Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2021, Az. StB 13 - 15/21, StB 13/21, StB 14/21, StB 15/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 10134

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Gegenstand

Staatsschutzverfahren: Änderung des Jahresgeschäftsverteilungspläne der Strafsenate beim OLG und Neuzuweisung eines Richters


Tenor

Die von den Angeklagten erhobenen Einwände der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts werden auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

I.

1

Mit am 22. und 23. März 2021 beim [X.] eingegangenen [X.]n haben die drei Angeklagten eingewandt, die Besetzung des 5. Strafsenats in der ab dem 13. April 2021 terminierten Hauptverhandlung sei nicht vorschriftsmäßig.

2

1. Den [X.] liegt folgendes Geschehen zugrunde:

3

Der [X.] erhob am 4. November 2020 gegen die Angeklagten und neun Mitangeklagte Anklage zum [X.] insbesondere wegen Straftaten gemäß § 129a StGB ("             "). Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das [X.] war der mit der Sache (5-2 StE 7/20) befasste 5. Strafsenat einschließlich dem Vorsitzenden mit sechs [X.]n besetzt, darunter der [X.]in am [X.](mit 0,5 Arbeitskraftanteil [[X.]]) und dem - vom [X.]      rückabgeordneten - Vorsitzenden [X.] am [X.] . Nach dem bei Eingang der Anklageschrift geltenden senatsinternen [X.] waren zur Mitwirkung an erstinstanzlichen Staatsschutzsachen, die in [X.] verhandelt werden, die [X.]smitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden [X.]s am [X.]  berufen, damit auch die [X.]in am [X.] Dr. D.   .

4

Am 16. November 2020 fasste das Präsidium des [X.] einen Beschluss über die Änderung der Geschäftsverteilung. Es bestimmte auf Anregung des Vorsitzenden des 5. Strafsenats, dass dieser [X.] an den "Turnussen nach Ziff. 52/1 lit. k" des [X.] nicht mehr teilnahm, und traf weiterhin folgende Regelung: "Zur Bearbeitung des Verfahrens 5-2 StE 7/20 bedarf der 5. Strafsenat weiterer Beisitzer, insbesondere im Hinblick auf das Ende der Rückabordnung von [X.] Dr. F.  an das [X.]. [X.] am [X.] K.     wird mit 0,1 [X.] dem 5. Strafsenat zugewiesen, er scheidet insoweit aus dem 6. Strafsenat aus." Am 30. November 2020 endete die Rückabordnung des Vorsitzenden [X.]s am [X.] .

5

Am 7. Dezember 2020 stellte das Präsidium den Geschäftsverteilungsplan für das [X.] auf. Hiernach gehört die [X.]in am [X.]dem 5. Strafsenat nicht mehr an. Im Übrigen blieb die [X.]sbesetzung unverändert; eines der fünf [X.]smitglieder war mithin wiederum der [X.] am [X.] K.     (zunächst mit 0,1 [X.], später mit 0,75 [X.]).

6

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Hauptverhandlung am 13. April 2021 begonnen, wobei regelmäßig zwei Fortsetzungstermine pro Woche zunächst bis zum 5. Juli 2022 vorgesehen sind. Das [X.] hatte zuvor die sich aus dem Geschäftsverteilungsplan für das [X.] ergebende Besetzung des 5. Strafsenats den Verteidigern der Angeklagten mit zwei ihnen jeweils am 16. und 18. März 2021 zugegangenen Schreiben mitgeteilt.

7

2. Die Angeklagten haben mit ihren Besetzungsrügen geltend gemacht, die unterjährige Änderung des [X.] für das [X.] mit [X.] vom 16. November 2020 verletze den Grundsatz des gesetzlichen [X.]s. Die Zuweisung des [X.]s am [X.] K.     zum 5. Strafsenat sei weder wegen dessen Überlastung noch wegen des bevorstehenden Wechsels des Vorsitzenden [X.]s am [X.]  im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 [X.] nötig gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Effizienz des Geschäftsablaufs erforderlich gewesen sei; die gebotene Dokumentation fehle. Schon nach dem Wortlaut des Beschlusses handele es sich um eine das [X.] missachtende Einzelzuweisung "zur Bearbeitung des (vorliegenden) Verfahrens 5-2 StE 7/20".

8

Das [X.] hat die Besetzungseinwände für nicht begründet gehalten und sie dem [X.] vorgelegt. Die Besetzung des 5. Strafsenats ergebe sich aus dem vom Präsidium am 7. Dezember 2020 aufgestellten Geschäftsverteilungsplan für das [X.], nicht aus seinem für das vorausgegangene Jahr geltenden Änderungsbeschluss. Bei der [X.] habe das Präsidium über die Besetzung der Strafsenate insgesamt neu zu entscheiden gehabt und die [X.] den [X.] auch dann zuweisen können, wenn sich hierdurch die Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren geändert habe. Der beanstandete [X.]wechsel werde gleichermaßen für alle künftig beim 5. Strafsenat eingehenden Verfahren Wirkung entfalten.

