Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2014, Az. IV AR (VZ) 5/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1221

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV AR(VZ) 5/14
vom

19. November 2014

in der
Sache

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 19. November 2014

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.]
2. Zi-vilsenat

vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat legt die sofortige Beschwerde des Antragstellers als [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sofortige Beschwer-de gegen den angefochtenen Beschluss aus, durch den das [X.] seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückge-wiesen hat. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die be-absichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO.

Die sofortige Beschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den [X.] Beschluss nicht eröffnet. Gemäß § 29 Abs. 4 [X.], § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Be-schwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs 1
2
3
-
3
-

nur

statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug er-gangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte handelt. [X.] (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde
angefochten werden (s. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 133 GVG; s. auch [X.]/[X.], ZPO 30. Aufl. § 567 Rn. 38).

Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es
in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die [X.] ausnahmslos nicht vor.

[X.]

[X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.10.2014 -
2 VA 4/14 -

4

Meta

IV AR (VZ) 5/14

19.11.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2014, Az. IV AR (VZ) 5/14 (REWIS RS 2014, 1221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1221

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.