Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2007, Az. V ZR 149/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3255

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. Juni 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 2 a) Sind in der Berufungsverhandlung neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten, so genügt im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen [X.]eils eine bloße [X.] auf die Entscheidungsgründe dieses [X.]eils nicht. Das Berufungsgericht muss vielmehr darlegen, warum der erstinstanzlichen Entscheidung trotz der [X.] rechtlichen Gesichtspunkte in vollem Umfang gefolgt wird (im [X.] an [X.], [X.]. v. 30. September 2003, [X.], NJW 2004, 293, 294). b) Eine Aneinanderreihung von Gesichtspunkten, die eine gedankliche Bearbeitung ebenso vermissen lässt wie eine sprachlich angemessene Fassung, genügt nicht den Anforderungen, die an eine [X.]eilsbegründung zu stellen sind. [X.], [X.]. v. 22. Juni 2007 - [X.] - [X.] LG [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das [X.]eil des 21. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30. Mai 2006 aufgehoben und das [X.]eil der Zivilkammer 34 des Landge-richts [X.] vom 28. Februar 2005 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, die [X.] und die A.

GmbH & Co. Beteiligungs KG waren Mitglieder einer [X.] ([X.]). Die [X.] war Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in [X.]. Das Grundstück war an erster und zweiter [X.] mit Grundschulden über 1.800.000 [X.] bzw. 3.700.000 [X.] belastet. Durch Erklärung vom 8. November 1996 wurde es nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Die Teilung wurde im Grundbuch [X.]. 1 - 3 - Die so entstandenen an erster und zweiter [X.] belasteten Eigen-tumswohnungen belastete die [X.] weiter mit einer Gesamtgrundschuld über 1.200.000 [X.] zuzüglich Zinsen für die [X.] (Kommanditgesellschaft). Die als [X.] eingetragene Grundschuld erhielt die dritte [X.]. Die Kommanditgesellschaft trat sie mit Vertrag vom 6. Mai 1999 an die [X.] AG ([X.] ) ab. Die Abtretung wurde am 30. April 2002 in das Grundbuch eingetragen. 2 Mit von dem Kläger beurkundeten [X.] verkaufte die [X.] eine der Eigentumswohnungen für 460.000 [X.] frei von den bestehenden Grundpfandrechten an [X.](Käuferin). Die [X.] wurde dem Kläger übertragen. Die Übergabe der [X.] sollte nach Kaufpreiszahlung auf ein von dem Kläger einzurichtendes Treuhandkonto erfolgen. Die Auflassung wurde in der [X.]. 3 Die [X.] ([X.]) übermittelte dem Kläger die Be-willigung der Löschung der an erster und zweiter [X.] eingetragenen Grundschulden und ermächtigte ihn, gegen Weiterleitung des Kaufpreises an sie von der Erklärung Gebrauch zu machen. Die Käuferin bezahlte den [X.] auf das Treuhandkonto und bezog die Wohnung. 4 Der Kläger leitete die Zahlung der Käuferin an die [X.] weiter und beantragte, die eingetragenen Grundschulden zu löschen. Das Grundbuchamt lehnte die Löschung des an dritter [X.] eingetragenen Rechts ab, weil es an der hierzu notwendigen Bewilligung der [X.]