9

Auf den jeweiligen Vorlagebeschluss haben die Angeklagten [X.]und [X.]ergänzend vorgebracht, auch der Geschäftsverteilungsplan für das [X.] entziehe ihnen den gesetzlichen [X.]. Um den "bösen Anschein" der Manipulation zu vermeiden, sei das Präsidium gehalten gewesen, nach § 21e Abs. 4 [X.] die Fortdauer der Zuständigkeit der [X.]in am [X.]anzuordnen. Ihr Ausscheiden zum neuen Geschäftsjahr verstoße gegen das [X.], welches verlange, dass eine "Umverteilung" außer den anhängigen Sachen eine unbestimmte Vielzahl künftiger gleichartiger Fälle erfasse. Nach der Herausnahme des 5. Strafsenats aus "den Turnussen nach Ziff. 52/1 lit. k" gebe es indes bei ihm kein einziges anderes erstinstanzliches Staatsschutzverfahren.

II.

1. Soweit sich die Besetzungseinwände gegen die unterjährige Änderung des [X.] des [X.] für das [X.] richten, sind sie zwar form- und fristgerecht erhoben. Insbesondere entsprechen sie insoweit den Begründungsanforderungen des § 222b Abs. 1 Satz 2, § 344 Abs. 2 Satz 2 analog [X.] (vgl. dazu [X.], [X.]., § 222b Rn. 10; [X.], 8. Aufl., § 222b Rn. 8, jeweils mwN). Die Besetzungsrügen haben aber, wie bereits vom [X.] in den [X.] zutreffend dargelegt, in der Sache keinen Erfolg. Im Einzelnen gilt hierzu ergänzend Folgendes:

Maßgebend für die Besetzung des 5. Strafsenats in der am 13. April 2021 begonnenen Hauptverhandlung ist nicht die vom Präsidium am 16. November 2020 beschlossene unterjährige Änderung des [X.] für das [X.] (§ 21e Abs. 3 Satz 1 [X.]), sondern der am 7. Dezember 2020 aufgestellte Geschäftsverteilungsplan für das [X.] (§ 21e Abs. 1 Satz 2 [X.]). Das Präsidium eines Gerichts hat die Geschäftsverteilung als Jahresplan zu regeln ([X.]). Mit dem Ende des Geschäftsjahrs endet grundsätzlich die Wirkung aller Präsidialbeschlüsse (s. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 [X.] 19.88, NJW 1991, 1370; [X.], [X.], 26. Aufl., § 21e [X.] Rn. 30). Ausnahmsweise gilt anderes, wenn entweder eine im alten Geschäftsjahr begonnene Hauptverhandlung im neuen innerhalb der Fristen des § 229 [X.] fortgesetzt wird oder das Präsidium nach § 21e Abs. 4 [X.] anordnet, dass die vormalige Zuständigkeit eines Spruchkörpers oder [X.]s fortbesteht. Beide Alternativen sind hier nicht gegeben.

Die Angeklagten können eine Vorschriftswidrigkeit des [X.] des Präsidiums vom 16. November 2020 - unabhängig vom [X.] - auch deshalb nicht erfolgreich rügen, weil er auf die [X.] des 5. Strafsenats in einer Hauptverhandlung keinen Einfluss haben konnte. Gemäß dem internen [X.] dieses Spruchkörpers vom 3. November 2020 blieb die Besetzung vielmehr unverändert. Dass im [X.] an den Änderungsbeschluss der [X.] im Hinblick auf die Gerichtsbesetzung in erstinstanzlichen Staatsschutzverfahren modifiziert worden wäre und somit schon vor dem Geschäftsjahr 2021 der [X.] am [X.] K.     anstelle der [X.]in am [X.]an einer Hauptverhandlung mitgewirkt hätte, ist mit den [X.] nicht vorgetragen worden.

Auf die Rechtmäßigkeit des [X.], der dem [X.] am [X.] K.     möglicherweise die Gelegenheit geben sollte, sich im Vorgriff auf das neue Geschäftsjahr in die hiesige Strafsache einzuarbeiten, kommt es deshalb nicht an.

