Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2012, Az. I ZR 235/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6962

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR
235/10
Verkündet am:
25.
April 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:

ja
[X.]Z:

nein
[X.]R:

ja
Clinique happy
[X.] § 823 Abs. 1 Ag,
Abs. 2 Bf; EG[X.] Art. 40; [X.] § 14 Abs. 2; [X.] Art. 5;
[X.] Art. 9
a)
Die ungebrochene Durchfuhr von Waren, die im Ausland mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet worden sind, durch das Gebiet der [X.] stellt keine Verletzung der Marke dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die durch [X.] durchgeführten Waren für einen Mitgliedstaat der [X.] oder einen Drittstaat bestimmt sind und ob im Bestimmungsland Markenschutz besteht oder nicht (im [X.] an [X.], [X.], 875 -
Durchfuhr von Originalware und [X.], [X.], 876
-
DIESEL
II).
b)
Ist die Marke, mit der die durch [X.] durchgeführte Ware gekennzeichnet ist, im [X.] geschützt, kann in der Durchfuhr kein im Inland begangener Teilakt einer das ausländische Schutzrecht beeinträchtigenden unerlaubten Handlung im Sinne des §
823 Abs.
1 und Abs.
2 [X.] gesehen werden. Dem steht der völkerrechtlich und unionsrechtlich anerkannte Grundsatz der Territorialität entgegen, wonach nationale Immaterialgüterrechte nur einen auf das staatliche Territorium begrenzten Schutz genießen (Aufgabe von [X.], [X.], 352, 353 -
Taeschner/Pertussin
II; [X.], 189, 197 Zeiß).
c)
Besteht im Bestimmungsland Markenschutz, kommen gegen den mit der
Durchfuhr durch [X.] und der Einfuhr in das Bestimmungsland beauftragten Spediteur gerichtete [X.] auf Unterlassung der Einfuhr und des Inverkehrbringens von markenverletzend ge-kennzeichneten Waren in Betracht, die unmittelbar auf das Markenrecht des Bestimmungs-landes gestützt sind. Dies setzt voraus, dass nach dem Recht des Bestimmungslandes ge-gen den Spediteur ein vorbeugender Unterlassungsanspruch auf Untersagung der Einfuhr und des Inverkehrbringens besteht.
[X.], Urteil vom 25. April 2012 -
I [X.]/10 -
Kammergericht

LG [X.]
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25.
April 2012 durch [X.]
Dr.
Bornkamm
und die Richter
Prof.
Dr.
Büscher,
Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff
und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
5.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Oktober 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Unternehmen der E.

-Gruppe und repräsen-
tiert diese in [X.]. Sie macht gegen die Beklagte, ein Speditionsunter-nehmen, Rechte aus den [X.] und den EU-Wort
für ihre in [X.] ansässige [X.],
LLC.
unter anderem für Parfümerien eingetrage-nen
sind
(im Weiteren: Klagemarken).
Im Rahmen ihrer Vertretung der E.

-Gruppe hatte die Klägerin für diese Marken in [X.] Grenzbe-
schlagnahmeanträge gestellt, um bei verdächtigen Einfuhrsendungen die [X.] der Überlassung der Waren zu erreichen.

1
-
3
-
Am 26.
März 2007 erreichte eine aus [X.] kommende Lieferung von Par-fümprodukten den [X.]. Auf
den Kartons der Lieferung war die Be-Die Kartons enthielten gefälschte
Par--net waren.
Die in [X.] ansässige Beklagte sollte diese Ware im Rah-men eines durchgehenden Zollverschlussverfahrens nach [X.] transportie-ren. Aufgrund der von ihr gestellten Grenzbeschlagnahmeanträge wurde die Klägerin mit Bescheid vom 29.
März 2007 vom Hauptzollamt [X.] über die Aussetzung der Überlassung eines Teils des [X.] wegen des Verdachts einer Markenrechtsverletzung informiert. Mit
einstweiliger Verfügung vom 9.
April 2007 untersagte
das
[X.] [X.] der Beklagten, ohne Zu-stimmung der Markeninhi--
und/oder auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder diese Handlungen vornehmen zu lassen. Der Beklagten wurde ferner auf-gegeben, die beschlagnahmte Ware bis zur endgültigen gerichtlichen Entschei-dung oder
bis zu einer
außergerichtlichen
Einigung der Parteien in der [X.] der Zollbehörden zu belassen. Die Parteien einigten sich dahingehend, dass die einstweilige Verfügung vom 9.
April 2007 bis zur rechtskräftigen Ent-scheidung im vorliegenden Hauptsacheverfahren Bestand haben soll.
Nach Ansicht der Klägerin verletzt die Einfuhr der Produkte nach [X.] [X.] Marken-
und Firmenrechte. Sie hat ferner geltend gemacht, ein etwaiger [X.] der Waren von [X.] durch [X.] nach [X.] sei als unlauterer Wettbewerb sowie als
unerlaubte Handlung gemäß §§
823
ff. [X.]
anzusehen. Weiter
drohe eine Verletzung von [X.]
Markenrechten.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen, die auf Unterlassung der Ein-
und/oder Ausfuhr, des Anbietens und des Inverkehrbringens von mit den Mar-m-mung der [X.], [X.][X.], auf Herausgabe der [X.] Waren zum Zwecke der Vernichtung und auf
Feststellung der Schadenser-2
3
4
-
4
-
satzverpflichtung gerichtet
ist. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die Beklagte entsprechend einem
in der Berufungsinstanz gestell-ten Hilfsantrag unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin unter Androhung von [X.] verurteilt,
es zu unterlassen, Parfüms nach [X.] einzuführen und/oder in [X.] in den Verkehr zu bringen, die ohne Zustimmung der Firma [X.] Inc./[X.] oder der Firma E.

