Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.03.2013, Az. 2 B 130/11

2. Senat | REWIS RS 2013, 7314

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Gegenstand

Altersteilzeit; dringende dienstliche Belange; Beweislast


Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen [X.]edeutung liegen nicht vor.

2

Der im Jahre 1952 geborene Kläger ist als Technischer Regierungsamtmann beim [X.] beschäftigt. Er beantragte im Jahr 2007 die Gewährung von Altersteilzeit im [X.]lockmodell nach § 72b [X.] ab dem 1. Juli 2007, später nach § 93 [X.] a.F. ab dem 1. Juli 2009. Antrag und Widerspruch blieben erfolglos, die auf Neubescheidung gerichtete Klage ist vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen worden.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat zur [X.]egründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die [X.]eurteilung der Sach- und Rechtslage sei maßgeblich auf den [X.]eginn der begehrten Altersteilzeit abzustellen. Der Rechtsstreit habe sich nicht dadurch erledigt, dass nach § 93 Abs. 1 [X.] a.F. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen werden müsse, denn eine [X.]ewilligung der Gewährung könne auch zurückwirken. Diese [X.]estimmung setze voraus, dass dringende dienstliche [X.]elange der Gewährung von Altersteilzeit nicht entgegenstünden. Nach dem Urteil des [X.] vom 29. April 2004 (- [X.]VerwG 2 C 21.03 - [X.]VerwGE 120, 382 = [X.] 237.95 § 88a [X.] Nr. 1) könne das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, einen dringenden dienstlichen [X.]elang darstellen. Die [X.]eklagte habe mit einem Auszug aus dem Organisations- und Dienstpostenplan ([X.]) 2010 dargetan, dass die Weiterführung der Aufgaben des [X.] auch im hier maßgebenden Zeitpunkt des 1. Juli 2009 erforderlich gewesen sei. Der vom Kläger besetzte Dienstposten sei struktursicher, sodass im Falle einer [X.]ewilligung von Altersteilzeit eine Neueinstellung erforderlich werde, wodurch der nachhaltig angespannte Haushalt der [X.]eklagten doppelt belastet werde.

4

2. Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe in Abweichung von dem Urteil des [X.] vom 29. April 2004 a.a.[X.], wonach es für die Sach- und Rechtslage maßgeblich auf den Zeitpunkt des [X.]eginns der Altersteilzeit ankomme, zu Unrecht als [X.]eleg für die Struktursicherheit des vom Kläger wahrgenommenen Dienstpostens einen erst nach dem beantragten [X.]eginn der Altersteilzeit beschlossenen Organisations- und Dienstplan ([X.]) der [X.]eklagten genügen lassen.

5

Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.] in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das [X.]erufungsgericht den Rechtssatz des [X.], ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).

6

Das Oberverwaltungsgericht hat keinen von der Rechtsprechung des [X.] abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr im angenommenen Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] - das vom Oberverwaltungsgericht zitierte Urteil des [X.] vom 29. April 2004 a.a.[X.] verhält sich hierzu nicht - auf den [X.]eginn der beantragten Altersteilzeit als maßgeblichen Zeitpunkt für die [X.]eurteilung des zwischen den [X.]eteiligten allein streitigen Tatbestandsmerkmals der dringenden dienstlichen [X.]elange im Sinne des § 93 Abs. 1 Nr. 4 [X.] a.F. bzw. des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] abgestellt. Der Umstand, dass es Erkenntnisse für diesen Zeitpunkt aus dem erst später erlassenen Organisations- und Dienstplan ([X.]) gewonnen hat, steht dem nicht entgegen. Dies betrifft die dem Oberverwaltungsgericht obliegende Tatsachenfeststellung und [X.]eweiswürdigung und hätte ggf. mit Verfahrensrügen angegriffen werden müssen.

7

3. Auch der hilfsweise geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

8

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf ([X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 37.10 - [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 = NVwZ 2011, 507; stRspr).

9

Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, inwieweit nachträgliche organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn zurückwirken oder dazu führen können, dass dem [X.]eamten die Darlegungs- und [X.]eweislast dafür aufgebürdet wird, dass es zum [X.]eginn der beantragten Altersteilzeit als dem maßgeblichen Stichtag eine abweichende [X.] gegeben habe, sind nicht entscheidungserheblich.

Soweit sie das Zurückwirken einer organisatorischen Entscheidung des Dienstherrn betreffen ist das Oberverwaltungsgericht nicht von einer Rückwirkung des Organisations- und [X.] ([X.]) ausgegangen, sondern hat vielmehr Rückschlüsse aus diesem Plan - der auch Angaben zu früheren Zeitpunkten enthielt - auf den Zeitpunkt des [X.]eginns der beantragten Altersteilzeit gezogen. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht dem Kläger weder eine Darlegungslast aufgebürdet noch eine [X.]eweislastentscheidung getroffen. Es hat vielmehr einen anderen Sachverhalt festgestellt als vom Kläger für richtig gehalten und diesen auch anders rechtlich gewürdigt als der Kläger. Im Übrigen trifft den Dienstherrn nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungslast für die in seiner Sphäre liegenden Tatsachen, aus denen er für sich günstige Rechtsfolgen herleitet - hier der Gewährung der Altersteilzeit im Einzelfall entgegenstehender dringender dienstlicher [X.]elange -, und die materielle [X.]eweislast, wenn nicht geklärt werden kann, ob diese Tatsachen vorliegen oder nicht (vgl. Urteile vom 25. Juni 2009 - [X.]VerwG 2 C 68.08 - [X.] 232.0 § 46 [X.] 2009 Nr. 1, vom 26. März 2009 - [X.]VerwG 2 C 73.08 - [X.]VerwGE 133, 297 = [X.] 232 § 42 [X.] Nr. 25 und vom 17. August 2005 - [X.]VerwG 2 C 37.04 - [X.]VerwGE 124, 99 <108 f.> = [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 33).

Meta

2 B 130/11

19.03.2013

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 26. August 2011, Az: 5 LB 12/11, Beschluss

§ 93 Abs 1 Nr 4aF BBG, § 72b Abs 1 S 1 Nr 4aF BBG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.03.2013, Az. 2 B 130/11 (REWIS RS 2013, 7314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7314

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Referenzen
Wird zitiert von

5 A 411/17

B 5 K 17.176

B 5 K 17.177

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