 28.
November 2011 bis zum Ende des Tatzeitraumes

57). Diese Wendung kann nur dahingehend verstanden werden, dass dem Angeklagten jeweils ein Bewährungsbruch zur Last gelegt werden soll. Dies aber wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Tat II.
1 der Urteilsgründe fand im [X.] 2007 und damit sicher außerhalb der festgestellten [X.] statt. Für die Taten II.
2 und
3 ([X.] 2007 bis 4.
Juni 2012), II.
5 (Som-mer/Herbst 2008 bis 4.
Juni 2012), II.
6 (2010 bis 4.
Juni 2012) und II.
7 der Ur-teilsgründe ([X.] 2007 bis 4.
Juni 2012) sind Tatzeiträume festgestellt, die jeweils auch bewährungsfreie Zeiten umfassen. Da auch insoweit der [X.] gilt (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
August 2018

4
StR 320/18 Rn.
5; Beschluss vom 17.
Juli 2008

4
StR 221/08 Rn.
4 mwN), hätte deshalb für jede einzelne Tat zugunsten des Angeklagten angenommen werden müssen, dass sie in einer bewährungsfreien Zeit begangen worden ist, sodass für die Annah-me eines Bewährungsbruchs kein Raum bleibt.
Der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass die in den genannten [X.] verhängten [X.]n auf
diesem Rechtsfehler beruhen. Die rechtsfeh-lerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Die Aufhebung der [X.]n entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Kompensationsent-scheidung (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juni 2009

3
StR 89/09,
[X.]R StPO 2
3
-
4
-
§
344 Abs.
1

Beschränkung
19) und der Adhäsionsausspruch bleiben hiervon unberührt.
2. Die im Fall
II.
4 der Urteilsgründe (Tatzeit: Silvesternacht 2007/2008, 2008/2009 oder 2009/2010) verhängte [X.] hat dagegen Bestand. Zwar ist dem
Angeklagten auch hier ein Bewährungsbruch zur Last gelegt worden, obgleich eine Tatbegehung in einer bewährungsfreien Zeit in Betracht kommt, doch kann ein Beruhen der Strafbemessung hierauf ausgeschlossen werden, weil die [X.] die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat.
3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Quentin
Feilcke

Vorinstanz:
[X.], [X.], 29.08.2019

307 Js 13208/13 503 KLs 11/19
4
5

Meta

4 StR 631/19

12.02.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2020, Az. 4 StR 631/19 (REWIS RS 2020, 11845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11845

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