Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. 3 StR 638/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10475

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:190418B3STR638.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3
StR 638/17
vom
19. April
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerde-führers
und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag
-
am 19.
April
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
August 2017 in den Fällen II.B.1. und 2. der Urteilsgründe sowie im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurückver-wiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer [X.] Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des
Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

1
-
3
-
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er im Fall II.A. der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
2. Der Schuldspruch in den Fällen II.B.1. und 2. der Urteilsgründe hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen beschlossen der Ange-klagte, der Mitangeklagte A.

und der [X.]

, eine Spiel-
halle zu überfallen und die erwartete Beute unter sich aufzuteilen. A.

lieh
sich im Beisein des Angeklagten eine [X.], um diese bei der Tat zu verwenden. [X.]

führte -
mit Wissen und Billigung des Angeklagten
-
ein
Einhandmesser mit einer 9,5
cm langen Klinge in der Hosentasche bei sich. Der Angeklagte wählte "C.

Sportcafe"
in W.

als Tatobjekt aus, lieh
A.

seine Jacke, die er bei der Tat tragen sollte, begleitete A.

und
[X.]

zum [X.] und wartete in der Nähe, während die anderen beiden die
Tat ausführen sollten. A.

und [X.]

maskierten sich und klingelten an
der verschlossenen Tür der Spielhalle in der Erwartung, dass ihnen geöffnet werde und sie die Spielhallenaufsicht mit der [X.] zur Herausgabe des vorhandenen Geldes veranlassen würden. Der als Aufsicht tätige Zeuge
Ri.

beobachtete sie jedoch über die Überwachungskamera und löste Alarm
aus. Die Angeklagten, die ihr Vorhaben als gescheitert ansahen, flüchteten.
Unmittelbar danach beschlossen der Angeklagte, A.

und [X.]

,
eine andere Spielhalle zu überfallen. Der Angeklagte schlug die [X.] "G.

"
in W.

vor, begleitete A.

und [X.]

dorthin
und verabredete mit ihnen, dass er zunächst in der Nähe und dann in der Woh-nung des A.

warten sollte. A.

und [X.]

betraten maskiert die
Spielhalle; mit der vorgehaltenen [X.] forderte A.

von dem als
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3
4
5
-
4
-
Aufsicht tätigen Zeugen T.

die Herausgabe von Geld, während [X.]

das hinter dem Tresen liegende Portmonee des Zeugen T.

an sich
nahm und wieder zurücklegte, als er feststellte, dass sich kein Geld darin [X.]. T.

hielt die Pistole für eine scharfe Waffe und gab aus der Kas-
senschublade 202

in Münzen heraus, mit denen A.

und [X.]