Ltd./Canada die Ke

happy

e-

ml, für die vom Hauptzollamt [X.] (Zollamt [X.]-Flughafen-Tegel) die Aussetzung der Überlassung angeordnet worden ist (SV
1203 B
C1. 07DE210510618370A8).
Ferner hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, das im Zolllager befindliche Kontingent der Parfüms an die Klägerin zum Zwecke der [X.]
(KG, GRUR-RR 2011, 263).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-te ihren
Antrag auf
Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung
seiner Entscheidung ausge-führt:
Ein Unterlassungsanspruch folge nicht aus einer Verletzung der deut-schen und
der
Gemeinschafts-

oder aus der Verletzung eines Unternehmenskennzeichens. Diese Kennzeichen sei-en
in
[X.] nicht markenrechtlich benutzt worden, weil die Waren im durchgehenden Zollverschlussverfahren (zollrechtliches Nichterhebungsverfah-ren) nach [X.] gebracht werden sollten. Die Klägerin habe keine
hinrei-chenden
konkreten Handlungen vorgetragen, die gegen ein in [X.] 5
6
7
8
-
5
-
durchgehendes Zollversandverfahren und für ein Inverkehrbringen in [X.] sprechen könnten.
Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich jedoch
aus einem (außermarken-rechtlichten) deliktsrechtlichen Schutz der Klägerin.
Zwar sei zweifelhaft, ob ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben sei. Nach dem für die Bestimmung des Kollisionsrechts maßgebenden Marktortprinzip sei [X.] Wettbewerbsrecht anzuwenden. Darauf habe sich die Klägerin aber nicht beru-fen. Ein Unterlassungsanspruch folge im Streitfall
jedoch
aus §
823 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit [X.] markenrechtlichen Schutzvorschriften. Jedenfalls sei [X.] Markenrecht als
ein
durch
§
823 Abs.
1 [X.]
geschütztes abso-lutes
Rechtsgut
anzusehen.
Wirke ein Speditionsunternehmen im Inland an [X.] in solche Länder mit, in denen [X.] bestehe, könne bereits die bloße Durchfuhr ein in [X.] be-gangener Teil einer unerlaubten Handlung sein. Im Streitfall bestehe Marken-schutz im Bestimmungsland [X.]. Die Beklagte hafte unter dem Gesichts-punkt der Störerhaftung auf Unterlassung, weil sie den objektiv markenrechts-widrigen Besitz zu Gunsten des [X.] Käufers und Importeurs aufrecht-erhalten habe, nachdem sie von der Klägerin darauf aufmerksam gemacht [X.] sei, dass es sich bei der Ware um [X.] handele. Der [X.] auf Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung folge zwar nicht aus §
18 Abs.
1 [X.], weil ein inländisches Kennzeichenrecht nicht
verletzt sei. Der Anspruch ergebe sich aber
-
ebenso wie der Unterlassungsanspruch
-
aus §
1004 [X.].

