Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2012, Az. 4 StR 144/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5814

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Gegenstand

Hehlerei: Versicherungsmissbrauch als Vortat


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2011, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Fall 14 der Urteilsgründe mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen sowie Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB (Fall 14 der Urteilsgründe) wird von den Feststellungen nicht getragen.

3

a) Danach kaufte der Angeklagte [X.]von dem [X.] Staatsangehörigen [X.]für 3.000 Euro dessen Pkw [X.] an, den [X.]  erst im Februar 2008 für 37.500 Euro erworben hatte. Nach der Übergabe des Pkws in [X.] am 3. März 2011 veräußerte der Angeklagte das Fahrzeug mit „beträchtlichem Gewinn“. Wie zuvor besprochen, sollte [X.]den bei der [X.]gegen Diebstahl versicherten Pkw als gestohlen melden und sich die Versicherungssumme auszahlen lassen. Am 10. Mai 2011 zeigte [X.]bei der Polizei in [X.] bewusst wahrheitswidrig einen Diebstahl seines Fahrzeugs an.

4

b) § 259 Abs. 1 StGB setzt eine Vortat voraus, die zu einer rechtswidrigen Besitzlage an der als Hehlereigegenstand in Betracht kommenden Sache geführt hat. Ein Versicherungsnehmer, der eine ihm gehörende versicherte Sache verkauft, um anschließend einen Versicherungsbetrug zu begehen, schafft keine rechtswidrige Besitzlage, weil er trotz seiner kriminellen Absichten auch weiterhin als Berechtigter verfügt. Der in dem Verkauf liegende Versicherungsmissbrauch gemäß § 265 Abs. 1 StGB (Überlassen) ist daher keine taugliche Vortat für eine Hehlerei an der versicherten Sache ([X.], Beschluss vom 17. November 2011 – 3 [X.], Rn. 8; Beschluss vom 22. Februar 2005 – 4 [X.], [X.], 447, 448; Beschluss vom 23. Juli 2008 – 5 [X.]; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], 28. Aufl., § 259 Rn. 9).

5

c) Eine Berichtigung des Schuldspruchs kommt nicht in Betracht, weil das [X.] keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob [X.]  an die Versicherung herangetreten und ob es ihm dabei gelungen ist, eine Auszahlung der Versicherungssumme zu erwirken (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 2008 – 5 [X.]). Derartige Feststellungen sind aber erforderlich, um zu entscheiden, ob sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug (§ 263 Abs. 1, § 27 StGB), Beihilfe zum versuchten Betrug (§ 263 Abs. 2, §§ 22, 27 StGB) oder Versicherungsmissbrauch in der Alternative des Beiseiteschaffens der versicherten Sache (§ 265 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen und lediglich zu ergänzenden Feststellungen zum äußeren Sachverhalt können bestehen bleiben.

6

2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei zieht die Aufhebung der festgesetzten Gesamtstrafe nach sich.

Mutzbauer                                          Roggenbuck                                                 Franke

                               Schmitt                                                    [X.]

Meta

4 StR 144/12

06.06.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Detmold, 12. Dezember 2011, Az: 4 KLs 31 Js 235/10 - 32/11

§ 259 StGB, § 265 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2012, Az. 4 StR 144/12 (REWIS RS 2012, 5814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5814

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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