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PDF anzeigen [X.][X.] vom 27. März 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und Raebel, die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 27. März 2008 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur [X.] der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 11. April 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - angeordnet, dass die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens wegen Aussichtslosigkeit unterbleibt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] zurückgewiesen. Der Schuldner beabsichtigt, sich hiergegen mit der Rechtsbe-schwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um Prozesskostenhilfe nach. 1 - 3 - I[X.] Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass eine Entscheidung des [X.] wegen der grund-sätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag nach § 306 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist nicht anfechtbar. 2 Dr. [X.] [X.] Raebel
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.04.2007 - 5 [X.][X.], Entscheidung vom 05.09.2007 - 7 T 1833/07 -
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27.03.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. IX ZA 24/07 (REWIS RS 2008, 4810)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4810
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