Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 3 StR 135/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3392

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 [X.]/05

vom

31. Mai 2005

in der Strafsache

gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2005 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluß des [X.] vom 1. Februar 2005, mit dem die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. November 2004 als unzulässig [X.] worden ist, wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe:
Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig, erweist sich aber, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 13. April 2005 zutreffend ausgeführt hat, als unbegründet.
Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-mung der [X.] wegen kommt aus den vom Gene-ralbundesanwalt dargelegten Gründen und auch deshalb nicht in Betracht, weil die Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgesehenen Form nicht nachgeholt worden ist. [X.]

[X.]

Pfister

Becker

[X.]

Meta

3 StR 135/05

31.05.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 3 StR 135/05 (REWIS RS 2005, 3392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3392

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