Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. VIII ZR 334/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 946

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[X.] [X.] ZR 334/07
vom 27. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und Dr. Fetzer sowie [X.] Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurück-zuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Das [X.] hat die Zulassung der Revision mit der Erwägung begründet, die im Streitfall aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage - diese wird allerdings nicht näher beschrieben - sei durch § 556 Abs. 3 BGB nF nur für [X.] erledigt, nicht aber für [X.], für die § 556 Abs. 3 BGB nF nicht gelte. Diese Ausführungen weisen erkennbar keinen Bezug zum Streitfall auf. Der Anwendungsbereich des § 556 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 BGB nF ist - was die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - schon deswe-gen nicht eröffnet, weil diese Vorschriften nur für Abrechnungszeiträume ab dem 1. September 2001 Geltung beanspruchen (vgl. Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB), zwischen den Parteien aber die Abrechnung von Nebenkosten für das [X.] im Streit steht. Außerdem handelt es sich vorliegend um ein Wohnraummietverhältnis; für dieses besteht aber schon nach Ansicht des [X.]s kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Klärungsbedarf. Bei richtiger Betrachtung wirft der Rechtsstreit lediglich die Frage auf, ob der Kläger nach § 242 BGB an der Geltendmachung einer Nachforderung für den 1 - 3 - [X.] 2000 gehindert ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt aber von der - vorwiegend dem Tatrichter obliegenden - Würdigung der Einzel-fallumstände ab und ist einer verallgemeinernden Betrachtungsweise nicht zu-gänglich. 2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, steht der vom Kläger geltend gemachten Nachforderung für die Abrechnungsperiode 2000 in Höhe von 754,98 • der Einwand treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) entge-gen. Das Berufungsgericht hat sich zwar - anders als das Amtsgericht - nicht ausdrücklich mit dem Gesichtspunkt der Verwirkung befasst, sondern den Klä-ger nach § 242 BGB deswegen an der Durchsetzung seiner Forderung gehin-dert gesehen, weil diese bei [X.] Verhalten des Klägers verjährt ge-wesen wäre. Dies ist jedoch unschädlich, denn nach den tatsächlichen [X.] sind jedenfalls die Voraussetzungen der [X.] erfüllt. a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann sich ein Vermieter, der Nebenkosten nicht innerhalb einer angemessenen [X.] abrechnet, dem Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) ausgesetzt sehen, wenn er nicht geltend machen kann, dass er ohne eigenes Verschulden an der Abrechnung gehindert war (vgl. etwa [X.], 188, 196 f.; 91, 62, 71). Der Tatbestand der [X.] greift allerdings nur dann ein, wenn über das bloße Verstreichenlassen einer Abrechnungsfrist hinaus Umstände vorliegen, die für den Mieter einen Vertrauenstatbestand schaffen und die spätere Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheinen lassen ([X.], 62, aaO; Senatsurteil vom 13. [X.] 2008 - [X.] ZR 14/06, [X.], 1302, [X.]. 13; vgl. ferner Senatsurteile vom 29. Februar 1984 - [X.] ZR 310/82, NJW 1984, 1684, unter 2 c; vom 4 - 4 - 20. Juli 2005 - [X.] ZR 199/04, NJW-RR 2005, 1464, unter [X.] 4; jeweils m.w.N.). Daher hindert allein die Tatsache, dass der Kläger die Nebenkostenabrechnung für das [X.] entgegen den mietvertraglichen Vereinbarungen (§ 7 Abs. 9 des [X.]) nicht bis zum Ablauf des Monats September 2001 erteilt, sondern sie erst Ende Mai 2006 mit einer Verzögerung von nahezu fünf Jahren vorgenommen hat, noch nicht die Geltendmachung der sich hieraus ergeben-den Nachforderungen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - [X.] ZR 261/06, [X.], 142, [X.]. 20, m.w.N.). b) Das Verhalten des Klägers erschöpft sich jedoch nicht in dem Verstreichenlassen der vertraglich vereinbarten Abrechnungsfrist und in einem [X.] über mehrere Jahre hinweg. Vielmehr besteht im Streitfall die Besonderheit, dass der Kläger für die Abrechnungsperiode 2002 seinen [X.] nachgekommen ist, die sich dabei ergebende Erhöhung der [X.] anschließend gerichtlich geltend gemacht und für den nachfolgenden [X.]raum eine Anhebung der Vorauszahlungen durchge-setzt hat. Wenn die Vorinstanzen angesichts dieses Verhaltens des Vermieters zu der Einschätzung gelangt sind, die Beklagte habe im Jahr 2006 darauf ver-trauen dürfen, die für das [X.] geleisteten Vorschüsse deckten die damals angefallenen Kosten, zumindest aber werde der Kläger keine Abrechnung für diesen [X.]raum mehr erteilen, hält sich dies im Rahmen zulässiger tatrichterli-cher Würdigung und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 5 - 5 - 3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 6 Ball [X.] [X.] Dr. Fetzer [X.] Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.10.2006 - 6 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 24.04.2007 - 65 S 272/06 -

Meta

VIII ZR 334/07

27.10.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. VIII ZR 334/07 (REWIS RS 2009, 946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 946

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