Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. V ZB 190/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2585

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/08 vom 9. Juli 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der [X.] hat am 9. Juli 2009 durch den [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des [X.] vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 600.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das Vollstreckungsgericht ordnete mit Beschluss vom 29. November 2005 die Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Grundstücks an. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 setzte es den Verkehrswert des Grundstücks auf 813.000 • fest. In dem Termin zur Versteigerung am 3. Juni 2008 kam zur Sprache, wie sich die Aufhebung des § 57c [X.] auf das Kündungsrecht des [X.] nach § 57a [X.] auswirke. Dazu erteilte der Rechtspfleger den [X.] einen Hinweis, zu dem das [X.] folgendes ausweist: 1 "Das Gericht wies sodann auf folgendes hin: ... - §§ 56, 57 [X.] wurden erläutert. Vor allem wurde die Problematik hin-sichtlich des [X.] erläutert und erklärt, dass die Vor-schrift des § 57c [X.] nicht mehr anwendbar sei." - 3 - In dem Termin blieb der Beteiligte zu 1 mit einem Gebot von 600.000 • Meistbietender. 2 Das Vollstreckungsgericht hat ihm in dem Versteigerungstermin den [X.] erteilt. Gegen den Zuschlagsbeschluss hat, soweit hier noch von [X.], der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde erhoben. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, deren Zurückweisung die Beteiligte zu 3 beantragt. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 4 1. Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsbeschwerde des Beteilig-ten zu 1 sei zwar zulässig, weil ein Bieter die Wirksamkeit seines Gebots im Verfahren über eine Zuschlagsbeschwerde zur Überprüfung stellen könne. Sie sei aber unbegründet. Dafür brauche nicht entschieden zu werden, ob ein Ge-bot nach § 119 BGB oder § 123 BGB angefochten werden könne. Ein [X.] liege jedenfalls nicht vor. Der Hinweis des [X.] im [X.] sei zutreffend gewesen. §§ 57c und 57d [X.] seien durch Art. 11 Nr. 5 des [X.] vom 22. Dezember 2006 ([X.] I S. 3416) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2007 aufgehoben [X.]. Eine Fortgeltung für bereits anhängige Verfahren sei nicht vorgesehen worden. 5 2. Die Rechtsbeschwerde meint, hierauf komme es nicht an. Der [X.] habe schon deshalb nicht erteilt werden dürfen, weil dem [X.] ein Verfahrensfehler unterlaufen sei. Der Rechtspfleger habe mit dem protokollierten Hinweis die weitere Anwendbarkeit des § 57c [X.] auf [X.] - 4 - fälle als geklärt dargestellt, obwohl sie umstritten gewesen sei. Wäre der [X.] zu 1 darauf hingewiesen worden, hätte er sein Gebot nicht abgegeben. Ob er sein Gebot nach § 119 BGB anfechten könne, könne deshalb offen bleiben. In der Sache liege ein Erklärungsirrtum nach § 119 BGB aber vor. Die Überlei-tungsvorschriften des [X.] seien verfas-sungskonform dahin auszulegen, dass die §§ 57c und 57d [X.] für Altfälle [X.]. 3. Dem folgt der Senat nicht. Ein Bieter kann zwar mit der [X.] nach §§ 95, 100 Abs. 1 [X.] geltend machen, dass das von ihm im Versteigerungstermin abgegebene Gebot unwirksam gewesen sei (Senat, [X.], 62, 64). Hier liegt aber kein Verfahrensfehler des [X.] vor. Der von dem Rechtspfleger erteilte Hinweis traf zu und war auch nicht unvollständig oder irreführend. 7 a) Der Hinweis des Vollstreckungsgerichts, die Vorschrift des § 57c [X.] sei nicht mehr anwendbar, entsprach der Rechtslage. Artikel 11 Nr. 5 des [X.], der die Aufhebung von §§ 57c und 57d [X.] vorsieht, ist nach Artikel 28 Abs. 2 dieses Gesetzes am 1. Februar 2007 in [X.] getreten. Eine besondere Überleitungsvorschrift für die Aufhebung von §§ 57c und 57d [X.] ist weder im [X.] selbst vorgesehen noch in das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz) eingestellt worden. Die darin eingefügte Überleitungsregelung des § 186 [X.] befasst sich mit den übrigen Änderungen des [X.], jedoch nicht mit der Aufhe-bung der §§ 57c und 57d [X.]