2. Soweit sich die Besetzungseinwände gegen den für das [X.] aufgestellten Geschäftsverteilungsplan richten, sind sie bereits unzulässig; zudem wären sie unbegründet.

a) [X.] kann, ob die am 22. und 23. März 2021 eingegangenen [X.] überhaupt dahin ausgelegt werden können, dass mit den [X.] der Sache nach ebenfalls der Geschäftsverteilungsplan für das [X.] beanstandet worden ist, und welche Konsequenzen anderenfalls für die Zulässigkeit der [X.] zu ziehen wären (vgl. § 222b Abs. 1 Satz 3 [X.]).

Jedenfalls wäre gemäß § 222b Abs. 1 Satz 2 [X.], § 344 Abs. 2 Satz 2 analog [X.] ein Vortrag dazu erforderlich gewesen, inwieweit der 5. Strafsenat auch für das Geschäftsjahr 2021 aus bestimmten Turnussen herausgenommen wurde und für welches Sachgebiet eine solche einschränkende Regelung gilt. Die insoweit für dieses Jahr geltenden Regelungen werden nicht vorgelegt.

Selbst wenn der Prüfung des [X.]splans die im vormaligen Geschäftsjahr am 16. November 2020 unterjährig getroffene abweichende Turnusregelung zugrunde gelegt würde, wäre das [X.] unvollständig; denn hieraus geht nicht hervor, in welchem Umfang der 5. Strafsenat noch an der (turnusmäßigen) Verteilung der Geschäfte teilnahm. Auf den jeweiligen Vorlagebeschluss haben die Angeklagten [X.]und [X.]lediglich erklärt, die Turnusse nach "Ziff. 52/1 lit. k", auf die der Beschluss vom 16. November 2020 verweist, seien "die in §§ 120, 120b [X.] bezeichneten erstinstanzlichen Staatsschutzsachen". Zu weiteren Turnussen - gemäß Rn. 25 Buchst. b, d und e des [X.] kommen diejenigen nach Rn. 52/1 Buchst. a und b sowie zu anderen Staatsschutzsachen in Betracht - verhält sich das Vorbringen nicht. Der Angabe der Tatsachen (vgl. § 222b Abs. 1 Satz 2 [X.]) hätte es aber bedurft, um dem [X.] die Prüfung zu ermöglichen, inwieweit über die Mitwirkung an dem vorliegenden erstinstanzlichen Staatsschutzverfahren hinaus eine Tätigkeit des [X.]s am [X.] K.     für den 5. Strafsenat zu erwarten war.

b) Die auf die Vorschriftswidrigkeit des [X.] für das [X.] gestützten Besetzungseinwände hätten auch in der Sache keinen Erfolg. Das Präsidium war weder verpflichtet, die [X.]in am [X.]weiterhin dem 5. Strafsenat zuzuweisen, noch, nach § 21e Abs. 4 [X.] anzuordnen, dass sie für die hiesige Strafsache zuständig bleibt.

aa) Die Entscheidung des Präsidiums über die Zuweisung des [X.]s am [X.] K.     und das Ausscheiden der [X.]in am [X.]entzieht den Angeklagten nicht den gesetzlichen [X.].

Der Grundsatz des gesetzlichen [X.]s (§ 16 Satz 2 [X.], Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) erfordert, dass die Sachen an die einzelnen Spruchkörper und die einzelnen [X.] nach abstrakt-generellen Kriterien verteilt werden ([X.]); es muss im Voraus so genau und eindeutig wie möglich feststehen, welcher Spruchkörper und welcher [X.] im Einzelfall zur Entscheidung berufen sind (s. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 21e Rn. 94; [X.], [X.], 26. Aufl., § 21e [X.] Rn. 27).

Der Grundsatz des gesetzlichen [X.]s verbietet nicht, bereits anhängige Verfahren durch den [X.]splan einem anderen Spruchkörper zuzuteilen. Auch in diesen Fällen gilt allerdings, dass der Geschäftsverteilungsplan die umzuverteilenden Geschäfte nach allgemeinen Merkmalen generell bestimmen muss. Das [X.] schließt zwar nicht aus, bereits anhängige, neu zu verteilende Sachen - soweit notwendig - in gewissem Umfang zu konkretisieren. Es dürfen jedoch nicht einzelne ausgesuchte Verfahren zugewiesen werden (s. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 [X.] 19.88, NJW 1991, 1370, 1371; Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 4 [X.] 13.10, juris Rn. 14; vom 4. April 2018 - 3 B 45.16, NVwZ 2019, 82 Rn. 16; [X.], Beschluss vom 23. November 2011 - [X.]/10, juris Rn. 6).

