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PDF anzeigen [X.] vom 1. Dezember 2009 in der [X.]trafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. [X.]trafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b [X.]tPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2009 im [X.] über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-scheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 [X.]tPO und eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels zu treffen sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. Juni 2007 wegen Betruges unter Einbeziehung der durch Urteil des [X.]s Hildes-heim vom 19. Mai 2004 ( KLs Js ) erkannten [X.]trafen und un-ter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklag-ten hat der [X.]enat mit Beschluss vom 27. März 2008 das Urteil im [X.] aufgehoben, die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten, im [X.] der Aufhebung die [X.]ache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]trafkammer des [X.] zurückverwiesen sowie die weitergehende Revision verworfen. Grund für 1 - 3 - die Aufhebung des [X.]trafausspruchs war, dass das [X.] die festgestellte Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung in einer der inzwischen geänderten Rechtsprechung des [X.] (BGH[X.]t 52, 124) nicht gerecht werdenden Weise kompensiert hatte. Nach der neuen Verhandlung hat das [X.] gegen den Angeklag-ten unter Einbeziehung der durch Urteil des [X.] vom 19. Mai 2004 erkannten [X.]trafen und unter Auflösung der dort gebildeten Ge-samtstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verhängt und ausgesprochen, dass ein Jahr und sieben Monate der [X.]trafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. 2 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zu der wegen Betruges verhängten [X.] aus den Gründen der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. 3 Das Urteil kann jedoch im [X.] keinen Bestand ha-ben. Hierzu hat der [X.] ausgeführt: 4 "Die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 [X.]tGB begeg-net hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der [X.] der Gesamtfreiheitsstrafe hat die [X.]trafkammer davon abgese-hen, von § 53 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.]tGB Gebrauch zu machen und hat die aus dem Urteil des [X.] vom 19. Mai 2004 einzu-beziehende Gesamtgeldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen nicht ge-sondert bestehen lassen. Da die Einbeziehung der Geldstrafe zu einer - 4 - Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe führt, begründet dies einen [X.] gegen das Verschlechterungsverbot ([X.], 136 m.w.N.; [X.], 56. Aufl. § 55 Rdnr. 8). Jede Erhöhung einer Freiheitsstrafe - selbst bei Wegfall der Geldstrafe - ist als das schwe-rere Übel anzusehen ([X.]enat, Urteil vom 21. Mai 1975 - 3 [X.] ([X.]))." Dem schließt sich der [X.]enat an. [X.] von [X.][X.]
Meta
01.12.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2009, Az. 3 StR 463/09 (REWIS RS 2009, 338)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 338
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