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat [X.]. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
10
-
6
-
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe im Hinblick auf die geplante Einfuhr der beanstandeten Produkte nach [X.] oder deren In-verkehrbringen in [X.] ein Unterlassungsanspruch aus §§
823, 1004 [X.] zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Allerdings
hat der [X.] unter
der Geltung des [X.] angenommen, dass dann, wenn die Beförderung zu einer Verletzung eines im Bestimmungsland geschützten Zeichens führt, in der Durchfuhr ein im Inland begangener Teilakt einer
Beeinträchtigung des ausländischen Schutzrechts ge-sehen werden kann, der als unlauterer Wettbewerb sowie als unlautere Hand-lung im Sinne des §
823 Abs.
2 [X.] im Inland verfolgt werden kann
([X.], Ur-teil vom 15.
Januar 1957
-
I
ZR
56/55, [X.], 352, 353
-
Taeschner/Pertussin
II; Urteil vom 24.
Juli 1957
-
I
ZR
21/56, [X.], 189, 197
-
Zeiß).
b) An dieser Rechtsprechung, auf die der [X.]
bereits in der Entschei-

(Urteil vom 21.
März 2007
-
I
ZR
66/04, [X.], 875 = [X.], 1184)
nicht
mehr zurückgekommen ist, wird nicht festgehalten.
aa)
Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass auf die beanstandete Handlung [X.]s Deliktsrecht anzuwenden ist.
Da es im Streitfall um einen Sachverhalt mit Auslandsberührung geht, dem eine vor dem 11.
Januar 2009 vorgenommene Handlung der Beklagten [X.] liegt, findet die Rom-II-Verordnung noch keine Anwendung
(vgl. Art.
31
f. ROM-II-VO).
Für die kollisionsrechtliche Prüfung ist vielmehr Art.
40 Abs.
1 Satz
1 EG[X.] maßgeblich. Danach unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat oder
-
bei der Annahme eines Unterlassungsdelikts
-
hätte handeln müssen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl.,
(IPR) EG[X.]
Art.
40 Rn.
4). Im Streitfall 11
12
13
14
15
-
7
-
liegt der Handlungsort in [X.]. Das Berufungsgericht hat das pflichtwid-rige Verhalten der Beklagten darin gesehen, dass sie den objektiv marken-rechtswidrigen Besitz zu Gunsten des [X.] Käufers und Importeurs [X.] habe, obwohl sie von der Klägerin auf den Umstand der [X.] aufmerksam gemacht worden sei.
Es ist mithin von einer in [X.] verletzten Handlungspflicht ausgegangen.
Nichts anderes ergibt sich, wenn man die maßgebende Handlung im
(drohenden)
Transport durch [X.] sähe
(so [X.], [X.], 352, 353
-
Taeschner/Pertussin
II; [X.], 189, 197
-
Zeiß).
bb) Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt sich jedoch nicht auf §
823 [X.] stützen, weil diese Vorschrift [X.] Mar-kenrechte nicht schützt.

(1) Das [X.] bestimmt über die Voraussetzungen und Rechtsfol-gen einer unerlaubten Handlung (vgl. [X.].[X.]/[X.], 5.
Aufl., Art.
40 EG[X.] Rn.
99) und damit auch über die geschützten Rechtsgüter([X.]/[X.], [X.],
13.
Aufl., Art.
40 EG[X.] Rn.
41). [X.] Marken-recht kommt als Schutzgesetz nach §
823 Abs.
2 [X.] nicht in Betracht. Unter den Begriff des Gesetzes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
fallen allein
nationale sowie
solche internationalen Rechtsnormen, die für den Bürger [X.] im Inland gelten (Art.
2 EG[X.];
vgl.
[X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
823 Rn.
147;
[X.]/[X.] aaO §
823 Rn.
56a; [X.].[X.]/Wagner aaO §
823 Rn.
336).
Diese Voraussetzungen erfüllt das [X.] Mar-kenrecht nicht. Für nationale
Immaterialgüterrechte
gilt der völkerrechtlich und unionsrechtlich
anerkannte Grundsatz der Territorialität, wonach diese Rechte einen auf das staatliche Territorium begrenzten Schutz genießen und nur im [X.] vorgenommene Handlungen geahndet werden können ([X.], Urteil vom 22.
Juni 1994
-
C-9/93, [X.]. 1994, [X.] = [X.]. 1994, 614 Rn.
22
-
Ideal Standard
II; Urteil vom 14.
Juli 2005
-
C-192/04, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 50 Rn.
46
-
Lagardère; [X.], Urteil vom 22.
Januar 1964
-
Ib
ZR
92/62, 16
17
-
8
-
[X.]Z 41, 84, 87
-
Maja; Urteil vom 13.
Oktober 2004
-
I
ZR
163/02, [X.], 431, 432 = [X.], 493
-
HOTEL MARITIME;
Urteil vom 24.
März 2011
-
I
ZR
211/08, [X.], 1112 Rn.
22 = [X.], 1621
-
Schreibge-räte; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheber-recht Medienrecht, 2.
Aufl., §
14 Rn.
67). Ausländische Marken können daher nur aufgrund von
-
im Streitfall nicht ersichtlichen
-
Sonderregelungen oder zwi-schenstaatlicher
Anerkennung in [X.] Schutz genießen ([X.]/[X.]; [X.], 3.
Aufl., [X.].
Rn.
15; [X.]/[X.] aaO Art.
40 EG[X.] Rn.
46) und kommen deshalb weder als Schutzgesetz im Sinne von §
823 Abs.
2 [X.] noch als sonstiges Recht nach §
823 Abs.
1 [X.] in Betracht (vgl. Katzenber-ger, [X.] 131 (1968), 174, 177
f.; Leitzen, [X.], 89, 95; im Ergebnis ebenso
[X.] in [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
14 Rn.
164; ders., [X.] 2009, 7, 9).