Die Zulässigkeit der Neuzuweisung von [X.]n durch den [X.]splan folgt entsprechenden Grundsätzen: Bei der [X.] ist es dem Präsidium - worauf das [X.] zutreffend hingewiesen hat - grundsätzlich gestattet, für einen Spruchkörper einen [X.]wechsel zu beschließen, ohne dass es auf dessen Notwendigkeit ankäme. Unzulässig ist aber eine Geschäftsverteilung, die dem Spruchkörper ein Mitglied nur für ein individuelles Verfahren zuweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 [X.]B 4.86, NJW 1987, 2031; ferner [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 21e Rn. 128; [X.], [X.], 26. Aufl., § 21e [X.] Rn. 30); ein solcher Fall kann auch dann gegeben sein, wenn von einer nach abstrakt-generellen Kriterien beschränkten Zuteilungsregelung erkennbar allein eine bestimmte Sache erfasst wird (zur unterjährigen "verdeckten Einzelzuweisung" eines Verfahrens vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, [X.]St 44, 161, 166 f.; ferner [X.], Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2691).

So liegt es hier allerdings nicht. Die mit dem Geschäftsverteilungsplan vorgenommene Zuweisung des [X.]s am [X.] K.     zum 5. Strafsenat ist bei Zugrundelegung des [X.]s sachlich nicht beschränkt, sondern bezieht sich auf alle offenen und künftigen Verfahren. Selbst wenn der 5. Strafsenat im Geschäftsjahr 2021 voraussichtlich nur ein erstinstanzliches Staatsschutzverfahren führen sollte, bedeutet dies nicht, dass es sich um die einzige bei ihm zur Förderung anstehende Sache handelt. Die [X.] des [X.] gehen von mehreren anderen - bereits anhängigen und noch eingehenden - Verfahren aus. Auch die Besetzungseinwände behaupten nichts Abweichendes. In Betracht kommen andere Verfahrensarten, die dem 5. Strafsenat mit dem Geschäftsverteilungsplan für das [X.] zugewiesen worden sind (etwa Gerichtsstandsbestimmungen nach dessen Rn. 25 Buchst. c). Ob eine verdeckte Zuweisung des [X.]s am [X.] K.     ausschließlich für eine Sache vorliegt, ist nicht allein anhand der erstinstanzlichen Staatsschutzverfahren, sondern anhand sämtlicher durch das Präsidium zugeteilten Geschäfte zu beurteilen; auf deren Gewichtung kommt es prinzipiell nicht an.

Deshalb braucht der [X.] nicht zu entscheiden, ob der Grundsatz des gesetzlichen [X.]s verletzt wäre, wenn es sich bei dem vorliegenden Verfahren um die am 1. Januar 2021 absehbar einzige beim 5. Strafsenat anhängige Sache gehandelt hätte und die Zuteilung neuer Sachen bis zum Jahresende vollständig ausgesetzt gewesen wäre. Dagegen könnte allerdings sprechen, dass je nach dem weiteren Verfahrensverlauf seine erneute Teilnahme an den einstweilen suspendierten Turnussen möglich scheint.

bb) Der Grundsatz des gesetzlichen [X.]s verpflichtete das Präsidium nicht, nach § 21e Abs. 4 [X.] anzuordnen, dass die [X.]in am [X.]für das vorliegende Verfahren zuständig bleibt.

Die Vorschrift des § 21e Abs. 4 [X.] stellt die Anordnung der Zuständigkeitsfortdauer in das pflichtgemäße Ermessen des Präsidiums; anders als von den Angeklagten [X.]und [X.]geltend gemacht, war das Ermessen unter den gegebenen Umständen nicht auf null reduziert. Wird keine Regelung nach § 21e Abs. 4 [X.] getroffen, gilt das [X.]; darin liegt kein Verstoß gegen das [X.] (vgl. MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 21e [X.] Rn. 38).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 18. August 2020 - 1 Ws 325/20, juris Rn. 27; [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2020 - III-2 [X.], juris Rn. 24; ferner BT-Drucks. 19/14747 [X.]). Die Prüfung, ob tatsächlich Kosten entstanden oder Auslagen angefallen sind, bleibt (entgegen [X.], Beschluss vom 4. November 2020 - 1 [X.]/20, juris Rn. 22; [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 1 Ws 105/20, juris Rn. 21) dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.

Schäfer     

        

Berg     

        

Hoch   

        

Erbguth     

        

Kreicker     

        

Meta

StB 13 - 15/21, StB 13/21, StB 14/21, StB 15/21

20.04.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StB

§ 16 S 2 GVG, § 21e Abs 1 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 222b Abs 1 S 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2021, Az. StB 13 - 15/21, StB 13/21, StB 14/21, StB 15/21 (REWIS RS 2021, 10134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10134

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IV B 30/10

1 Ws 325/20

2 Ws 534/20

1 Ws 105/20

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