Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. V ZB 150/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3586

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[X.]BESCHLUSS [X.]/07 vom 5. Juni 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 71, 81; [X.] § 119 Abs. 1 Der Bieter kann sein Gebot nicht wegen einer Fehlvorstellung über den Umfang der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte gem. § 119 Abs. 1 [X.] anfechten. [X.], [X.]. v. 5. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.] [X.]

- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juni 2008 durch den [X.] [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des [X.] beträgt 113.256,29 •. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 2 (Gläubigerin) war Inhaberin von sechs Grundschulden, die in [X.], lfd. [X.], 3, 4, 5, 6 und 9 auf dem Grundbuchblatt des im Eingang dieses [X.]usses bezeichneten Grundbesitzes gebucht sind. Sie betreibt die Zwangsversteigerung gegen die Beteiligten zu 1 (Schuldner) aus der in [X.] unter der lfd. [X.] eingetragenen Grundschuld wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs in Höhe von 30.677,51 • [X.] Zinsen und Kosten. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 245.000 • festgesetzt. 1 In dem Versteigerungstermin vom 14. November 2007 wurde von dem Vollstreckungsgericht bekannt gegeben, dass nach den Versteigerungsbe-dingungen Rechte im Wert von insgesamt 43.256,29 • bestehen bleiben. Der Beteiligte zu 3 (Ersteher) erschien erst nach der Bekanntgabe der [X.] im Sitzungssaal, gab ein Gebot von 70.000 • ab und entfernte sich sogleich wieder, um ein Telefonat zu führen. Nach Rückkehr in den Sitzungssaal teilte er auf eine Frage des Vertreters der Gläubigerin dem Vollstreckungsgericht mit, dass ihm bei der Gebotsabgabe das Bestehenbleiben von Rechten nicht bekannt gewesen sei. Nachdem sein Gebot im Termin das [X.] geblieben 2 - 3 -war, beantragte er, die Entscheidung über den Zuschlag um eine Woche auszu-setzen und den Zuschlag auf sein Gebot zu versagen. Mit Schreiben vom 15. November 2007 erklärte er, dass er sein am Vortrag im Termin abgegebenes Gebot nach § 119 [X.] anfechte. Das Vollstreckungsgericht hat dem Beteiligten zu 3 mit [X.]uss vom 21. November 2007 den Zuschlag erteilt. Die dagegen von dem Beteiligten zu 3 erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Aufhebung des Zuschlags-beschlusses weiter. 3 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 [X.] sei ausgeschlossen, weil der Beteiligte zu 3 sich nicht über die Bedeutung oder Tragweite seiner Erklärung geirrt habe. An einem Inhaltsirrtum fehle es, wenn ein Bieter erst nach der Bekanntgabe des geringsten Gebotes im Termin erscheine und sein Gebot in bewusster Unkenntnis der Versteigerungsbedingungen abgebe. 4 Überdies liege - wenn überhaupt - nur ein nicht zur Anfechtung be-rechtigender Irrtum über die gesetzlichen Rechtsfolgen des Gebotes vor. Der Beteiligte zu 3 habe nämlich mit seinem Gebot die von ihm erstrebte Rechtsfolge erreicht, das zum Eigentumserwerb durch Zuschlag führende [X.] abzugeben. Eine Fehlvorstellung des Bieters über die nach § 52 Abs. 1 [X.] bestehen bleibenden Rechte beziehe sich auf eine [X.] eintretende Nebenfolge des Eigentumserwerbs in der Zwangsversteigerung. Ein solcher Irrtum betreffe allein die weiteren gesetzlichen Folgen eines im Versteigerungstermin abgegebenen Gebots und sei daher kein nach § 119 Abs. 1 [X.] zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum. 5 Der Beteiligte zu 3 könne auch nicht damit gehört werden, dass ihn in den vor der Versteigerung durchgeführten Kaufvertragsverhandlungen das Grundstück zu einem Preis zwischen 80.000 und 100.000 • angeboten worden sei. Derartige Umstände, die einen freihändigen Verkauf des Grundstücks beträfen, berührten das Zwangsversteigerungsverfahren nicht. 