(2) Entgegen der Ansicht der Revision erfordert der Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des Markeninhabers keine abweichende Beurteilung. Inso-weit ist zu berücksichtigen, dass der Streitfall dadurch gekennzeichnet ist, dass im [X.] der beanstandeten Warenlieferung nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts Markenschutz besteht. Das Bedürfnis an einem Rechtsschutz bereits im [X.] ist für die Markeninhaberin mithin geringer als bei einer Durchfuhr in schutzrechtsfreie [X.], bei der ein Schutz
nach dem Deliktsrecht des [X.]es
von vornherein ausscheidet. Hinzu kommt, dass den Interessen des Schutzrechtsinhabers bei einem [X.] in einen [X.], in dem gewerbliche Schutzrechte bestehen, auch durch eine Zusammenarbeit der Zollbehörden Rechnung getragen werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Dezember
2011
-
C-446/09, [X.]/09, [X.]. 2012, 134 Rn.
65
-
Philips und [X.]).
2. Aus den vorstehenden Gründen fehlt es auch an einer Anspruchsgrund-lage für den vom Berufungsgericht zugesprochenen Antrag auf Herausgabe des im Zolllager befindlichen [X.] zum Zwecke der Vernichtung.
18
19
-
9
-
II[X.] Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb abgelehnt, weil die Parteien im Hinblick auf die insoweit allein in Betracht kommenden Speditionsleistungen nicht in ei-nem konkreten
Wettbewerbsverhältnis stehen. Auf das nach dem Recht des [X.] in Betracht kommende [X.] Wettbewerbsrecht habe sich die Klägerin im Streitfall nicht berufen. Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen
(vgl. auch Leitzen, [X.], 89, 95). Auch die [X.] erinnert insoweit nichts. Die Klägerin hat ihre Anträge in der [X.] vielmehr in erster Linie auf §
823 Abs.
1 und 2 [X.] und in zweiter Linie unmittelbar auf die Verletzung [X.]r Markenrechte gestützt.
2.
Auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen rechtfertigen
sich die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlas-sung und Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung
auch nicht unmittelbar aus
[X.]m Markenrecht.

