Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2000, Az. X ZR 78/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1679

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 78/98Verkündet am:11. Juli [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. Juli 2000 durch [X.], die [X.]. [X.], [X.], die Richterin Mühlens und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das am 26. März 1998 verkündete[X.]eil des 11. Zivilsenats des [X.].Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger sind die Eltern des Beklagten zu 1 und die Schwiegerelternder Beklagten zu 2.- 3 -Die Kläger waren je zur Hälfte Eigentümer eines mit einem Wohnhausbebauten Grundstücks.Mit notariellem Vertrag vom 12. Januar 1989 übertrugen sie dem [X.] zu 1 einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück im [X.] Erbfolge. Der Beklagte zu 1 übertrug in demselben [X.] sodann von seinem Miteigentumsanteil einen hälftigen Miteigentumsanteilauf die Beklagte zu 2. Zur Bildung von Wohnungseigentum vereinigten dieKläger und die Beklagten dann die jetzt bestehenden ¼-Miteigentumsanteile zuhälftigen Miteigentumsanteilen und räumten sich Sondereigentum an be-stimmten Räumen in dem Wohngebäude ein, wobei den Klägern die Wohnungim Erdgeschoß und den Beklagten die Wohnung im Dachgeschoß zugeordnetwurde.Zur Vergrößerung der Wohnfläche wurde zudem ein Anbau an [X.] erstellt, wobei nicht feststeht, ob dieser Anbau im Zeitpunkt [X.] ganz oder erst teilweise fertiggestellt war.In der Folgezeit verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den [X.]. Am 8. Februar 1995 kam es zu einer Auseinandersetzung. Die [X.] sind zwischen den Parteien streitig.Die Kläger widerriefen daraufhin wegen der aus ihrer Sicht vorliegendenschweren Verfehlung der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 31. März 1995gegenüber dem Beklagten zu 1 die mit dem [X.] Schenkung und forderten ihn auf, das [X.] herauszugeben.- 4 -Mit ihrer Klage verlangen die Kläger von den Beklagten jeweils die [X.] eines ¼-Miteigentumsanteils an dem Grundstück verbunden mit [X.] von ½ an der im Dachgeschoß befindlichen Wohnung.Das [X.] hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausge-führt, es sei den Klägern nicht gelungen, einen zum Widerruf der Schenkungführenden Sachverhalt darzutun und zu beweisen.In der Berufungsinstanz haben die Kläger hilfsweise beantragt, die [X.] als Gesamtschuldner zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von100.000,-- DM nebst Zinsen zu verurteilen.Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das landge-richtliche [X.]eil zurückgewiesen.Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter. Die Beklagtentreten dem entgegen.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zu-rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.[X.] 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei [X.] des hälftigen Miteigentumsanteils von den Klägern auf den Be-- 5 -klagten zu 1 um eine gemischte Schenkung gehandelt hat. Feststellungen [X.], ob der entgeltliche oder der unentgeltliche Teil der gemischten Schenkungüberwogen hat, hat es indessen nicht getroffen. Es ist deshalb für die [X.] davon auszugehen, daß der unentgeltliche Teil überwogen hat.Denn nur in diesem Fall kann grundsätzlich der [X.], der die [X.] widerrufen hat, die Herausgabe des Geschenks nach den [X.] die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen, §§ 531 Abs. 2,812 ff. [X.] ([X.], 120 ff., 122; [X.], [X.]. v. 03.12.1971 - [X.]/69,NJW 1972, 247 ff.; [X.]. v. 02.10.1987 - [X.], NJW-RR 1988, 584 ff.;[X.]Z 107, 156 ff., 158 f.; [X.]. v. 23.09.1994 - [X.], NJW-RR 1995,77 ff.; [X.], [X.]. v. 23.09.1999 - [X.], zur [X.] vorgesehenin [X.]Z 142, 300 ff.).2. