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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 [X.]/05
vom
31. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2005 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluß des [X.] vom 1. Februar 2005, mit dem die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. November 2004 als unzulässig [X.] worden ist, wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe:
Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig, erweist sich aber, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 13. April 2005 zutreffend ausgeführt hat, als unbegründet.
Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-mung der [X.] wegen kommt aus den vom Gene-ralbundesanwalt dargelegten Gründen und auch deshalb nicht in Betracht, weil die Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgesehenen Form nicht nachgeholt worden ist. [X.]
[X.]
Pfister
Becker
[X.]
Meta
31.05.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 3 StR 135/05 (REWIS RS 2005, 3392)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3392
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3 StR 92/18 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist
1 StR 268/05 (Bundesgerichtshof)
3 StR 419/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 375/06 (Bundesgerichtshof)
4 StR 573/04 (Bundesgerichtshof)
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