6 - 4 -II[X.] Das hält einer rechtlichen Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 [X.] ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 7 1. Das Beschwerdegericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass ein Bieter mit der Zuschlagsbeschwerde nach §§ 95, 100 Abs. 1 [X.] geltend machen kann, dass das von ihm im Versteigerungstermin abgegebene Gebot unwirksam gewesen sei ([X.], 308, 310). Der Zuschlag darf nach § 81 Abs. 1 [X.] nur auf das wirksame Gebot des Meistbietenden erteilt werden ([X.] 1972, 250, 251; Rpfleger 1998, 438, 439; [X.] Rpfleger 1980, 441, 442; [X.], [X.]-Handbuch, 8. Auflage, Rdn. 349). Die Entscheidung über die Wirksamkeit eines Gebotes ist zwar grundsätzlich bereits im [X.] zu treffen, weil das Vollstreckungsgericht dies von Amts wegen zu prüfen und unwirksame Gebote nach § 71 Abs. 1 [X.] zurückzuweisen hat. Ist das jedoch unterblieben, muss diese Prüfung bei der Entscheidung über den Zuschlag nachgeholt werden ([X.], 308, 310). 8 2. Die angefochtene Entscheidung geht davon aus, dass ein im [X.] abgegebenes Gebot nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anfechtung einer Willenserklärung angefochten werden kann. Die Rechtsbeschwerde stellt diese - für ihr Anliegen günstige - Rechtsauf-fassung nicht infrage. 9 a) Das entspricht der in Rechtsprechung ([X.], 355, 356; [X.] Rpfleger 1980, 441, 442; [X.] 1972, 250, 251; Rpfleger 1998, 438, 439; [X.], 157, 158; [X.] Seufferts Archiv, [X.], [X.], 338; [X.], 436, 437; so wohl auch [X.], Urt. v. 17. April 1984, [X.], NJW 1984, 1950, 1951 Œ zum Schadensersatz nach § 122 Abs. 1 [X.]) und im Schrifttum (Baur/Stürner/[X.], [X.], 13. Aufl., § 36.15; [X.]/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl., Rdn. 910; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 71 Rdn. 15; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 71, [X.]. 1; 10 - 5 -[X.]/Güthe, [X.], 7. Aufl., §§ 71, 72 [X.]. II[X.]1.a; [X.], [X.], 8. Aufl., § 71, [X.]. 3a; [X.], Rpfleger 1972, 341; [X.], [X.], 18. Aufl., § 71 [X.]. 3.1) herrschenden Ansicht. Ein Teil des jüngeren Schrifttums ist allerdings demgegenüber der [X.], dass auf das im Zwangsversteigerungsverfahren abgegebene Gebot die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Anfechtung von Willens-erklärungen weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sind ([X.], [X.], 4. Aufl., § 71 Rdn. 44; [X.], Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-waltungsrecht, 2. Aufl., § 15 I[X.]2; [X.], [X.], 89, 123 ff.; [X.]/[X.]/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 65 I[X.]1; [X.], Das Gebot in der Zwangsversteigerung, 149 ff.). 11 b) Der Senat hat die Rechtsfrage, ob die in einem Versteigerungstermin abgegebenen Gebote nach §§ 119 ff. [X.] angefochten werden können, bisher offen gelassen (vgl. [X.]. v. 18. Oktober 2007, [X.], NJW-RR 2008, 222, 223). Sie braucht auch hier nicht entschieden zu werden, da es an einem [X.] fehlt. 12 Nach § 119 Abs. 1 [X.] kann derjenige, der bei der Abgabe seiner Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Er-klärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum) die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. 13 Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn schon der äußere Tatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Ein solcher Irrtum scheidet hier deshalb aus, weil der Beteiligte zu 3 im Versteigerungstermin ein Gebot abgeben wollte. 