Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.07.2013, Az. VIII R 17/10

8. Senat | REWIS RS 2013, 3898

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Gegenstand

Keine Verteilung eines Übergangsverlusts aus Billigkeitsgründen - Entscheidung über einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen - Grundsatz der Abschnittsbesteuerung


Leitsatz

Es ist aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht geboten, einen Übergangsverlust, der bei dem Wechsel von der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG entsteht, auf das Jahr des Übergangs und die beiden Folgejahre zu verteilen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte als Handelsvertreter für Versicherungen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) forderte den Kläger gemäß § 141 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.]) auf, für diesen Betrieb ab dem 1. Januar 2001 von der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Gewinnermittlung nach dem [X.] gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG überzugehen.

2

Aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart ergab sich ein noch nicht erfasster Verlust ([X.]) in Höhe von 90.900 DM. Diesen verrechnete der Kläger mit dem laufenden Gewinn des Jahrs 2001 in Höhe von 85.255 DM und erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für das [X.] negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 5.645 DM. Das [X.] erfasste den erklärten Verlust in dem Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 11. August 2003 erklärungsgemäß als negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

3

Die Kläger legten gegen die Einkommensteuerfestsetzung Einspruch ein und beantragten erfolglos, den auf dem Wechsel der Gewinnermittlungsart beruhenden Verlust gemäß [X.] 4 der [X.] 2001 (EStR 2001) auf das [X.] und die beiden Folgejahre in Höhe von jährlich 30.300 DM aufzuteilen und der Einkommensteuer für das [X.] Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 54.955 DM zugrunde zu legen.

4

Den Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 2001 wies das [X.] als unbegründet zurück und lehnte den Antrag auf Verteilung des [X.]s auf das [X.] und die beiden Folgejahre ab, da die Regelung in [X.] 4 EStR 2001 auf einen [X.] nicht anwendbar sei und keine unbillige Härte vorliege. Die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das [X.] (FG) ab.

5

Mit ihrer Revision rügen die Kläger eine Verletzung des § 163 [X.] und eine unrichtige Anwendung von [X.] 4 EStR 2001. Nach deren Wortlaut könnten auch [X.]e auf drei Jahre verteilt werden. Das [X.] habe sein Ermessen unterschritten, da eine Billigkeitsmaßnahme auch auf die Regelung des § 163 Satz 1 [X.] hätte gestützt werden können. Die durch die Ablehnung der Verteilung des [X.]s entstehende Mehrbelastung werde auch unter Berücksichtigung einer späteren Betriebsaufgabe nicht wieder ausgeglichen. Vielmehr werde der Kläger durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erheblich schlechter gestellt als bei der Beibehaltung der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

6

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.] vom 23. September 2009 (14 K 925/05) aufzuheben und das [X.] zu verpflichten, den Verlust aus dem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Betriebsvermögensvergleich in Höhe von insgesamt 90.900 DM auf das [X.] und die beiden Folgejahre gleichmäßig in Höhe von jeweils 30.300 DM zu verteilen.

7

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen. Das [X.] hat zu Recht die Voraussetzungen, um den Übergangsverlust des [X.] aus Billigkeitsgründen auf das [X.] und die beiden Folgejahre zu verteilen, verneint.

9

1. Die Entscheidung über einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen i.S. des § 163 [X.] ist eine Ermessensentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 6. Juni 1991 V R 102/86, [X.] 1992, 787), die nur in den durch § 102 [X.]O gezogenen Grenzen überprüft werden kann. Nach § 102 [X.]O bezieht sich die gerichtliche Prüfung des die beantragte Erleichterung ablehnenden Verwaltungsakts darauf, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein Ermessensfehler in diesem Sinne (Ermessensmangel) liegt auch vor, wenn die Behörde zu Unrecht angenommen hat, ihr stehe eine Ermessensbefugnis nicht zu, und infolgedessen einen Antrag mit der unzutreffenden Begründung ablehnt, sie müsse den Antrag aus Rechtsgründen ablehnen ([X.]-Urteil vom 17. September 1987 IV R 31/87, [X.], 64, [X.] 1988, 20, m.w.N.).

2. § 163 [X.] unterscheidet drei Arten von [X.]: die abweichende (niedrigere) Festsetzung der Steuer, die Nichtberücksichtigung einzelner [X.]e und die Verschiebung von Besteuerungsgrundlagen. In jedem Fall müssen die Voraussetzungen der persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit erfüllt sein (v.Groll in [X.]/[X.]/[X.], § 163 [X.] Rz 111; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 163 Rz 39; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 163 [X.] Rz 7; v.[X.] in: [X.]/v.[X.], 20. Aufl., [X.], § 163 Rz 6). Dass ein Fall der persönlichen Unbilligkeit vorliegt, wurde von den Klägern weder geltend gemacht, noch ist dies nach Aktenlage ersichtlich.

