Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. VII ZB 16/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2774

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[X.][X.]/05
vom 5. Juli 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

ZPO § 727 Abs. 1 Der Insolvenzverwalter muß den Fortbestand seiner Berechtigung als [X.] im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen. [X.], Beschluß vom 5. Juli 2005 - [X.] - [X.]

AG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2005 durch den [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 28. Juli 2004 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Wert: bis 500 •

Gründe: [X.] Die K.-GmbH erwirkte gegen den Schuldner einen [X.]. Mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - wurde über das Vermögen der K.-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller als Insolvenzverwalter bestellt. Unter Hinweis auf diesen Umstand beantragte der Antragsteller bei dem Vollstreckungsgericht, den [X.] auf ihn als Insolvenzverwalter umzuschreiben. Zu diesem Zweck legte er den Eröffnungsbeschluß und die [X.] in von ihm beglaubigter Kopie vor. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolge-klausel zurückgewiesen, weil die Urkunden nicht in der Form des § 727 ZPO vorgelegt worden und die Rechtsnachfolge nicht offenkundig sei. - 3 - Im Beschwerdeverfahren hat sich der Antragsteller darauf berufen, daß das zuständige Insolvenzgericht sämtliche relevanten Daten im [X.] veröf-fentliche und seine Rechtsnachfolge damit offenkundig sei. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sei-nen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel weiter. I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 727 ZPO kann dem Insolvenzverwalter, soweit der Anspruch das von ihm verwaltete Vermögen betrifft, eine vollstreckbare Ausfertigung ei-nes zugunsten des Insolvenzschuldners ergangenen [X.]s erteilt werden, wenn er seine Funktion durch öffentliche oder öffentlich beglau-bigte Urkunden nachweist oder sie bei dem Gericht offenkundig ist. Der [X.] hat entsprechende öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zum Nachweis seines Amtes nicht vorgelegt. Entscheidend ist daher, ob wegen Offenkundigkeit auf einen Nachweis durch derartige Urkunden verzichtet wer-den kann. 1. Das Beschwerdegericht hat Offenkundigkeit verneint. Aus der [X.] der Bestellung im [X.] ließen sich keine sicheren aktuel-len Erkenntnisse für den Fortbestand der Bestellung gewinnen. Allein die [X.] entsprechender Informationen des Insolvenzgerichts in das [X.] könne nicht zur Annahme der Offenkundigkeit führen, weil der Nutzerkreis des - 4 - [X.]s zwar groß sein möge, seine Nutzung aber noch nicht derart verbreitet sei, daß eine Gleichstellung mit den Printmedien möglich wäre. 2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, die Ernen-nung des Antragstellers sei bereits durch die [X.] des Eröffnungs-beschlusses im [X.] offenkundig. Von dem zuständigen Insolvenz-gericht würden zudem im [X.] auf der Webseite "[X.]" sämtliche Bekanntmachungen gemäß § 9 [X.] veröffentlicht. Der aktuelle Verfahrensstand sowie sämtliche relevanten Daten zu dem Insol-venzverfahren seien über diese Webseite allgemein frei zugänglich und damit offenkundig. Darüber hinaus habe der Schuldner die Bestellung des Antragstel-lers und dessen Berechtigung nach § 727 ZPO nicht bestritten. Nach der Ges-tändnisfunktion des § 138 Abs. 3 ZPO sei daher von der Erfüllung der [X.] durch den Antragsteller auszugehen. 3. Das Beschwerdegericht hat zu Recht festgestellt, daß die von dem [X.] behauptete Tatsache, Insolvenzverwalter der K.-GmbH zu sein, nicht offenkundig ist. Aufgrund der [X.] des [X.] im Bundesan-zeiger ist zwar offenkundig, daß der Antragsteller zum Insolvenzverwalter be-stellt wurde. Es ist aber der erforderliche Nachweis, daß er dieses Amt auch weiterhin innehat, nicht geführt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß das zu-ständige Amtsgericht die im Insolvenzverfahren vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen auf der Webseite "www.insolvenzbekanntmachungen.de" veröffentlicht. Durch das [X.] vom 26. Oktober 2001 ([X.] I S. 2710) wurde in § 9 Abs. 1 [X.] die Möglichkeit geschaffen, die er-forderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in einem für das Gericht bestimm-- 5 - ten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem vorzunehmen. Von der in § 9 Abs. 2 [X.] erfolgten Ermächtigung, die Einzelheiten der [X.] zu bestimmen, hat das [X.] mit der zum 21. Februar 2002 in [X.] getretenen Verordnung zu öffentlichen Bekanntma-chungen im Insolvenzverfahren im [X.] ([X.] I 677) Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 Satz 1 InsIntBekV ersetzt die [X.] im [X.] diejenige im amtlichen Verkündungsblatt, wenn sie durch die Landesjustizverwaltung für das Gericht bestimmt worden ist. Auf der genannten Webseite werden damit im [X.] lediglich die Ent-scheidungen öffentlich bekannt gemacht, deren [X.] in der Insol-venzordnung vorgeschrieben ist. Zu diesen Entscheidungen gehört die Entlas-sung des Insolvenzverwalters nicht. Ob der einmal bestellte Insolvenzverwalter noch im Amt ist, läßt sich daher durch Überprüfung der Webseite "www.insolvenzbekanntmachungen.de" nicht ermitteln. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Schuldner seiner Behauptung, er sei Insolvenzverwalter der K.-GmbH, nicht widerspro-chen hat. Ein Geständnis nach § 288 ZPO ist darin nicht zu sehen. Die vom Antragsteller behauptete Tatsache kann auch nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen werden, weil der Schuldner zu dem Umschrei-bungsantrag geschwiegen hat. Im Klauselerteilungsverfahren besteht für den Schuldner keine Erklärungslast ([X.]/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 727 Rdn. 20 unter Hinweis auf [X.], NJW 1992, 201), wie sie für das [X.] in § 138 Abs. 1 ZPO bestimmt ist. Die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO kommt daher nicht zum Tragen ([X.], Beschluß vom 5. Juli 2005 - [X.] ZB 23/05, zur [X.] bestimmt). Darüber hinaus würde selbst ein Ges-tändnis des Schuldners die Vorlage von Urkunden der in § 727 ZPO bestimm-- 6 - ten Art nicht entbehrlich machen, da nicht nur die Rechtsstellung des [X.], sondern auch der Insolvenzschuldnerin als Altgläubigerin in Frage steht. Der Antragsteller kann die Umschreibung des [X.]s dementsprechend nur erreichen, wenn er die ihm gemäß § 56 Abs. 2 [X.] er-teilte [X.] dem Gericht im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift vorlegt. Dressler

Kuffer
[X.]

[X.]

[X.]

Meta

VII ZB 16/05

05.07.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. VII ZB 16/05 (REWIS RS 2005, 2774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2774

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