Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 5 StR 216/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2450

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5 [X.]/07 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. Au-gust 2007, an der teilgenommen haben: [X.] als Vorsitzender, [X.]in [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.]als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2006 im Schuld-spruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen schwerer räuberischer Erpressung, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist, und im [X.] gegen diesen Angeklagten aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend ge-ändert, dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur [X.] schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit [X.] verurteilt ist, und im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 4. Die Sache wird zur Bestimmung neuer Strafen und zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
[X.] Von Rechts wegen [X.]
- 4 - [X.]Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
wegen —bewaffneten Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubungfi zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt ([X.] jeweils sechs Jahre). Den Angeklagten [X.]

hat es wegen —bewaffneten Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen Beihilfe zum bewaffneten Raub in Tateinheit mit Freiheitsberaubungfi zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.]n und drei Monaten verurteilt ([X.] ein Jahr und [X.]). Die Revisionen der Angeklag-ten führen zu Korrekturen der Schuldsprüche und zur Aufhebung der [X.]. 1 2 1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen: 3 a) Der Angeklagte [X.]war im Juni 2005 mit dem Zeugen [X.]übereingekommen, in [X.]

einen [X.] -Markt zu überfallen. Beim Ausspähen des [X.]es trafen sie auf den dort als Auszubildenden tätigen Angeklagten [X.] , der gemeinsam mit [X.] die [X.] besuchte. [X.]verlangte von dem von [X.] eingeschüchterten [X.] Informationen über die Örtlichkeiten des Geschäfts. Der Ange-klagte [X.] zeigte [X.] und [X.] [X.] zum Fenster der Herrentoilette im [X.] des Geschäftes für den Einstieg und erläuterte die Sicherheitstechnik und die Art des [X.]s. Einen Überfall an einem Mon-tagmorgen bezeichnete er wegen der dann noch im [X.] befindlichen Wo-chenendeinnahmen als besonders lohnend. Der Angeklagte [X.]

rechnete damit, dass die Täter bei dem Überfall auch eine Schusswaffe bei sich führten. Denn ihm war klar, dass die überfallenen Personen nur mittels einer Schusswaffe dazu würden bewegt werden können, den [X.] zu öff-nen. [X.]und [X.]führten den Überfall am 6. Juni 2005 mit einer Schreckschusspistole und einem Messer aus. Sie versteckten sich in der - 5 - Herrentoilette. Gegen 5.00 Uhr stürmten die beiden mit den vorgehaltenen Waffen in den Aufenthaltsraum des Personals; sie zwangen die drei dort [X.] Verkäuferinnen zu Boden. [X.]hielt die Pistole der Zeugin [X.]an den Kopf und forderte den [X.]schlüssel. Nach einer Todesdrohung führte [X.][X.] die Pistole gegen den Kopf der Zeugin haltend [X.] die Bedrohte zum [X.]. Sie öffnete ihn und packte auf Geheiß des [X.]

25.000 • in eine Tüte. [X.] hatte die beiden anderen Verkäuferinnen mit Kabelbin-dern an den Handgelenken gefesselt. Der Angeklagte [X.]schloss die drei überfallenen Frauen im Büro ein. b) [X.] schlug [X.] wenige Tage später vor, sich an weite-ren Überfällen zu beteiligen, weil er aufgrund seiner körperlichen Vorausset-zungen gut einsteigen könne. Der Angeklagte [X.] lehnte zunächst ab, beugte sich dann aber dem Vorschlag, weil er Repressalien befürchtete. Die Wahl fiel schließlich auf einen [X.]. -Markt in [X.] . 4 5 Die Angeklagten sägten dort am 25. Juni 2005 gegen 2.00 Uhr an ei-nem Fenstergitter, bis es beiseitegeschoben werden konnte. Dann warfen sie die Scheibe ein und liefen zunächst vom [X.] weg, um mögliche [X.] auf den verursachten Lärm abzuwarten. [X.] übergab [X.]

eine Schreckschusspistole und Pfefferspray. Dieser kletterte durch das ein-geworfene Fenster in den Lebensmittelmarkt und wartete im Aufenthaltsraum des Personals. [X.] passte auf dem Parkplatz des Marktes auf und melde-te [X.] gegen 6.00 Uhr telefonisch die Ankunft der Zeugin [X.]. Diese kontrollierte wegen eines von [X.]

verursachten Geräuschs die Toilette. Der mit einer schwarzen Sturmhaube maskierte Angeklagte rich-tete die Waffe auf die Zeugin, die vor Schreck hinfiel. Der Angeklagte richtete die Schreckschusspistole dann direkt auf ihren Kopf und fragte: —Wo ist der [X.]?fi. Daraufhin stand die zutiefst verängstigte Zeugin auf, führte den Angeklagten zum [X.] und schloss ihn auf, während weiterhin die Waffe auf den Kopf der Zeugin gerichtet war. Die Zeugin packte das Geld aus den Kassetten in eine Tüte, auf Verlangen auch das Kleingeld. Der Angeklagte - 6 - vergewisserte sich, dass der [X.] auch wirklich leer war. Er nahm die Tüte mit dem Geld [X.] insgesamt etwa 5.000 • [X.] und drängte die Zeugin in den Flur. Dort forderte er die Zeugin auf, sich an die Wand zu stellen, wodurch die Zeugin Todesängste erlitt. Sie musste sich schließlich auf den Boden le-gen, wo sie der Angeklagte an Händen und Füßen mit Klebeband fesselte. Auch den Mund der Zeugin versuchte er zu verkleben. [X.]übergab dann [X.]die Beute, der daraus wiederum 300 • dem [X.]

