Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2010, Az. I ZR 213/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10640

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[X.] vom 7. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Januar 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anders als in dem dem Senatsurteil vom 9. Juli 2009 - [X.] - FIFA-WM-Gewinnspiel zugrunde liegenden Fall hat die Beklagte im Streitfall die Teilnahmebedingungen für das von ihr veranstaltete Gewinnspiel mit der in dem Werbespot [X.] mit [X.] geht's jetzt auf Entdeckung Im Januar täglich ein [X.] zu gewinnen Sei [X.] Geh in den Handel! nicht in einer den Erfordernissen des § 4 Nr. 5 UWG entsprechen-den Weise klar und eindeutig angegeben. Von einer näheren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). [X.] Pokrant Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 97 O 21/06 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 U 143/06 -

Meta

I ZR 213/07

07.01.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2010, Az. I ZR 213/07 (REWIS RS 2010, 10640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10640

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