14 Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung ([X.], Urt. v. 26. Mai 1999, [X.], NJW 1999, 2664, 2665 - insoweit in [X.] 142, 23 ff. nicht abgedruckt). Nicht nach § 119 Abs. 1 [X.] anfechtbar sind dagegen Erklärungen, die auf einen im Stadium der 15 - 6 -Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund - Motivirrtum - ([X.] 139, 177, 180) oder auf einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen beruhen, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern [X.] eintreten - Rechtsfolgenirrtum - ([X.] 70, 47, 48; Urt. v. 15. Dezember 1994, [X.], NJW 1995, 1484, 1485). Die Fehlvorstellung des Bieters bei der Abgabe des Gebotes, dass das Grundstück nach den Versteigerungsbedingungen lastenfrei zu erwerben sei, ist danach kein Irrtum über den Inhalt des Gebots, der nach § 119 Abs. 1 [X.] zur Anfechtung einer Willenserklärung berechtigt. aa) Allerdings wird von der bisher herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung ([X.], 157, 158; [X.] Seufferts Archiv, [X.], [X.], 338; [X.], 436, 437; [X.], 355, 356; [X.] 1972, 250, 251 u. Rpfleger 1998, 438, 439) und in der Literatur ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 71 Rdn. 15; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 71, [X.]. 1; [X.]/Güthe, [X.], 7. Aufl., §§ 71, 72 [X.]. II[X.]1.a; [X.], [X.], 8. Aufl., § 71, [X.]. 3a; [X.], Rpfleger 1972, 341) in diesen Fällen ein Inhaltsirrtum bejaht. Das wird damit begründet, dass der Inhalt des Gebots den Willen des Bieters zum Ausdruck bringe, welchen —[X.] er für den Erwerb des Grundstücks zu zahlen bereit sei. Ein von der Fehlvorstellung des Bieters über die von ihm zu übernehmenden Rechte bestimmtes Gebot sei daher nicht als Ausdruck des Willens des Bieters aufzufassen ([X.], 157, 158; [X.], 355, 356). Wer über die Bedeutung des [X.], verkenne die rechtliche Tragweite seiner Erklärung und irre sich damit über den Inhalt seiner Erklärung ([X.] 1972, 249, 251; [X.] Justiz 1979, 332, 333). 16 Dem steht die im Schrifttum vertretene Auffassung gegenüber, nach der ein Irrtum des Bieters über die von ihm zu übernehmenden Rechte allein die Rechtsfolgen des in §§ 44 Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordneten [X.] und Erhaltungsprinzips betreffe. Die Fehlvorstellung des Bieters habe das der Gebotsabgabe vorausgehende Stadium der Willensbildung über die Höhe seines Gebotes beeinflusst. Der Bieter habe sich daher bei der Abgabe des Gebotes in 17 - 7 -einem unbeachtlichen Motivirrtum befunden, der nicht den Inhalt der Erklärung betreffe, sondern die der Erklärung vorausgehende Kalkulation über die Höhe seines Gebots entscheidend beeinflusst habe ([X.], Das Gebot in der Zwangsversteigerung, 140; [X.], [X.], 89, 125). [X.]) Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei, auf der auch die Ent-scheidung des [X.] im Ergebnis beruht. Eine Fehlvorstellung des Bieters bei der Abgabe seines Gebotes darüber, welche Rechte bei einem Zuschlag bestehen bleiben, betrifft die gesetzlichen (oder die davon [X.], nach Maßgabe des § 59 [X.] vom Vollstreckungsgericht festgestellten) Versteigerungsbedingungen. Die nach Maßgabe des Gesetzes sich an den Zuschlag auf das [X.] anknüpfenden Rechtsfolgen beruhen nicht auf der Willensentschließung des Bieters bei der Abgabe seines Gebotes. 18 Der Umstand, dass die Fehlvorstellung des Bieters sich auf eine [X.] eintretende Rechtsfolge bezieht, schließt allerdings nach ständiger Rechtsprechung eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 [X.] noch nicht in jedem Falle aus (a.A. MünchKomm-[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 119, [X.]; [X.], [X.] [2004], § 119, Rdn. 67 f.). Ein Inhaltsirrtum kann nämlich auch darin begründet sein, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willens-erklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten [X.] erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden ([X.], 29, 33; [X.], [X.]. v. 5. Juli 2006, [X.], [X.], 3353, 3354). Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt jedoch nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. [X.] 134, 152, 156; [X.], [X.]