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob ein Schen-kungswiderruf nach § 530 [X.] gerechtfertigt gewesen sei; es bedürfe deswe-gen keiner Beweisaufnahme über die Auseinandersetzung der Parteien am8. Februar 1995. Für die Revisionsinstanz ist deshalb weiter davon auszuge-hen, daß die geltend gemachten Widerrufsgründe vorgelegen haben.3. Das Berufungsgericht hat angenommen, auf die Wirksamkeit [X.] komme es nicht an, weil der mit dem Klageantrag in er-ster Linie herausverlangte Gegenstand eine weitere Veränderung erfahren ha-be bzw. in der früheren Form nicht mehr vorhanden sei. Nach der gemischtenSchenkung sei die Umwandlung in Wohnungseigentum erfolgt. Den [X.] danach nicht mehr ein ideeller Miteigentumsanteil von je ¼ an [X.] gehört, sondern jeweils ¼-Miteigentumsanteil an dem [X.] verbunden mit dem [X.] zu ½ an der [X.] -wohnung. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] könne kein [X.] die Aufhebung der [X.] verlangen. Zwar könne gemäß § 18[X.] unter bestimmten Voraussetzungen von einem Wohnungseigentümer dieVeräußerung seines Wohneigentums gefordert werden. Dies sei aber nichtGegenstand des Antrages der Kläger und könne nur im [X.] ent-schieden werden.Dies rügt die Revision. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht da-von ausginge, daß [X.] lediglich der hälftige [X.]anteil an dem Hausgrundstück und [X.] allein der Beklagte zu [X.] sei, wäre dieser jedenfalls zur Herausgabe seines ½-Anteils amWohnungseigentum und entweder auch die Beklagte zu 2 zur Herausgabe ih-res hälftigen Anteils am Wohnungseigentum gemäß § 822 [X.] oder aber [X.] zu 1 insoweit zu Wertersatz verpflichtet (§ 818 Abs. 2 [X.]). [X.] Hinweis hätten die Kläger ihren Klageantrag entsprechend um-bzw. richtiggestellt und Auflassung des [X.] an dem [X.] verbunden mit dem Sondereigentum an der Dachgeschoßwohnung [X.] Beklagten gemeinsam beantragt.Diese Rüge hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenom-men, daß [X.] nicht in Betracht kämen, weil der geschenkteGegenstand eine weitere Veränderung erfahren habe bzw. in der [X.] überhaupt nicht mehr vorhanden sei.Der [X.] hat nach § 531 Abs. 2 [X.] in [X.] § 812 Abs. 1 [X.] grundsätzlich das [X.] gegenständlich herauszuge-ben. Nur wenn die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des [X.] nicht- 7 -möglich oder der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe au-ßerstande ist, schuldet er Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 [X.].a) Die Bildung von Wohnungseigentum hat nicht dazu geführt, daß diegegenständliche Herausgabe unmöglich geworden ist. Die Beklagten bilden,was das Wohnungseigentum betrifft, keine [X.] im Sinne des Woh-nungseigentumsgesetzes, sondern eine Miteigentümergemeinschaft gemäߧ§ 741 ff., 1008 [X.], für die insbesondere § 11 [X.] nicht gilt (Weitnauer,[X.], 8. Aufl., § 3 Rdn. 121; MünchKomm.[X.]/[X.], 3. Aufl., § 741Rdn. 12). Dies hat zur Folge, daß dem Miteigentümer die Verfügungsbefugnisüber seinen Miteigentumsanteil zusteht, § 747 Satz 1 [X.]. Die Bildung [X.] steht deshalb der Auflassung des Miteigentumsanteils [X.] zu 1 an die Kläger nicht entgegen.b) Der Beklagte zu 1 ist auch nicht deswegen zur Herausgabe außer-stande, weil er der Beklagten zu 2 den hälftigen Anteil des Wohnungseigen-tums übertragen hat und ihm danach selbst nur noch ein hälftiger [X.]anteil zusteht. Diesen herauszugeben ist der Beklagte zu 1 rechtlich nichtgehindert. Die teilweise Unmöglichkeit steht der Herausgabe in Natur nichtentgegen ([X.]/[X.], [X.], 13. Bearb., § 818 Rdn. 22; MünchKomm.[X.]