flüch-
teten.
b) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme einer mittäterschaftli-chen Beteiligung des Angeklagten an den beiden Taten.
[X.]) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne des §
25 Abs.
2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergän-zung des eigenen [X.] erscheint ([X.], Beschlüsse vom 14.
Juli 2016
-
3
[X.], [X.], 335; vom 8.
Dezember 2015 -
3
[X.], [X.], 648). Ob in diesem Sinne Mittäterschaft vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen ([X.], Beschlüsse vom 30.
Juni 2016
-
3 [X.], [X.], 296, 297; vom 8.
Dezember 2015 -
3
[X.], [X.], 648). Dabei erfordert Mittäterschaft zwar weder zwingend eine Mit-wirkung am [X.] selbst noch die Anwesenheit am [X.]; auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorberei-tungs-
oder Unterstützungshandlung
beschränkt, kann ausreichen ([X.],
Beschlüsse vom 14.
Juli 2016 -
3
[X.], [X.], 335; vom 8.
Dezember 2015 -
3
[X.], [X.], 648). Jedoch muss sich die
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betreffende Mitwirkung nicht nur als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellen ([X.], Beschlüsse vom 30.
Juni 2016
-
3
[X.], [X.], 296, 297; vom 8.
Dezember 2015 -
3 [X.], [X.], 648). Demgemäß setzt ([X.] unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft voraus, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die [X.] nehmen kann ([X.], Beschlüsse vom 30.
Juni 2016 -
3
[X.], [X.], 296, 297; vom 8.
Dezember 2015 -
3
[X.], [X.], 648). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum nach dem Verhältnis seines [X.] zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (vgl. [X.],
Beschluss vom 30.
Juni 2016 -
3
[X.], [X.], 296, 297).
bb) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten in den Fällen II.B.1. und 2. der Urteilsgründe auch dann durchgreifenden Bedenken, wenn man dem Tatrichter bei der [X.] Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspiel-raum zugesteht, der nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle unter-liegen soll (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30.
Juni 2016 -
3 [X.], [X.], 296, 297; vom 8.
Dezember 2015 -
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[X.], [X.], 648, 649); denn ein solcher Spielraum wäre hier überschritten.
Bezugspunkt für die Einordnung der Mitwirkung des Angeklagten in den betroffenen Fällen ist die Einbindung in die Tatplanung und Auswahl des [X.]. Etwaige Beiträge des Angeklagten, die gerade in Bezug auf diese Hand-lungen die Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Beteiligung nach den oben genannten Maßstäben erfüllen würden, sind den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen. Danach wirkte der Angeklagte an den Taten lediglich in der Weise mit, dass er in Kenntnis des gemeinsamen Entschlusses, eine [X.] zu überfallen, im Fall II.B.1. der Urteilsgründe den [X.] auswählte und im Fall II.B.2. der Urteilsgründe einen weiteren
[X.] vorschlug, sich mit den Tat-8
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ausführenden zu den [X.]en begab und in der Nähe wartete (Fall II.B.1. der Urteilsgründe) bzw. sich alsbald entfernte (Fall II.B.2. der Urteilsgründe). Das Verhältnis dieser Beiträge zu den eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlungen ist danach nicht ohne weiteres als arbeitsteiliges Mit-wirken, sondern eher als Fördern fremden Handelns einzuordnen. Weitere [X.] Handlungen des Angeklagten, mit denen er bestimmend darauf einwirken konnte, ob, wann, wo und wie die Taten durchgeführt wurden (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 2.
Juli 1991 -
1
StR 353/91, [X.]R StGB §
25 Abs.
2 Mittä-ter
11), teilen die Urteilsgründe nicht mit; einen konkreten und maßgeblichen Einfluss auf die Entstehung des Tatentschlusses und die Planung der Taten oder ein etwaiges Schmierestehen mit der Möglichkeit, auf die Tatausführung Einfluss zu nehmen, hat die [X.] nicht festgestellt.
Es ist daher anhand der getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich, in-wieweit der Angeklagte mit seinem Handeln maßgeblichen Einfluss auf die [X.]en nehmen konnte und mithin Tatherrschaft hatte. Allein der [X.], dass er durch sein Zutun die Taten förderte, reicht nicht aus (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2015 -
3
[X.], StV
2016, 648 f.); dies ent-spricht vielmehr dem Charakter einer Beihilfehandlung (vgl. MüKoStGB/[X.], 3.
Aufl., §
25 Rn.
195). Auch führt die Einbindung des Angeklagten in den [X.] nicht zur Annahme von Mittäterschaft, da die bloße Kenntnis und Billigung
einer Tat die fehlende Tatherrschaft nicht kompensieren können (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 5.
Juli 2017 -
StB 14/17, [X.], 2693, 2694; vom 14.
Juli 2016 -
3 [X.], [X.], 335). Gleiches gilt für das eigene [X.] Interesse des Angeklagten, da dieses auch der Beweggrund für das 10
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7
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Handeln eines Teilnehmers sein kann und hier nicht das nötige Gewicht er-reicht, um die Annahme eines mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten begründen zu können.
3. Der Wegfall des Schuldspruchs in den Fällen II.B.1. und 2. der [X.] führt zur Aufhebung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe.

Becker

Ri'in[X.] Dr. Spaniol und

Tiemann

Ri[X.] Dr. [X.] befinden sich

im Urlaub und sind daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Hoch

11

Meta

3 StR 638/17

19.04.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. 3 StR 638/17 (REWIS RS 2018, 10475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10475

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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