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PDF anzeigen[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 16. November 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und [X.] Czub und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 22. August 2006 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Aufgrund notariell beurkundeten Vertrages vom 26. Januar 1994 erwarb die Beklagte von dem Kläger einen Miteigentumsanteil von 13/100 an einem Grundstück des [X.] für 5 DM pro Quadratmeter (Kaufpreis: 16.151,85 DM). Hintergrund des Geschäfts war eine "freiwillige Gemeindebeteiligung" bei [X.], wonach laut Gemeinderatsbeschluss die betroffenen Grundstückseigentümer auf "freiwilliger Basis" 10 % ihrer Flächen an die [X.] zur Kostendeckung übertragen mussten. 1 - 3 - Im Juli 1994 beschloss der Gemeinderat der [X.] die Durchführung eines Umlegungsverfahrens. [X.]. brachten der Kläger und die Beklagte ihr [X.] Grundstück ein. Nach dem unanfechtbaren Umlegungsplan erhielten sie dafür verschiedene Baugrundstücke. Der Wert der Sollzuteilung betrug für die Beklagte 411.161,76 •. 2 Der Kläger hält den Kaufvertrag für nichtig nach §§ 134, 138 BGB. [X.] der Unmöglichkeit der Rückgabe des Miteigentumsanteils verlangt er von der [X.] die Zahlung von 411.161,76 • nebst Zinsen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr in Höhe von 148.649,57 • nebst Zinsen stattgegeben. 3 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage in Höhe des abgewiesenen Teils weiter. Die Beklagte beantragt die Zu-rückweisung des Rechtsmittels. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die [X.] ein Bereicherungsanspruch nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB zu. Der Miteigentumsanteil an dem Grundstück des [X.] sei ohne Rechtsgrund an die Beklagte übereignet worden, weil der Kaufvertrag wegen groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Wegen der Unmöglichkeit der Rückübertragung des [X.] schulde die Beklagte Wertersatz. Für die Berechnung der [X.] sei der Zeitpunkt der Entstehung des Kondiktionsanspruchs, und nicht der des Eintritts der Unmöglichkeit der Herausgabe maßgeblich. Der von 5 - 4 - der [X.] gezahlte Kaufpreis sei im Wege der Saldierung von dem An-spruch des [X.] abzuziehen. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 6 I[X.] 1. Das Berufungsgericht hat in einem sehr sorgfältig und überzeugend begründeten [X.]eil dargelegt, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht als städtebaulicher Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 BauGB zu [X.] und auf dieser Grundlage als gültig anzusehen ist, sondern als wucherähn-liches Geschäft wegen groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleis-tung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Dies greift die Revision, weil ihr günstig, nicht an und wird ebenso wenig von der Revisionserwiderung, etwa durch Er-hebung von [X.], in Frage gestellt. Die [X.] sind auch nicht zu beanstanden. 7 Weiterhin geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die [X.] nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB wegen der Unmöglich-keit der Herausgabe des Miteigentumsanteils zum Wertersatz verpflichtet ist. Die von dem Kläger in der Revisionsbegründung vertretene Auffassung, die Herausgabepflicht der [X.] erstrecke sich nach § 818 Abs. 1 BGB auf den Wert der Sollzuteilung, der ihr als Ersatz für die Einbringung des Miteigentums-anteils im Umlegungsverfahren zugestanden habe, trifft nicht zu. 8 a) [X.] ist in erster Linie zur Herausgabe des [X.] in Natur verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist das nicht möglich, weil ihm der erlangte Gegenstand entzogen wurde, muss der [X.] dasjenige herausgeben, was er als Ersatz für die Ent-ziehung erworben hat (§ 818 Abs. 1 BGB). Wenn sowohl die Herausgabe des 9 - 5 - [X.] in Natur als auch die des Ersatzes unmöglich ist, muss er dem [X.] den Wert des erlangten Gegenstands ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB). b) Ihre primäre Pflicht zur Herausgabe des [X.] in Natur kann die Beklagte nicht erfüllen, weil der erworbene Miteigentumsanteil nicht mehr existiert. Er ist durch die Aufteilung des [X.] in ein-zelne Baugrundstücke gemäß dem unanfechtbaren [X.] (vgl. § 72 Abs. 1 BauGB). Darin liegt keine Entziehung i.S. von § 818 Abs. 1 BGB. Denn nach dem der Umlegung zugrunde liegenden, aus § 63 Abs. 1 BauGB folgenden Gedanken der ungebrochenen Fortsetzung des [X.] an einem "verwandelten Grundstück" geht das Eigentum an dem alten Grundstück nicht unter, und es wird nicht etwa als Entschädigung dafür ein neues Eigentum begründet; vielmehr wird dem Eigentumsrecht an dem [X.] ein anderes Objekt "untergeschoben" ([X.], 52, 56). An diesem setzen sich die früheren Eigentumsverhältnisse ungebrochen fort ([X.], [X.]. v. 26. Juni 1997, [X.], NVwZ-RR 1998, 8). Demgemäß ist die [X.] der Baulandumlegung kein Fall der Enteignung ([X.] NVwZ 2001, 1023). Somit schuldet die Beklagte Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB. Dessen Höhe richtet sich, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nach dem objekti-ven Verkehrswert des [X.] (Senat, aaO; [X.]Z 132, 198, 207; 168, 220, 239). 