Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2004, Az. AnwZ (B) 67/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 1087

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[X.][X.] ([X.]) 67/04
vom 20. Oktober 2004 in dem Verfahren

- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.]asdorf, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die [X.]

am 20. Oktober 2004 beschlossen:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des [X.]s des [X.] vom 25. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:
[X.]
Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei wechselnden Gerichten - zuletzt beim [X.]

, dem [X.]und [X.] - zugelassen.

Mit [X.]escheid vom 29. April 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung des [X.] angeordnet (§ 16 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO). Der [X.] hat den - 3 - Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des [X.] zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung beider Anträge richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.

I[X.]

Der Senat entscheidet vorab über die sofortige [X.]eschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-kung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Dieses Rechtsmittel ist [X.] (§ 16 Abs. 6 Satz 6, § 42 Abs. 1 [X.]RAO). Indes gilt auch im [X.] in entsprechender Anwendung des § 140 [X.]G[X.] der Grundsatz, daß eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßli-chen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht ([X.]GH, [X.]eschl. v. 1. Oktober 1986 - IVb Z[X.] 83/86, [X.]GHR [X.]G[X.] § 140 - Verfahrensrecht 1; Urt. v. 20. November 1996 - [X.], [X.]GHR [X.]G[X.] § 140 - Verfahrensrecht 2; v. 6. Dezember 2000 - [X.], NJW 2001, 1217, 1218). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Wird gegen die Hauptsacheentscheidung sofortige [X.]eschwerde eingelegt, kann auf Antrag deren aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden (§ 42 Abs. 5 Satz 2 [X.]RAO). Die Umdeutung der unstatthaften sofortigen [X.]eschwerde in ei-nen solchen statthaften Antrag entspricht dem mutmaßlichen Willen des [X.], zumal dieser gegen die Ankündigung des Senats, daß er diese Umdeutung in [X.]etracht ziehe, nichts erinnert hat. Auch die Antragsgegnerin hat sich nicht dagegen gewandt. - 4 - II[X.]

Der - statthafte und zulässige - Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde, den der Antragsteller nicht begründet hat, ist nicht gerechtfertigt.

1. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung scheidet aus, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Widerrufsbescheid [X.] wird und die Anordnung der sofortigen Vollziehung im [X.] öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die [X.] oder die Rechtspflege geboten ist ([X.]GH, [X.]eschl. v. 16. Juli 2001 - [X.] ([X.]) 61/00, [X.]RAK-Mitt. 2002, 36 f ; v. 9. Mai 2003 - [X.] ([X.]) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643; v. 21. Juli 2003 - [X.] ([X.]) 37/03, [X.], 992).

2. Im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung lagen die Vor-aussetzungen des § 16 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO vor; daran hat sich bis heute nichts geändert.

a) Es liegen hinreichende [X.]eweisanzeichen dafür vor, daß sich der [X.] in Vermögensverfall befindet. So hat Rechtsanwalt [X.]gegen den Antragsteller einen Mahnbescheid über eine Forderung von 72.965 • aus einem Schuldanerkenntnis erwirkt. Der Antragsteller hat hierzu lediglich mitge-teilt, daß er mit Rechtsanwalt [X.]über einen Vergleich verhandele. Über ein Ergebnis dieser Verhandlungen hat er nichts berichtet, so daß von deren [X.] ausgegangen werden muß. Außerdem ist der Antragsteller mit der Miete für die Kanzleiräume 4 Monate im Rückstand. Ein Mandant des [X.], [X.], hat am 28. Mai 2004 gegen den Antragsteller ein Teil-Versäumnisurteil wegen nicht ausgekehrter [X.] erwirkt ([X.] M.

5 O 985/04). [X.]eim Amtsgericht - Insolvenzgericht - [X.] ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] eingegangen (361 IN 124/04).

b) Der Antragsteller hat in mindestens fünf Fällen bei ihm eingegangene [X.] nicht unverzüglich - und selbst nach Mahnung nicht - an seine Mandanten weitergeleitet. Auf den bereits erwähnten Fall [X.](oben a) wird verwiesen. Diese Vorgänge zeigen, daß der Fortbestand der Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten ist.
[X.][X.]asdorf

Ganter Ernemann

Salditt

Kieserling Kappelhoff

Meta

AnwZ (B) 67/04

20.10.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2004, Az. AnwZ (B) 67/04 (REWIS RS 2004, 1087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1087

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