fehlte. Die Käuferin forderte die [X.] vergeblich zur Übertragung des [X.] Eigentums auf, setzte der [X.] hierzu schließlich mit der Erklärung, die Erfüllung nach 5 - 4 - Fristablauf abzulehnen, bis zum 11. April 2003 Frist und kündigte dem Kläger an, die Rückzahlung ihrer auf das Treuhandkonto überwiesenen Leistung zu verlangen. Die [X.] lehnte die Aufforderung des [X.], die Löschung der Grundschuld zu bewilligen, unter Hinweis darauf ab, dass die Grundschuld [X.] in Höhe von rund 800.000 [X.] sichere. Die [X.] weigerte sich, die erhaltene Zahlung zu erstatten. In der Folgezeit einigte sich der Kläger mit der [X.] dahin, dass diese gegen Zahlung von 34.000 • auf die Mithaftung der verkauften Wohnung für die ihr abgetretene Grundschuld verzichte. Die [X.] übermittelte dem Kläger eine entsprechende Freigabeerklärung. Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 forderte der Kläger die [X.] unter Hinweis darauf, dass die Käuferin weiterhin am Vollzug des Vertrags interessiert sei, auf, ihm diesen Betrag zu überweisen. Mit weiterem Schreiben an die [X.] vom 22. Juli 2003 kündigte er an, notfalls das für die [X.] eingetragene Recht gegen Abtretung der zugrunde liegenden Forderung aus Eigen- oder Drittmitteln abzulösen. Anfang September 2003 überwies der Kläger der [X.] den für die Freigabe vereinbarten Be-trag, machte von der erteilten [X.] Gebrauch und beantragte, die Käuferin entsprechend der Auflassung vom 16. Juli 2001 als Eigentümerin in das Grundbuch einzutragen. Die Anträge wurden am 14. Oktober 2003 im Grundbuch vollzogen. Die an die [X.] gezahlten 34.000 • wurden dem Klä-ger von seinem [X.] erstattet. Ein [X.] auf Rückübertragung des Wohnungseigentums gegen die Käuferin wird von der [X.] nicht erhoben. 6 Der Kläger hat in gewillkürter Prozessstandschaft seines Haftpflichtversi-cherers und aus von der Käuferin abgetretenem Recht beantragt, die Beklagte zur Erstattung des von ihm an die [X.] gezahlten Betrages zuzüglich Zinsen 7 - 5 - zu verurteilen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Re-vision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne als Prozessstandschafter seines Haftpflichtversicherers Zahlung verlangen. Die [X.] sei um die von dem Kläger an die [X.] geleistete Zahlung ungerechtfertigt bereichert. Der Kaufvertrag vom 16. Juli 2001 sei durch den fruchtlosen Ablauf der von der Käuferin zur Freistellung des Wohnungseigentums von der Grundschuld ge-setzten Frist zwar in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden. Hierauf könne sich die [X.] jedoch nicht berufen. Für die Zahlungsverpflichtung der [X.] hafte die Beklagte. 8 I[X.] Die Revision hat Erfolg. 9 1. Das Berufungsurteil genügt nicht den Anforderungen von § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach hat das Berufungsgericht eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu geben. Diese Begründung kann im Falle einer Bestätigung auch in einer Be-zugnahme auf das angefochtene [X.]eil bestehen (vgl. zum alten Recht [X.], 10 - 6 - [X.]. v. 17. Januar 1985, [X.], NJW 1985, 1784, 1785). Ist indes der Sachverhalt ergänzt worden, so genügt eine bloße Bezugnahme nicht. Vielmehr muss in dem [X.]eil begründet werden, warum der erstinstanzlichen Entschei-dung gleichwohl in vollem Umfang gefolgt wird ([X.], [X.]. v. 30. September 2003, [X.], NJW 2004, 293, 294). Dasselbe gilt, wenn neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind. Das Berufungsgericht sieht hier zwar die [X.] einer ergänzenden Begründung der Annahme, die [X.] kön-ne sich nach § 242 BGB auf das Scheitern des Kaufvertrags nicht berufen. Die Ausführungen dazu stellen aber keine in sich verständliche Begründung dar, sondern erschöpfen sich in einer Aneinanderreihung von Gesichtspunkten, die eine gedankliche Bearbeitung ebenso vermissen lässt wie eine sprachlich an-gemessene Fassung. Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Begründung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichti-genden Mangel, der schon für sich genommen zur Aufhebung führen kann (vgl. [X.] 154, 99, 101). 11 Das [X.]eil ist aber auch in der Sache falsch. Da die in Bezug genomme-nen Sachverhaltsfeststellungen des [X.]s von dem Verfahrensmangel nicht betroffen sind, kann sie der Senat zugrunde legen und in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO (vgl. Senat, [X.] 46, 281, 284; 122, 308, 316). 12 2. Der Kläger kann die Erstattung seiner Zahlung an die [X.] weder als Prozessstandschafter seines Haftpflichtversicherers noch aus abgetretenem Recht verlangen. 13 - 7 - a) Voraussetzung eines [X.] gegen die Gesell-schaft, der gemäß § 67 [X.] auf den Haftpflichtversicherer des [X.] über-gegangen sein könnte, ist, dass diese ohne Vorliegen eines rechtlichen Grun-des im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB etwas erlangt hat. Daran fehlt es. 14 aa) Die Beklagte hat bestritten, dass die Zahlung des [X.] auf die durch die Grundschuld gesicherte Forderung der [X.] erfolgt sei. Eine [X.] Einlassung des [X.] hierzu fehlt. Damit ist davon auszugehen, dass Rechtsgrund für die Zahlung des [X.] allein die zwischen dem Kläger und der [X.] getroffene Vereinbarung ist, durch die sich die [X.] gegen [X.] von 34.000 • verpflichtete, auf die Mithaftung des von der [X.] verkauften Wohnungseigentums zu verzichten. Die von dem Kläger - zur [X.] seiner Inanspruchnahme durch die Käuferin - mit der [X.] getroffe-ne Vereinbarung bildet den Rechtsgrund für die Zahlung des [X.]. 15 bb) Diesem stand ein Ablösungsrecht nicht zu. Auch ist zweifelhaft, ob er als Dritter gemäß § 267 BGB auf die gesicherte Forderung gezahlt und hier-durch die [X.] entlastet hat (vgl. zu einem solchen Fall [X.] 70, 389, 397; ferner Senat, [X.] 72, 246, 249; allgemein zur Problematik [X.], 4. Aufl., § 812 [X.]. 115 ff., 117, 122). Jedenfalls hat er durch seine Zahlung nicht die Voraussetzungen der Erfüllung des [X.]. Die [X.] aus dem Kaufvertrag waren mit Ablauf der von der Käuferin bis zum 11. April 2003 gesetzten Nachfrist erloschen. Nach dem Schreiben des [X.] vom 2. Juli 2003 wünschte die Käuferin zwar trotz-dem, an dem Kaufvertrag festzuhalten. Zur Wiederbegründung des erloschenen Anspruchs bedurfte es jedoch einer dahin gehenden gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungsbedürftigen Vereinbarung zwischen ihr und der [X.]. Dieser Mangel kann nicht mit der Berufung auf § 242 BGB überwun-16 - 8 - den werden. Es geht nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint (die Beklagte könne sich nicht "auf eine Unwirksamkeit des Kaufvertrags" berufen), um die Frage, unter welchen - im Übrigen hier nicht vorliegenden - Vorausset-zungen die Berufung auf einen Formmangel gegen Treu und Glauben verstößt (dazu Senat, [X.] 85, 315). Es fehlt schon an der vertraglichen Einigung selbst. cc) Ebenso wenig führte die Zahlung des [X.] an die [X.] zur Minderung der Ansprüche der Käuferin gegen die [X.]. Nach dem Scheitern des Vertrages konnte die Käuferin gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. vom Vertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises von der [X.] verlangen oder der [X.] den Kaufpreis belassen und den Ersatz des ihr durch das Ausbleiben des Erwerbs der Wohnung entstandenen Schadens verlangen (Senat, [X.] 87, 156, 159; 126, 131, 135 f; [X.]. v. 25. Juni 1999, [X.], NJW 1999, 3115, 3117). Ihr Wahlrecht hatte die Käuferin im Zeitpunkt der Zahlung des [X.] weder durch Ausübung ihres Rücktrittsrechts verloren, noch war die Zahlung des [X.] an die [X.] geeignet, die Ansprüche der Käuferin aus einem Rücktritt vom Vertrag oder ei-nem Schadensersatzverlangen zu vermindern. 