3. Im Streitfall war dem [X.] nicht aufzugeben, eine erneute Prüfung von sachlichen Billigkeitsgründen vorzunehmen. Selbst wenn die in der [X.] und ermessensregulierenden Verwaltungsvorschrift R 17 Abs. 1 Satz 4 EStR 2001 enthaltene Definition des Übergangsgewinns als Saldo aus Zu- und Abrechnung im Sinne der Kläger auch einen negativen Saldo, also einen Übergangsverlust umfassen sollte, der auf das [X.] und die Folgejahre verteilt werden könnte, und selbst wenn das [X.] verkannt hätte, dass grundsätzlich auch eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 1 [X.] hätte getroffen werden können, konnte keine andere Entscheidung als die vom [X.] getroffene ergehen. Denn eine "Härte" i.S. von R 17 Abs. 1 Satz 4 EStR 2001 und damit eine sachliche Unbilligkeit lag im Streitfall nicht vor (vgl. [X.]-Urteile vom 20. September 2012 IV R 29/10, [X.], 518, [X.] 2013, 505; vom 21. Oktober 2009 I R 112/08, [X.] 2010, 606; Senatsurteil vom 6. September 2011 VIII R 55/10, [X.] 2012, 269).

a) Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme ([X.]-Urteil in [X.] 2010, 606, m.w.N.).

b) Im Streitfall läuft die Besteuerung der Kläger den Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwider.

Geht ein Steuerpflichtiger von der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch [X.] nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG über, so ist die Zunahme des Betriebsvermögens, die sich in der [X.] der Überschussrechnung noch nicht gewinnerhöhend ausgewirkt hat, dem laufenden [X.] nach Übergang zum [X.] hinzuzurechnen. Eine Minderung des Betriebsvermögens, die sich während der Überschussrechnung nicht als Betriebsausgabe ausgewirkt hat, ist vom Gewinn abzurechnen. Die erforderlichen Zu- und Abrechnungen (Übergangsergebnis) sind grundsätzlich dem ersten Jahr des [X.]s (Übergangsjahr) als [X.] zuzuordnen (Senatsurteil vom 5. Oktober 1973 VIII R 20/68, [X.], 40, [X.] 1974, 303, m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger aufgrund der Passivierung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten einen Übergangsverlust in Höhe von 90.900 DM errechnet, den das [X.] erklärungsgemäß bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit erfasst hat. Die Qualifizierung der Einkunftsart ist für die Entscheidung der Frage, ob der Übergangsverlust aus Gründen der Billigkeit zu verteilen ist, nicht erheblich, da sich diese auch dann stellen würde, wenn es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelte.

Der durch den Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch [X.] nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG entstandene Verlust hat im Jahr des Wechsels der Gewinnermittlungsart zu einer erheblichen Steuerersparnis der Kläger geführt. Eine Meistbegünstigung, die durch einen auf drei Jahre verteilten Verlustvortrag aufgrund des progressiven Steuertarifs zu einer noch höheren Steuerersparnis geführt hätte, ist aus Billigkeitsgründen nicht geboten:

aa) Nach dem in § 2 EStG verankerten Grundsatz der Abschnittsbesteuerung bemisst sich die Einkommensteuer nach dem innerhalb eines Kalenderjahrs bezogenen Einkommen. Für die Kläger kam dieser Grundsatz ohnedies nicht voll zum Tragen, da sie den nicht durch die Verrechnung mit dem laufenden Gewinn verbrauchten Übergangsverlust gemäß § 10d EStG interperiodisch verrechnen konnten. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine beschränkte Verrechnung von Verlusten eines [X.] mit dem Gewinn eines anderen [X.] zugelassen, um die Verzerrungen und Zufälligkeiten zu mildern, die daraus entstehen können, dass der Unternehmer jeweils den Gewinn für ein Wirtschaftsjahr gesondert ausweisen und versteuern muss, obwohl das Wirtschaftsjahr kein organischer Abschnitt im [X.] eines Unternehmens ist. Über den Rahmen des § 10d EStG hinaus hat der Gesetzgeber eine Durchbrechung der Abschnittsbesteuerung zur Berücksichtigung von Verlusten nicht zugelassen und damit auch Härten, die sich daraus ergeben, bewusst in Kauf genommen (vgl. [X.]-Urteil vom 25. März 1988 III R 186/84, [X.] 1989, 426, m.w.N.).

