Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. 4 StR 573/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5531

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[X.] vom 22. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2008 im Schuld-spruch geändert und die Urteilsformel wie folgt neu ge-fasst: Der Angeklagte ist des Mordes, der schweren räuberi-schen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, Raub und mit versuchter Nötigung sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, räuberischer Erpressung und mit gefähr-licher Körperverletzung schuldig. Er wird unter Einbeziehung der durch Urteil des [X.] vom 26. April 2005 - 8 [X.] - verhängten [X.]n und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer lebenslangen Frei-heitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-verwahrung wird angeordnet. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten "des Mordes, des Raubes, der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und 1 - 3 - versuchter Nötigung, des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung sowie des erpresserischen [X.] in Tateinheit mit räuberischer Erpressung" schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Einbeziehung der durch Urteil des [X.]s Neubrandenburg vom 26. April 2005, Auflö-sung der dort gebildeten Gesamtstrafe und unter Aufrechterhaltung der in je-nem Urteil getroffenen Feststellung der besonderen Schwere der Schuld zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten auch hinsichtlich des in diesem Verfahren abgeurteil-ten Mordes besonders schwer wiegt, und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Schuldspruchänderung und zum Wegfall zweier [X.]n; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Annahme des [X.]s, die Taten in den Fällen 1 bis 4 der Anklageschrift stünden im Verhältnis der [X.] zueinander, hält rechtli-cher Prüfung nicht stand. 3 a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Ange-klagte im Fall 2 der Anklageschrift neben den Straftatbeständen des erpresseri-schen [X.] und der versuchten Nötigung den Straftatbestand der schweren räuberischen Erpressung verwirklicht, denn er hat bei der Tat ein großes Küchenmesser als Drohmittel verwendet (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). [X.] hat das [X.] das der Verwirklichung dieser Straftatbestände zu Grunde liegende Geschehen als eine Tat im Rechtssinne begriffen und Tatein-heit angenommen. Hierzu steht aber auch der der Verurteilung im Fall 1 der 4 - 4 - Anklageschrift zu Grunde liegende Raub zum Nachteil desselben Tatopfers in Tateinheit. Die Drohung mit der geballten Faust und die in dem Entreißen der Handtasche liegende Gewalt wirkten fort, als der Angeklagte unmittelbar im [X.] an die Wegnahme der Handtasche mit der Geschädigten deren Woh-nung aufsuchte, um diese nach werthaltigen Gegenständen zu durchsuchen, sich der Geschädigten bemächtigte und diese schließlich zwang, an einem Bankautomaten Bargeld abzuheben und es ihm auszuhändigen. b) Zu dem in Fall 3 der Anklageschrift verwirklichten schweren Raub ste-hen nicht nur die gefährliche Körperverletzung, sondern auch die im Fall 4 der Anklageschrift verwirklichte räuberische Erpressung und der erpresserische Menschenraub in Tateinheit. Der vom Angeklagten verwirklichte schwere Raub war noch nicht beendet, als er und sein Mittäter sich des Geschädigten [X.], indem sie ihn zwangen, sich in den Kofferraum seines Autos zu legen, um ihn nach [X.] zu verbringen und zu erpressen. 5 c) Der vom Angeklagten auf Grund eines neu gefassten Entschlusses begangene [X.] steht zu den vorgenannten Taten in [X.]. 6 d) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als gesche-hen hätte verteidigen können. 7 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in den Fällen 1 und 3 der Anklageschrift verhängten [X.]n (ein Jahr neun Monate und sieben Jahre sechs Monate). Für die Fälle 1 und 2 der Anklageschrift verbleibt es bei der für den letzteren Fall verhängten [X.] von sechs Jahren [X.] und für die Fälle 3 und 4 bei der für den letzteren Fall verhängten [X.] von acht Jahren Freiheitsstrafe. 3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 9 Tepperwien Maatz Kuckein Athing RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Krankheit gehindert zu unterschreiben Tepperwien

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4 StR 573/08

22.01.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. 4 StR 573/08 (REWIS RS 2009, 5531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5531

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