17 b) Ein Anspruch des [X.] gegen die Beklagte folgt auch nicht daraus, dass die Erklärungen im Kaufvertrag von dem Ehemann der Beklagten als de-ren Vertreter abgegeben worden sind und dieser den Kläger in der [X.] weder darauf hingewiesen hat, dass es zur [X.] Übertragung des Wohnungseigentums der Zustimmung der Gläubigerin der an dritter Stelle eingetragenen Grundschuld bedurfte, noch darauf, dass die Kommanditgesell-schaft mit der [X.] einen Vertrag zur Abtretung der Grundschuld geschlos-sen hatte. Der Verkäufer eines Grundstücks ist ungefragt weder verpflichtet 18 - 9 - noch in eigenem Interesse gehalten, den mit dem Vollzug des [X.] Notar über die aus dem Grundbuchstand folgenden Voraussetzungen der Auszahlungsreife der Leistung des Käufers aufzuklären. c) Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten folgt auch nicht aus §§ 677, 683, 670 BGB. Dies kann der Senat feststellen, weil weiterer Vortrag der [X.] insoweit nicht in Betracht kommt. Es ist zwar unstreitig, dass die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die [X.] gegen Zahlung zum Verzicht auf die Mithaftung der verkauften Wohnung zu bewegen, und grundsätzlich bereit war, sich an der von der [X.] hierfür verlangten [X.] mit einem Betrag von 17.000 • zu beteiligen. Eine entsprechende Einigung der Parteien ist indessen nicht zustande gekommen. Das Scheitern der [X.] über die Frage der Verantwortlichkeit für die eingetretene Situation und die Beteiligung der [X.] oder der Beklagten an der von dem Kläger mit der [X.] erreichten Vereinbarung schließt es aus, die Zahlung des [X.] als auch mit dem Willen der [X.] oder der Beklagten erfolgt anzu-sehen. Dem entspricht die Ankündigung des [X.] in seinem Schreiben vom 22. Juli 2003, den Verzicht der [X.] notfalls gegen den Willen der Gesell-schaft herbeizuführen. 19 d) Auch die Voraussetzungen einer Verpflichtung der Beklagen gemäß § 684 BGB fehlen. Die Norm verweist auf das Bereicherungsrecht und setzt wie dieses voraus, dass der [X.] ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist. Das ist indes - wie ausgeführt - nicht der Fall. 20 3. Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung besteht auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und des Vortrags der [X.] - 10 - teien auch kein Anspruch des [X.] auf Zahlung gegen die [X.] aus abgetretenem Recht der Käuferin. Die Käuferin hat mit Vertrag vom 22. April 2004 ihre Ansprüche auf "Er-stattung der zur [X.] – (ihrer) Eigentumswohnung aufgewandten Be-träge" an den Kläger abgetreten. Damit mag grundsätzlich ein Schadensersatz-anspruch der Käuferin nach § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. auf Ersatz des ihr durch das Ausbleiben des - insbesondere [X.] - Erwerbs der Wohnung entstandenen Schadens (Senat, [X.] 87, 156, 159; [X.]. v. 25. Juni 1999, [X.], NJW 1999, 3115, 3117; s.o.) gemeint sein. Im Zeitpunkt der Ab-tretung bestand ein solcher Anspruch aber nicht mehr, da der Kläger zuvor die lastenfreie Umschreibung des Eigentums herbeigeführt hatte (14. Oktober 2003). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Revisionserwiderung ist es auch nicht so, dass sich die [X.] ge-genüber der Käuferin auf den Schadensausgleich durch einen [X.] nicht be-rufen könnte ("normativer Schaden"). Denn die [X.] und die Käuferin haben - wie ihr Verhalten deutlich macht - dem zunächst rechtsgrundlosen Leis-tungsaustausch eine jederzeit formlos mögliche Rechtsgrundvereinbarung nachgeschoben, die beiderseits einen [X.] schafft und es [X.], dass die Käuferin noch Schadensersatz verlangen könnte. 22 - 11 - II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 23 [X.] [X.][X.]: LG [X.], Entscheidung vom 28.02.2005 - 34 O 458/04 - [X.], Entscheidung vom 30.05.2006 - 21 U 76/05 -

Meta

V ZR 149/06

22.06.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2007, Az. V ZR 149/06 (REWIS RS 2007, 3255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3255

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