. Das hat zur Folge, dass die Aufhebung mit ih-rem Inkrafttreten sofort Wirkung erlangt hat und deshalb auch in laufenden Ver-fahren zu berücksichtigen ist ([X.], Urt. v. 11. März 2009, [X.], [X.], 367, 368; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], 8 - 5 - [X.], 13. Aufl., § 186 Rdn. 3; [X.], [X.], 19. Aufl., [X.]. zu §§ 57c und 57d sowie § 186 Rdn. 1; [X.]. schon in [X.]-Handbuch, 8. Aufl., [X.]; [X.]/Alff, Rpfleger 2007, 233, 239; a. M. [X.]/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteige-rungsverfahrens, 11. Aufl., [X.]). b) Das Vollstreckungsgericht hatte auch keine Veranlassung, auf die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Anwendung der [X.] Vorschriften auf Altfälle oder auf die Möglichkeit einer verfassungskon-formen Auslegung der Überleitungsregelung hinzuweisen. 9 [X.]) Anlass, auf die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Klärung hin-zuweisen, bestand nicht. Die Überleitungsvorschrift in § 186 [X.] mag nicht in jeder Hinsicht klar und eindeutig sein (vgl. [X.]/Alff, Rpfleger 2007, 233, 239). Dass sie die aufgehobenen §§ 57c und 57d [X.] nicht erwähnt und ihre Fortgeltung für Altfälle nicht anordnet, ist ihr aber eindeutig zu entnehmen. Das bestätigt auch die Begründung, die der Regierungsentwurf des Zweiten Justiz-modernisierungsgesetzes für die Überleitungsvorschrift gegeben hat. Sie sollte lediglich sicherstellen, dass für bereits laufende Verfahren den Zahlungspflichti-gen und denjenigen, die eine Sicherheitsleistung zu erbringen haben, genügend Zeit verblieb, sich auf die Ausschließung der Barzahlung einzustellen ([X.]. 16/3038 [X.]). Daran, dass der Wegfall der §§ 57c und 57d [X.] unmit-telbar mit dem Inkrafttreten der Aufhebungsvorschrift wirksam wurde, sollte sie nichts ändern. Darüber gab und gibt es auch keinen Streit. [X.]/Alff und [X.] ([X.]O) gehen ohne Einschränkungen von dieser Rechtslage aus. [X.]/Kiderlen ([X.]O) vertreten zwar die gegenteilige Ansicht. Das gab dem Vollstreckungsgericht jedoch keinen Anlass zu einem Hinweis. Diese Autoren haben ihre Meinung nicht näher begründet und sich auf den Beitrag von [X.]/Alff bezogen, den sie in diesem Punkt missverstanden haben. 10 - 6 - bb) Das Vollstreckungsgericht musste auch nicht auf die Möglichkeit [X.] verfassungskonformen Auslegung der Überleitungsregelung im Sinne des Beschwerdeführers hinweisen. Sie drängte sich nicht auf und ist auch in der Sache nicht geboten, weil das Vertrauen der Mieter in den Fortbestand der §§ 57c und 57d [X.] nicht schutzwürdig ist. Die Vorschriften waren seit langem überholt und missbrauchsanfällig (Entwurfsbegründung in [X.]. 16/3038 [X.]). An[X.] als in der Nachkriegszeit und in der Situation des [X.], in der und für die diese Vorschriften geschaffen worden sind, hat ein Mie-ter heute regelmäßig keinen nachvollziehbaren Anlass, seinen Vermieter durch eine Mietvorauszahlung oder einen Baukostenzuschuss in die Lage zu verset-zen, den Mietraum erst zu schaffen oder instand zu setzen, und auf die Stellung von Sicherheiten zu verzichten. 11 4. [X.] scheidet schon von vornherein aus. Ein Irrtum über die Möglichkeiten einer Kündigung nach § 57a [X.] wäre ebenso wie ein Irrtum über andere Versteigerungsbedingungen ein unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. Senat, [X.], 62, 68) und ist auch nicht eingetreten, weil der Hinweis des [X.] zutraf. 12 II[X.] Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 26. Ok-tober 2006, [X.], NJW-RR 2007, 194, 198; Beschl. v. 15. März 2007, [X.], NJW-RR 2007, 1005). Der Gegenstandswert bestimmt sich 13 - 7 - nach dem Wert des Zuschlags; dieser wiederum entspricht dem Meistgebot des Rechtsbeschwerdeführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.06.2008 - 3 K 286/05 - [X.], Entscheidung vom 27.11.2008 - 19 T 275/08 -

Meta

V ZB 190/08

09.07.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. V ZB 190/08 (REWIS RS 2009, 2585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2585

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 83/08 (Bundesgerichtshof)


V ZB 48/08 (Bundesgerichtshof)


V ZB 138/06 (Bundesgerichtshof)


V ZB 129/07 (Bundesgerichtshof)


V ZB 192/09 (Bundesgerichtshof)

Zwangsversteigerung: Ablösung nur des rangbesten Rechts durch den Ehegatten des Schuldners bei Versteigerung aus mehreren …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.