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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 112/11 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Hehlerei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall II. 3 der Urteilsgründe der Beihilfe zur Unterschla-gung schuldig ist, b) in den Aussprüchen über die in diesem Fall erkann-te Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verur-teilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Um-fang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die vom [X.] zum Fall II. 3 der Urteilsgründe getroffenen Fest-stellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur [X.] nicht. Danach vermittelte der Angeklagte dem Zeugen S. , der sein fremdfinanziertes und im Sicherungseigentum der Bank stehendes Kraftfahr-zeug ins Ausland verkaufen und dann als gestohlen melden wollte, in Kenntnis dieser Umstände den Kontakt zum Mitangeklagten M. , der über entspre-chende Verbindungen verfügte. Dieser übernahm das Fahrzeug von dem [X.]und ließ es zusammen mit weiteren Fahrzeugen nach [X.] brin-gen, wo es veräußert wurde. 2 Die von § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige [X.] trat somit erst mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Mitangeklagten [X.]ein. Nach ständiger Rechtsprechung muss aber die gegen fremdes Vermögen ge-richtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein; daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zu Gunsten des "[X.]" begangen wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 1996 - 2 StR 664/95, [X.]R StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5 und vom 28. November 2001 - 2 [X.], [X.], 542 m.w.N.; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 259 Rn. 8 m.w.N.). Durch seine Vermittlungstätigkeit leistete der Angeklagte jedoch Beihilfe zu der von dem Mitangeklagten und dem Zeugen S. gemeinschaft-lich begangenen Unterschlagung (§ 246 Abs. 1, § 27 StGB). 3 Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 4 Im Hinblick auf den gegenüber § 259 Abs. 1 StGB milderen Strafrahmen des § 246 Abs. 1 StGB kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, dass 5 - 4 - das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Einzel-strafe verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafe, die zugleich die Einsatz-strafe ist, entzieht auch der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Die der Straf-bemessung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können daher bestehen bleiben. Dies schließt er-gänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getrof-fenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. [X.] [X.][X.] Mutzbauer
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14.04.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. 4 StR 112/11 (REWIS RS 2011, 7509)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7509
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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