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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV AR(VZ) 5/14
vom
19. November 2014
in der
Sache
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 19. November 2014
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.]
2. Zi-vilsenat
vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat legt die sofortige Beschwerde des Antragstellers als [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sofortige Beschwer-de gegen den angefochtenen Beschluss aus, durch den das [X.] seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückge-wiesen hat. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die be-absichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO.
Die sofortige Beschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den [X.] Beschluss nicht eröffnet. Gemäß § 29 Abs. 4 [X.], § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Be-schwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs 1
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nur
statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug er-gangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte handelt. [X.] (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde
angefochten werden (s. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 133 GVG; s. auch [X.]/[X.], ZPO 30. Aufl. § 567 Rn. 38).
Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es
in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die [X.] ausnahmslos nicht vor.
[X.]
[X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.10.2014 -
2 VA 4/14 -
4
Meta
19.11.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2014, Az. IV AR (VZ) 5/14 (REWIS RS 2014, 1221)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1221
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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