bb) Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von den Klägern vorgetragenen Umstands, dass die Gewinnermittlung durch Bilanzierung in den Folgejahren zu einer --gegenüber der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG-- höheren Steuerbelastung führe. Darin liegt ebenfalls keine unbillige Härte. Denn der Grundsatz der [X.], nach dem die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG letztlich zu demselben Gesamtergebnis führen muss wie die Gewinnermittlung durch [X.] (vgl. [X.]-Urteil vom 6. Dezember 1972 IV R 4-5/72, [X.], 162, [X.] 1973, 293), bedeutet nicht, dass auch die Steuer in dem [X.]raum des Bestehens des Betriebs in identischer Höhe entsteht. Das Postulat der Gesamtgewinngleichheit zielt auf die Identität des von der Eröffnung bis zur Beendigung des Betriebs erzielten [X.], schließt aber unterschiedliche Periodengewinne in einzelnen Jahren gerade nicht aus (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 VIII R 101/04, [X.] 2008, 1824). Dies wird aber häufig der Fall sein, da sich der Unterschied zwischen den maßgeblichen [X.]punkten der steuerlichen Berücksichtigung des Aufwands bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG durch die Jährlichkeit der progressiven Einkommensbesteuerung unterschiedlich --positiv oder [X.] auf die steuerliche Belastung auswirkt. Zudem können sich bei der Gewinnermittlung durch [X.] durch den Ansatz von Rückstellungen auch erhebliche Zins- und [X.] gleichsam als Steuerstundungseffekt ergeben (vgl. Beschluss des [X.] vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, [X.] 123, 111, 125).

cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleiteten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. [X.] vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1-2/07, 1-2/08, [X.] 122, 210, 230 ff., m.w.N.), da diese grundsätzlich auf den jeweils zu beurteilenden Einkommensermittlungs-/Veranlagungszeitraum zu beziehen ist ([X.]-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, [X.], 274, [X.] 2000, 396; [X.] vom 9. Dezember 2009 IX B 132/09, [X.] 2010, 646). Eine zeitabschnittsbezogene Steuerermittlung bewirkt typischerweise Unterschiede der Steuerbelastung zwischen den verschiedenen Abschnitten ([X.]-Urteil vom 7. November 2006 VI R 2/05, [X.], 481, [X.] 2007, 315). Zwar kann die Erhebung (Einziehung) eines Einkommensteueranspruchs sachlich unbillig sein, wenn das Zusammenwirken verschiedener Regelungen zu einer hohen Steuerschuld führt, obgleich dem kein Zuwachs an Leistungsfähigkeit zugrunde liegt ([X.]-Urteil vom 26. Oktober 1994 [X.], [X.], 3, [X.] 1995, 297). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da dem durch den Übergang der Gewinnermittlungsart entstandenen Verlust gerade keine tatsächliche Minderung der Leistungsfähigkeit der Kläger gegenüberstand. Eine weitere Entlastung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige durch einen auf drei Jahre verteilten Verlustvortrag die progressive Steuerbelastung in den Folgejahren mindern kann, ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich und würde sogar zu einer gleichheitswidrigen Begünstigung gegenüber den Steuerpflichtigen führen, die ihren Verlust lediglich unter den engen Voraussetzungen des § 10d EStG interperiodisch nutzen können.

dd) Auch der Vortrag der Kläger, dass sich aufgrund der Vorrangigkeit des [X.] gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht ausgewirkt hätten, rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte. Die dem subjektiven Nettoprinzip zuordenbaren Abzugsbeträge sollen dem Steuerpflichtigen ermöglichen, aus seinem Einkommen einen aus seinen subjektiven Lebensumständen erwachsenden Aufwand vorrangig vor einer Steuerzahlung zu decken. Dieses Entlastungserfordernis besteht indes nicht, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen aufgrund der Verlustverrechnung nach § 10d EStG ohnehin nicht besteuert wird. Die Regelungen über Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind keine positiven Subventionen, sondern bezwecken eine am [X.] auszurichtende Steuerentlastung ([X.] vom 14. März 2008 IX B 247/07, [X.] 2008, 1147; vom 9. April 2010 IX B 191/09, [X.] 2010, 1270).

ee) Das von den Klägern zitierte [X.]-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09 ([X.], 536, [X.] 2010, 280) ist auf den Streitfall nicht anwendbar, da es sich mit dem Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG befasst. Diesem Urteil ist auch nicht der Rechtssatz zu entnehmen, dass dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht für die Verteilung von Aufwendungen einzuräumen ist. Der [X.] hat lediglich in einem obiter dictum zu der Frage Stellung genommen, ob dem Steuerpflichtigen gemäß § 163 [X.] ein Wahlrecht auf Verteilung eingeräumt werden könnte, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Verausgabung dem vollen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung entgegenstünde, sodass diese steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Diese Überlegung ist für den Streitfall schon deshalb unerheblich, weil sich der Übergangsverlust des [X.] aufgrund des Verlustvortrags nach § 10d EStG in vollem Umfang steuerlich ausgewirkt hat.

Meta

VIII R 17/10

23.07.2013

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23. September 2009, Az: 14 K 925/05, Urteil

§ 163 AO, § 4 Abs 1 EStG 1997, § 4 Abs 3 EStG 1997, § 5 Abs 1 EStG 1997, R 17 Abs 1 S 4 EStR 2001, § 10d EStG 1997, § 102 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.07.2013, Az. VIII R 17/10 (REWIS RS 2013, 3898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3898

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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11 K 168/16

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