. v. 5. Juli 2006, [X.], aaO). 19 [X.] über die zu übernehmenden Rechte ist nicht als ein wesentlicher Irrtum über den Inhalt des Gebotes anzusehen, der diesen nach § 119 Abs. 1 [X.] zur Anfechtung berechtigt. Ausschlaggebend dafür 20 - 8 -ist, dass der Bieter sein Gebot in einem gesetzlich geregelten Verfahren abgibt. Die von dem Bieter gewollte Rechtsfolge ist vor allem darauf gerichtet, in dem von dem Vollstreckungsgericht geleiteten Bietgeschäft Meistbietender zu werden, und damit den Zuschlag nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen zu erhalten. Nach den dem Bietgeschäft zugrunde liegenden Bestimmungen des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sind die Gebote nur noch nach dem bar zu zahlenden Betrag und nicht mehr - wie zuvor nach dem in [X.], [X.] und [X.] geltenden Landesrecht - entsprechend dem von dem Bieter insgesamt zu tragenden Aufwand unter Anrechnung des [X.] der zu übernehmenden Rechte abzugeben (dazu Motive zum Entwurf des [X.] von 1889, S. 116; Denkschrift zum [X.] von 1897, [X.]). Die Teilnahme am Bietgeschäft erfordert danach von dem Bieter zwar, zur Bestimmung seiner tatsächlichen Belastung bei der Abgabe eines Gebotes auch die Rechte am versteigerten Grundstück zu berücksichtigen, die nach Maßgabe der [X.] bestehen bleiben. Diese Rechtsfolge ist aber nicht mehr Teil seines Gebotes, sondern eine mittelbare Rechtsfolge der von allen [X.] zu berücksichtigenden Bedingungen der Versteigerung, die in die Kalkulation jedes Gebotes einfließen muss. [X.] dem Bieter in diesem Stadium der Willensbildung ein Fehler bei der Berechnung seines Gebotes, so handelt es sich um einen Motivirrtum, der von keinem der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsgründe erfasst wird (vgl. [X.] 139, 177, 180). [X.]) Auf die weiteren Differenzierungen in dem angefochten [X.]uss und auf die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Angriffe kommt es nicht an. Da ein Irrtum des Bieters über die nach § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestehen bleibenden Rechte nicht zu einer Anfechtung nach § 119 Abs. 1 [X.] berechtigt, ist es nicht erheblich, ob der Bieter sich bei der Abgabe seines Gebots keine Gedanken über solche Rechte gemacht oder sein Gebot auf einer konkreten Fehlvorstellung darüber beruht hat. 21 4. Erfolg kann die Rechtsbeschwerde schließlich auch nicht mit dem Hinweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben, dass der Irrtum, mit dem Zuschlag lastenfreies Eigentum zu erwerben, durch ein mit der Gläubigerin 22 - 9 -vor dem Versteigerungstermin geführtes Gespräch veranlasst worden sei. Das Vorbringen zu den behaupteten Vorgängen außerhalb des [X.] hat das Beschwerdegericht zu Recht als unerheblich angesehen, da eine Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nur auf eine Verletzung der in § 100 Abs. 1 [X.] benannten Vorschriften durch das Vollstreckungsgericht, aber nicht auf fehlerhafte Informationen durch Dritte vor dem Termin gestützt werden kann (vgl. [X.] HRR 1936 Nr. 1075). IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, [X.]. v. 26. Oktober 2006, [X.], [X.], 82, 86; [X.]. v. 15. März 2007, [X.], [X.], 1284, 1285). 23 - 10 -24 Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Der Wert entspricht dem [X.] des Rechtsbeschwerdeführers (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). [X.][X.] Stresemann Czub

Roth Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 21.11.2007 - 30 K 89/05 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2007 - 4 T 171/07 -

Meta

V ZB 150/07

05.06.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. V ZB 150/07 (REWIS RS 2008, 3586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3586

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