Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2007, Az. 2 StR 105/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3545

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 105/07 vom 6. Juni 2007 gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6. Juni 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] Dr. [X.], [X.]in am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] Prof. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] Dr. Appl, Oberstaatsanwältin beim [X.] als Vertreterin der [X.], Rechtsanwältin als Nebenklägervertreterin für den Nebenkläger , gesetzlich vertreten durch das Jugendamt , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2006 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefähr-licher Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverlet-zung schuldig ist; b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im [X.] der Urteils-gründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Misshandlung von [X.] in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; darüber hinaus hat es den Angeklagten im [X.] zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt sowie eine Grundentscheidung zur Leistung von Schadensersatz getroffen. Die Revision des [X.] führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Nach den Feststellungen des [X.]s geriet der Angeklagte, nachdem er von seiner Ehefrau für ca. 7 bis 10 Minuten mit seinem zum [X.] neun Wochen alten [X.] - dem Nebenkläger - in der Familienwoh-nung allein gelassen worden war, in einen "Zustand der Überforderung". Er ver-setzte dem weinenden Kind in einer plötzlichen Aufwallung von Aggression zwei wuchtige Faustschläge gegen die linke sowie einen wuchtigen Schlag gegen die rechte Kopfseite. Hierdurch erlitt das Kind mehrere Hämatome. [X.]lich vor oder nach diesen Schlägen ließ der Angeklagte das Kind überdies aus einer Höhe von ca. einem Meter auf den Boden fallen, wo es mit dem Kopf aufschlug. Hierdurch kam es zu zwei Brüchen des Schädelknochens. Das [X.] hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte beim Fallenlassen des [X.] vorsätzlich handelte. Das geschädigte Kind wurde längere [X.] intensivme-dizinisch behandelt. Konkrete Lebensgefahr bestand nicht. Die Verletzungen sind derzeit folgenlos ausgeheilt; Spätfolgen sind nicht auszuschließen. 2 Das [X.] hat wegen der ersten Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und wegen der zweiten Tat eine solche von sechs Monaten verhängt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren gebildet, deren Vollstreckung es gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat; als besondere Umstände hat es die siebenmonatige Untersu-chungshaft, die [X.] des Angeklagten sowie den Umstand angesehen, dass dieser bislang keine Freiheitsstrafe verbüßt hat. 3 - 5 - 2. Soweit sich die Revision des [X.] gegen die Beweiswürdi-gung, namentlich zum Vorsatz bei dem Sturzgeschehen, richtet, ist sie unbe-gründet; das [X.] hat insoweit einen Tatvorsatz des Angeklagten mit im Ergebnis noch tragfähiger Begründung nicht festzustellen vermocht. Die Schlussfolgerungen des Tatrichters weisen die von der Revision gerügten [X.] gegen Denkgesetze nicht auf. Sie sind jedenfalls noch möglich und inso-weit rechtsfehlerfrei; zwingend müssen sie nicht sein. 4 3. Dagegen hält die Verurteilung (nur) wegen Misshandlung Schutzbe-fohlener im ersten Tatkomplex der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat sich mit der Frage, ob die "wuchtigen" Faustschläge gegen den Kopf des neun Wochen alten Kindes eine lebensgefährliche Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellten, nicht erkennbar auseinanderge-setzt. Nach den festgestellten Umständen war die Qualifikation aber gegeben. Der Verurteilung (auch) wegen qualifizierter Körperverletzung steht der [X.] nicht entgegen, dass eine konkrete Lebensgefahr letztlich nicht eingetre-ten ist (vgl. [X.], 3264; NStZ 2004, 618; 2005, 156, 157; [X.][X.] 54. Aufl. § 224 Rdn. 12 f. m.w.N.). Anders als der Grundtatbe-stand des § 223 Abs. 1 StGB wird die Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch nicht durch die Misshandlungs-Variante des § 225 Abs. 1 verdrängt ([X.], 72; [X.]/[X.] 224 Rdn. 16; § 225 Rdn. 21). 5 Der Senat hat insoweit den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO stand dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht anders als [X.] verteidigen können. 6 4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des [X.] im Fall 1 der Urteilsgründe und des Gesamtstrafenausspruchs. Die 7 - 6 - rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben; ergän-zende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind zulässig. [X.] [X.] Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 105/07

06.06.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2007, Az. 2 StR 105/07 (REWIS RS 2007, 3545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3545

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