Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. 2 StR 351/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 897

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[X.] vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des [X.] vom 30. März 2009 aufge-hoben, soweit die in dem Urteil des [X.] - Zweigstelle [X.] - vom 18. September 2007 ver-hängte Maßregel aufrechterhalten worden ist; deren [X.] entfällt b) der [X.] dahin klargestellt, dass der Angeklagte we-gen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und wegen der übrigen Taten sowie der einbezogenen Stra-fen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten "unter Auflösung der durch Ge-samtstrafenbeschluss des [X.], Zweigstelle [X.] vom 07.01.2008, [X.].: 645 Js 16307/07 5 Ds, gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des [X.], Zweigstelle [X.] vom [X.], [X.].: [X.] 658 Js 23852/07 erkann-ten Geldstrafen und durch Urteil des [X.], Zweigstelle [X.] vom 18.09.2007, [X.].: 645 Js 16307/07 5 Ds, erkannten Freiheits-strafe sowie unter Aufrechterhaltung der dort ausgeurteilten Maßregel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten sowie zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt". 1 Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] verwiesen. Der [X.] hat jedoch den [X.] klargestellt, weil bei der Bildung mehrerer (Gesamt-)strafen aus der Urteilsformel erkennbar sein muss, für welche der Taten die einzelnen Rechtsfolgen festgesetzt sind ([X.]/[X.], [X.]. [X.]. 83 m.w.N.). 3 Die Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69 a StGB hat dagegen keinen Bestand. Die Sperrfrist endete nach den Feststellungen am 17. März 2009, [X.] vor dem 30. März 2009, dem [X.] [X.]. Damit war - worauf der [X.] zu Recht hinweist - die [X.] bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung [X.] - 4 - tandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. [X.]sbeschluss vom 29. Juli 2009 - 2 [X.]). Auch bedurfte es keines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Ent-ziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins im angefoch-tenen Urteil. Ist nämlich eine im früheren Urteil angeordnete Maßnahme - aus welchen Gründen auch immer - erledigt, so fehlt es an der Notwendigkeit, gleichwohl über ihre Aufrechterhaltung zu befinden, wenn dies auch regelmäßig unschädlich sein wird. So liegt es hier, weil die im Urteil des [X.] - Zweigstelle [X.] - angeordnete Entziehung der Fahrer-laubnis und die Einziehung des Führerscheins unmittelbar mit der Rechtskraft jenes Urteils wirksam wurden. Insoweit bedurfte es deshalb keiner weiteren Vollstreckung mehr; diese Maßnahmen waren "erledigt" (vgl. [X.], 247; [X.] in [X.]. § 55 [X.]. 60). 5 Eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des an-gefochtenen Urteils geführt hat. 6 [X.]

Meta

2 StR 351/09

28.10.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. 2 StR 351/09 (REWIS RS 2009, 897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 897

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