a) Aus dem Territorialitätsgrundsatz folgt, dass das nationale [X.] nur die Handlungen mit Sanktionen belegen kann, die im [X.] vorgenommen worden sind ([X.], [X.]. 1994, 614 Rn.
22
-
Ideal
Standard II; [X.], 50 Rn.
46
-
Lagardère; [X.], [X.], 431, 432
-
HOTEL MARITIME). Daher wird eine bloße [X.] wie der Transport durch das [X.]land vom Recht des
Be-stimmungsstaates nicht erfasst (Leitzen, [X.], 89, 95; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 740, 746).
20
21
22
23
24
-
10
-
b) Etwas anderes kann jedoch im Hinblick auf die vom Unterlassungsan-trag der Klägerin erfasste Einfuhr von mit den Klagemarken gekennzeichneten Parfüms nach [X.] sowie auf ein Inverkehrbringen solcher Waren in Russ-land
gelten. Diese Handlungen betreffen ein Verhalten innerhalb des [X.] Territoriums und kommen daher als Verletzungshandlungen nach [X.]m Markenrecht in Betracht.
c) Ob sich der Unterlassungsantrag im Streitfall auf eine Verletzung von [X.]m Markenrecht stützen lässt, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beantwortet werden.
Zwar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klagemarken auch in [X.] Schutz genießen. Weiter hat es festgestellt, dass die Beklagte die Waren vom Flughafen [X.]/Tegel per LKW nach [X.] befördern soll-te.
Das Berufungsgericht
hat jedoch
-
von seinem Rechtsstandpunkt aus folge-richtig
-
bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob ausgehend von dieser Sachlage nach [X.]m Recht
gegen die Beklagte als Spediteurin ein vor-beugender Unterlassungsanspruch besteht, der den Klageantrag rechtfertigt.
Entsprechendes gilt für den Antrag auf Herausgabe zum Zwecke der Vernich-tung.
IV. Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der [X.] aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:
Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klageanträge sich nicht auf [X.] Mar-25
26
27
28
29
-
11
-
kenrecht stützen lassen, kann sich nachrangig die Frage stellen, ob die Klage nach [X.]m oder unionsrechtlichem Markenrecht gerechtfertigt ist. Dies ist zu verneinen. Das Berufungsgericht
hat
zutreffend angenommen, dass die un-gebrochene Durchfuhr von Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke versehen sind, als solche keine Benutzungshandlung im Sinne von §
14 Abs.
2
[X.], Art.
5 [X.], Art.
9 [X.] und damit keine Markenverletzung dar-stellt.
1. Werden Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke versehen sind, im Zollverschlussverfahren durch [X.] transportiert, kann der [X.] dagegen nur vorgehen, wenn -
beispielsweise durch Verkaufsange-bote
-
ein Inverkehrbringen der Waren im Inland
oder -
im Falle einer Gemein-schaftsmarke
-
in der [X.] droht. Die bloße Gefahr, dass die Waren nicht an ihrem Zielort ankommen und eventuell im Durchfuhrmitgliedstaat
[X.] unbefugt in den Verkehr gebracht werden, reicht nicht für die Annahme aus, dass wesentliche Funktionen der Marke in [X.] beeinträchtigt werden ([X.], Urteil vom 9.
November 2006
-
C-281/05, [X.].
2006, [X.] = [X.], 146 Rn.
23
ff.
-
Montex Holdings/[X.]; [X.],
[X.]. 2012, 134 Rn.
55
ff.
-
Philips und [X.]; [X.], Urteil vom 21.
März 2007
-
I
ZR
246/02, [X.], 876 Rn.
18 = [X.], 1185
-
DIESEL
II; [X.], [X.], 875 Rn.
12
-
Durchfuhr von Originalware). Es ist insoweit unerheblich, ob die durch [X.] durchgeführten Waren für einen Mitgliedstaat der Europäi-schen [X.] oder einen Drittstaat bestimmt sind und ob in dem [X.] besteht oder nicht (vgl. [X.], [X.], 876 Rn.
18
-
DIESEL
II; [X.] [X.], 875 Rn.
12
-
Durchfuhr von Originalware; Bü-scher in Büscher/[X.]/[X.]
aaO §
14 Rn.
581; [X.] in [X.]/[X.]
aaO
§
14 Rn.
164; ders. in [X.] 2009, 7, 9; Leitzen, [X.], 89, 94).
2.
Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat festgestellt, dass die darlegungs-
und beweisbelastete Klägerin keine hinreichenden konkreten Umstände vorgetragen hat, die gegen ein in Deutsch-30
31
-
12
-
land durchgehendes Zollversandverfahren und für ein Inverkehrbringen in [X.] sprechen könnten. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht,

-
13
-

es sei zu einem Inverkehrbringen in [X.] gekommen, setzt sie lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle der nicht erfahrungswidrigen tatrichterli-chen Würdigung, wie
sie das Berufungsgericht und
-
von diesem konkret in [X.] genommen
-
das [X.] vorgenommen haben.
Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Löffler

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom [X.] -
15 O 752/07 -

KG [X.], Entscheidung vom 12.10.2010 -
5 [X.]/08 -

Meta

I ZR 235/10

25.04.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2012, Az. I ZR 235/10 (REWIS RS 2012, 6962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6962

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 235/10 (Bundesgerichtshof)

Markenrechtsverletzung: Ungebrochene Durchfuhr nachgeahmter Ware durch das Bundesgebiet; Markenschutz im Bestimmungsland; Ansprüche auf Unterlassung der …


I ZR 246/02 (Bundesgerichtshof)


I ZR 246/02 (Bundesgerichtshof)


I ZR 66/04 (Bundesgerichtshof)


I ZR 91/13 (Bundesgerichtshof)

Einwilligungsverlangen für eine Markenschutzentziehung: Rechtserhaltende Benutzung einer Streitmarke im Inland bei reiner Durchfuhr entsprechend gekennzeichneter …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 235/10

5 U 152/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.