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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 332/11 vom 18. September 2012 in dem Rechtsstreit
[X.]. 13 U 138/10 vom 15.06.2011; [X.]. 318 [X.]/09 vom 28.06.2010;
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2012 durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Kläger werden, nachdem sie die Revision gegen das am 15. Juni 2011 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihnen auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 25.250 •
[X.] Ellenberger Matthias
[X.] Menges
Meta
18.09.2012
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. XI ZR 332/11 (REWIS RS 2012, 3121)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3121
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