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PDF anzeigen[X.] vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2007 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat. Jedoch wird der [X.] dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen Bandendiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 22. März 2005 (3053 [X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Diebstahls unter Auflösung und Wegfall der in dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 1. März 2007 (23 [X.] - 1200 Js 76029/06) ge-bildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Strafen aus diesem Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Wenn wie hier zwei Gesamtstrafen zu verhängen sind, ist die Urteilsfor-mel so zu fassen, dass sie erkennen lässt, welchen Taten die jeweilige Ge-samtstrafe zuzuordnen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 1 - 3 - 237/07 und Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008 - 2 StR 531/07 jew. m.w.[X.]). Dies hat der Senat zur Klarstellung nachgeholt. [X.] Roggenbuck [X.]
Meta
11.06.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. 2 StR 13/08 (REWIS RS 2008, 3490)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3490
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