Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]in der [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 3. November 2003durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juli 2002 wird auf [X.] als unzulässig verworfen.Der [X.] wird auf 1.500,00 Gründe:[X.] Der Verfügungskläger nahm den Verfügungsbeklagten, mit dem er ineiner zahnärztlichen Praxisgemeinschaft verbunden war, im Rahmen einereinstweiligen Verfügung auf Zugang zu einem Laborraum sowie auf Mitbenut-zung zahnmedizinischer Behandlungsgeräte in Anspruch. Nachdem das Land-gericht ohne mündliche Verhandlung im [X.] die beantragte einstwei-lige Verfügung erlassen hatte, schlossen die Parteien in der mündlichen Ver-handlung des Widerspruchsverfahrens einen umfassenden Vergleich, durchden die Vertragsbeziehung der Parteien im einzelnen auseinandergesetzt und- 3 -der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Unter Ziffer 9 [X.] trafen die Parteien folgende Vereinbarung:"Über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs solldas Gericht gemäß § 91 a ZPO analog entscheiden. Beide [X.] verzichten auf eine Begründung dieser [X.] hat ohne Begründung mit [X.]uß vom 25. April 2002die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufge-hoben. Die dagegen vom Verfügungskläger erhobene sofortige Beschwerde hatdas Berufungsgericht als unzulässig mit der Begründung verworfen, der in er-ster Instanz vorbehaltlos erklärte [X.] der Parteien stelle zu-gleich einen Verzicht auf die Anfechtung des [X.] dar. Mit seiner- wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgtder Verfügungskläger sein Begehren, dem Verfügungsbeklagten die [X.] aufzuerlegen, weiter.I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.1. Die Rechtsbeschwerde ist trotz der Zulassung durch das Beschwer-degericht nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Eine Rechtsbeschwerdeist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung [X.]. Dann bleibt sie - trotz der grundsätzlichen Bindung des [X.] an die Zulassungsentscheidung - auch bei [X.] unanfechtbar. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 [X.] also nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 12. September 2002 - [X.], [X.] -3554; [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02, [X.], 70; [X.]. v.8. Oktober 2002 - [X.], [X.], 211, 212; [X.]. v. 27. [X.] - [X.], [X.], 1531, 1532; [X.]. v. 13. März 2003- [X.] 134/02, [X.], 1254, 1255; [X.]. v. 8. Mai 2003 - [X.]/02,NJW-RR 2003, 1075; [X.]. v. 16. September 2003 - VII[X.]/03).2. Die Rechtsbeschwerde ist hier unstatthaft, weil die angefochtene Ko-stenentscheidung in einem weder einer Revision noch einer Rechtsbeschwerdezugänglichen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangen ist.In diesem Verfahren ist der Instanzenzug für die Anfechtung von Entscheidun-gen in der Hauptsache durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzt ([X.], [X.].v. 8. Mai 2003 - [X.]/02, NJW-RR 2003, 1075; [X.]. v. 10. Oktober 2002- [X.], [X.], 69; [X.]. v. 16. September 2003 - VII[X.]/[X.] kommt es nicht darauf an, ob durch Urteil oder [X.]uß entschiedenworden ist ([X.], [X.]. v. 27. Februar 2003 - [X.], [X.], 1531).Die Regelung hat ihren Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens.Der ihr zugrundeliegende Gedanke gilt erst recht für die Anfechtung einer imeinstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessenzu treffenden Kostenentscheidung ([X.], [X.]. v. 8. Mai 2003 - [X.]/02,NJW-RR 2003, 1075).3. Im übrigen ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, so-weit das Gesetz sie ausnahmsweise vorsieht, nur statthaft, wenn auch [X.] in der Hauptsache zulässig gewesen wäre. Dies folgt aus [X.] der §§ 91 a Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO([X.], [X.]. v. 16. September 2003 - VII[X.]/03). Da im Eilverfahren er-gangene Entscheidungen keiner Revision und Rechtsbeschwerde unterliegen,- 5 -kann eine in diesem Verfahren ergangene Kostenentscheidung nicht mit [X.] angegriffen werden.Röhricht[X.][X.]GehrleinStrohn
Meta
03.11.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2003, Az. II ZB 21/02 (REWIS RS 2003, 912)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 912
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.