Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. XI ZR 452/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3618

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 452/11 vom 28. August 2012 in dem Rechtsstreit

[X.] - [X.]. 8 U 562/11 vom 29.09.2011; LG Leipzig - [X.]. 8 O 2799/10 vom 11.02.2011;

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. August 2012 durch [X.] [X.], [X.] Ellenberger, [X.], [X.] und die Richterin [X.]

beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 29. September 2011 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 2.500 •

[X.] Ellenberger [X.]

[X.] [X.]

Meta

XI ZR 452/11

28.08.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. XI ZR 452/11 (REWIS RS 2012, 3618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3618

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