/Lieb, 3. Aufl., § 818 Rdn. 30).c) Aus den gleichen Gründen ist auch die Beklagte zu 2 nicht gehindert,ihren Miteigentumsanteil herauszugeben. Sie ist hierzu auch verpflichtet, wennder Schenkungswiderruf zu recht erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat es [X.], ob die Beklagte zu 2 den Miteigentumsanteil von dem Beklagten zu [X.] erworben oder als sogenannte unbenannte Zuwendung erhalten- 8 -habe. Auf diese Unterscheidung kommt es nicht an. § 822 [X.] verpflichtet ei-nen [X.] zur Herausgabe des [X.], wie wenn er selber die Zuwendungvon dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte, sofern der [X.] das [X.] unentgeltlich dem [X.] zugewendet hat und eine Verpflich-tung des Empfängers zur Herausgabe infolgedessen ausgeschlossen ist. [X.] Empfänger das [X.] seinem Ehegatten als [X.] unentgeltlich zuge-wendet hat, ist im Verhältnis zum Gläubiger nicht nach Gesichtspunkten desehelichen Güterrechts zu beurteilen. Vom Merkmal der Unentgeltlichkeit imSinne des § 822 [X.] sind sowohl unentgeltliche Zuwendungen im Sinne desSchenkungsrechts als auch jedenfalls im Regelfall sonstige, objektiv unentgelt-liche "unbenannte" Zuwendungen erfaßt ([X.].[X.]. v. 23.09.1999- [X.], zur [X.] vorgesehen in [X.]Z 142, 300). Die güter-rechtliche Behandlung und mithin auch die Einordnung als "unbenannte" Zu-wendung im Verhältnis der Ehegatten zueinander ist für die Frage der [X.] des § 822 [X.] auf Ansprüche Dritter gegen den Ehegatten in [X.] auf Vermögensgegenstände, die diesem unentgeltlich vom anderen [X.] zugewendet worden sind, nicht ausschlaggebend; ob der Empfängerdas [X.] seinem Ehegatten unentgeltlich zugewendet hat, ist im [X.] außerhalb der güterrechtlichen Beziehung stehenden Gläubiger nichtnach güterrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ([X.], aaO).d) Hätte das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage zutreffend be-urteilt, so hätte es die Kläger gemäß § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen müs-sen, daß sie zur Erreichung ihres Klageziels Œ der Rückgabe des Geschenks [X.] Auflassung des [X.] an dem Grundstück verbunden mitdem Sondereigentum an der Dachgeschoßwohnung durch beide Beklagte ge-meinsam hätten beantragen [X.] 9 -I[X.] Das angefochtene [X.]eil kann danach keinen Bestand haben. Die [X.] war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die [X.] Revisionsverfahrens zu übertragen war.Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung zunächst zuklären haben, ob der entgeltliche oder unentgeltliche Teil der gemischtenSchenkung überwogen hat. Es wird in diesem Zusammenhang zu klären sein,ob die vom Beklagten zu 1 zur Erstellung des Anbaus erbrachten [X.] Teil einer gemischten Schenkung (zu dieser Sichtweise vgl. etwa[X.], [X.]. v. 17.06.1992 - [X.], [X.], 2566, 2567) oder aber [X.], die im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkunggemacht wurden (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 02.10.1987 - [X.], [X.] 1987,1533; [X.]. [X.]. v. 19.01.1999 Œ X ZR 42/97, NJW 1999, 1629), anzusehensind. Kommt das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis, daß der [X.] Teil der Schenkung überwogen hat, so wird es weiter zu prüfen ha-ben, ob Widerrufsgründe vorgelegen haben. Ist ein wirksamer Schenkungswi-derruf erfolgt, so kommt ein Auflassungsanspruch gegen beide Beklagte in [X.]. Haben beide Beklagte als [X.] das Geschenk her-auszugeben, so besteht diese Verpflichtung Zug um Zug gegen den [X.] des- 10 -entgeltlichen Teils der gemischten Schenkung oder, falls von Aufwendungenauf die geschenkte Sache auszugehen ist, auf deren Ausgleich, soweit sie ur-sächlich im Zusammenhang mit dem rechtsgrundlosen Erwerb des [X.] entstanden sind.[X.][X.][X.]MühlensMeier-Beck

Meta

X ZR 78/98

11.07.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2000, Az. X ZR 78/98 (REWIS RS 2000, 1679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1679

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