Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2009, Az. 2 StR 264/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2299

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[X.] vom 29. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2009 aufgehoben, soweit die in dem Strafbefehl des [X.] - Zweigstelle [X.] - vom 4. August 2008 ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden ist; die Sperre entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] - Zweigstelle [X.] - vom 4. August 2008 ([X.].: [X.] 645 Js 11372/08) wegen schweren sexuellen [X.] in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die in dem Strafbefehl angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die ausgesprochene Sperre für die [X.] der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte [X.] des Angeklagten hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] verwiesen. 2 Die Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69a StGB hat dagegen keinen Bestand. Die Sperrfrist endete nach den Feststellungen am 3. Februar 2009, mithin vor dem 18. Februar 2009, dem [X.] Sache. Damit war - worauf der [X.] zu Recht hin-weist - die [X.] bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB. 3 Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des an-gefochtenen Urteils geführt hat. 4 [X.] [X.] Fischer Roggenbuck Schmitt

Meta

2 StR 264/09

29.07.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2009, Az. 2 StR 264/09 (REWIS RS 2009, 2299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2299

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