10 2. Fehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch als maßgeblichen Zeit-punkt für die Ermittlung der Höhe des [X.] den Zeitpunkt der Entste-hung des [X.] am 26. Januar 1994 angenommen. Das steht - worauf der Kläger in seiner Revisionsbegründung zutreffend [X.] hat - nicht in Einklang mit der neuesten, dem Berufungsgericht allerdings im 11 - 6 - Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt gewesenen Rechtsprechung des [X.]. Danach ist in dem hier vorliegenden Fall, dass die Er-füllung der Verpflichtung zur Herausgabe des [X.] in Natur zeitlich erst nach der Entstehung des [X.] unmöglich geworden ist, für die Bestimmung des Umfangs der dadurch entstandenen Wertersatzpflicht der Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit maßgebend ([X.]Z 168, 220, 237). Dies gilt auch, wenn der [X.] zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung des [X.] und dem Eintritt der Unmöglichkeit der Herausgabe an Wert gewonnen hat und die Wertsteigerung auf der fachli-chen Leistungsfähigkeit und dem persönlichen Einsatz des Bereicherungs-schuldners beruht und möglicherweise nicht eingetreten wäre, falls der [X.] in der Hand des [X.] verblieben oder ihm alsbald nach der rechtsgrundlosen Leistung an den Bereicherungsschuld-ner von diesem herausgegeben worden wäre ([X.]Z 168, 220, 238). 3. Demnach bestimmt sich die Höhe des [X.] nach dem objekti-ven Verkehrswert, den der Miteigentumsanteil am [X.] des [X.] (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gehabt hat. Denn in diesem Zeitpunkt trat nach § 72 Abs. 1 BauGB die Rechtsände-rung gemäß dem Umlegungsplan ein, durch die der [X.] die Herausgabe des Miteigentumsanteils unmöglich wurde. 12 Entgegen der Ansicht des [X.] ist der Verkehrswert nicht ohne [X.] mit der Höhe des der [X.] in dem Umlegungsverfahren zugewiesenen Sollzuteilungsanspruchs gleichzusetzen. Denn zum einen sind die Bewertungs-zeitpunkte unterschiedlich. Der Sollzuteilungsanspruch bemisst sich nach §§ 57 Satz 3, 58 Abs. 3 BauGB nach den [X.] im Zeitpunkt des [X.]; hierunter ist der Tag zu verstehen, an dem der [X.] nach § 50 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht wurde ([X.], [X.]. v. 13 - 7 - 21. Februar 1980, [X.], NJW 1980, 1634, 1635 zu §§ 50 Abs. 1, 57, 58 BauGB, die, soweit hier einschlägig, mit §§ 50, 57, 58 BauGB übereinstim-men; [X.] aaO, § 57 Rdn. 8). Demgegenüber tritt der für die Bemessung des [X.] (§ 818 Abs. 2 BGB) maßgebliche Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des [X.] erst später ein, nämlich mit Ablauf der letzten Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den den Beteiligten zugestellten (§ 70 Abs. 1 BauGB) Plan, gegen einen hiergegen gerichteten Widerspruch oder ge-gen eine gerichtliche Entscheidung oder im Zeitpunkt der anderweitigen Erledi-gung eines Rechtsbehelfsverfahrens. Zum anderen gelten für die Ermittlung des Verkehrswerts des Miteigentumsanteils die in § 194 BauGB und in den Vorschriften der [X.] enthaltenen Grundsätze, während für die Bemessung des Sollzuteilungsanspruchs die davon abweichenden [X.] in §§ 57, 58 BauGB maßgebend sind. Deshalb muss der Wert [X.] entsprechenden Zuteilung nicht dem Wert des eingewor-fenen Grundstücks (hier: Miteigentumsanteil) entsprechen ([X.], [X.]. v. 21. Februar 1980, [X.], aaO). 4. Ebenfalls fehlerhaft hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des [X.] im Wege der Saldierung den von der [X.] für den Miteigentumsanteil gezahlten Kaufpreis in Abzug gebracht, ohne dass die [X.] die Aufrechnung erklärt hat. Das widerspricht der ständigen Rechtspre-chung des [X.], nach der bei der Rückabwicklung eines [X.] die Saldotheorie nicht zum Nachteil der durch ein wucherähn-liches und nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriges Geschäft benachteiligten [X.] anzuwenden ist (siehe nur Senat, [X.]Z 146, 298, 306 ff. m.w.N.). Die von dem Berufungsgericht angenommene Beschränkung des Ausschlusses der Saldotheorie auf die Fälle, in denen ungleichartige Leistungen zurückzugewäh-ren sind, lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen (siehe z.B. [X.], [X.]. v. 2. Mai 1990, [X.], NJW 1990, 2880, 2881 f.). Auch gibt die von 14 - 8 - dem Berufungsgericht zitierte Kommentarliteratur ([X.]/[X.] [1999], § 818 Rdn. 47) für seine Auffassung nichts her. Eine solche Beschränkung wä-re auch nicht gerechtfertigt. II[X.] Nach alledem ist die Revision begründet; das Berufungsurteil ist im Kos-tenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Berufung des [X.] zurückgewie-sen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es den für die Berechnung des Verkehrswerts des von der [X.] erworbenen Miteigentumsanteils maßgeblichen Zeit-punkt und den Verkehrswert feststellen kann. 15 [X.] [X.]Stresemann Czub [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2004 - 9 O 22055/02 - [X.], Entscheidung vom 22.08.2006 - 18 U 3979/04 -
Meta
16.11.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2007, Az. V ZR 214/06 (REWIS RS 2007, 814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 814
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