über-gab. 2. Die Beweisantragsrügen der Angeklagten sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 6 7 a) Der Angeklagte [X.]hat es unterlassen, zur Antragsbegründung eingereichte und verlesene ärztliche Atteste und eine Bescheinigung einer Diplompsychologin, den Gesundheitszustand der Freundin dieses Angeklag-ten betreffend, vorzulegen. Solches wäre zum Verständnis der Ablehnungs-entscheidung des [X.] aber wesentlich gewesen. Die [X.] hat nämlich den von der Verteidigung vorgetragenen Umstand, der Ange-klagte habe sich aus einer Art persönlicher Abhängigkeit um seine damalige Freundin gekümmert, als ungeeignet dafür angesehen, dass der Angeklagte die Straftaten unter Ausschluss oder Einschränkung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgeführt hat. b) Der Angeklagte [X.] hat es unterlassen, mit seiner Rüge, der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden, ein zur Begründung des Antrags einge-reichtes Persönlichkeitsprofil des Angeklagten vorzulegen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 8 3. Auf die Sachrügen der Angeklagten hat der Senat lediglich die Schuldsprüche zu korrigieren. Da die Tatbilder davon gekennzeichnet sind, 9 - 7 - dass die [X.] das Geld den [X.] aushändigten, liegt jeweils schwere räuberische Erpressung und nicht schwerer Raub vor. Im Fall 1 der Urteilsgründe hat das [X.] zwar keine Feststel-lungen treffen können, ob die verwendete Schreckschusspistole auch gela-den war. Dies ist aber Voraussetzung, um den vom [X.] angenom-menen [X.] besonders schweren [X.] —bewaffneten [X.] im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründen zu können (vgl. [X.]St 48, 197, 201 ff.). Indes ist in diesem Fall die Qualifikation wegen eines anderen gefährlichen Werk-zeugs durch das von dem Mittäter [X.]bei der Tat verwendete Messer gegeben (vgl. [X.]St aaO [X.]). Dass der Angeklagte [X.] bei der unmittelbaren Tatausführung durch zwei Mittäter auch solches in seinen Gehilfenvorsatz mit der gebotenen Bestimmtheit aufgenommen hat, liegt auf der Hand. 10 11 Im Fall 2 der Urteilsgründe hat indes der vom [X.] angenom-mene [X.] besonders schwere [X.] —bewaffnete [X.] keinen Bestand. Das bei dieser Tat mitgeführte Pfefferspray erfüllt lediglich die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB als gefährliches Werkzeug (vgl. [X.] NStZ-RR 2003, 105; Tröndle/[X.], StGB 54. Aufl. § 250 Rdn. 6a), die verwendete Schreckschusspistole diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. [X.] ([X.]R StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1a Waffe 2; [X.] NStZ-RR 2002, 265; 2004, 169); das gleiche gilt für das Klebeband als Fesselungswerkzeug (vgl. [X.]St 48, 365, 371). Der Senat hält es [X.] entgegen dem Antrag des Gene-ralbundesanwalts [X.] für ausgeschlossen, dass eine neue Hauptverhandlung die Angeklagten belastende Erkenntnisse zum Ladezustand der [X.] zu Tage fördern könnte, und entscheidet deshalb zum Schuld-spruch auf schwere räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. [X.] durch. Nach den Feststellungen gibt das Tatbild keinen Anlass für die Annahme eines erpresserischen [X.] nach § 239a StGB, weil der [X.] keine eigenständige Bedeutung zukam (vgl. [X.]R StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 8). Wei-- 8 - tergehende Feststellungen hierzu sind von der neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. 4. Demnach haben die Strafaussprüche im Fall 2 der Urteilsgründe hinsichtlich beider Angeklagten keinen Bestand. Dies zieht auch die Aufhe-bung der Gesamtfreiheitsstrafen nach sich. Die Einzelstrafen sind insoweit aus dem weniger schweren Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 StGB neu zu bestimmen. 12 Der Senat kann ferner nicht ausschließen, dass im Fall 1 der Urteils-gründe die Bemessung der Strafen durch die angenommene Verwendung einer Waffe zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst worden sind. Deshalb wird der neue Tatrichter alle Strafen auf der Grundlage der bisherigen rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen, die bei dem hier vorliegenden bloßen Subsumtionsfehler bestehen bleiben können, neu zu bestimmen haben. Zu-sätzliche Feststellungen können nur insoweit getroffen werden, als sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten würden. Damit werden Umstände, die erneut auf die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB abzielen, nicht mehr Gegenstand weiterer tatrichterlicher Prüfung sein können. 13 [X.][X.]Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 216/07

15.08.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 5 StR 216/07 (REWIS RS 2007, 2450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2450

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