Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.04.2014, Az. 2 C 65/11

2. Senat | REWIS RS 2014, 5998

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Gegenstand

Nachträgliche Auswechselung des Grundes der Versetzung in den Ruhestand; Altersgrenze; rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung; Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung


Leitsatz

Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden (wie Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.). Das gilt auch dann, wenn der Beamte die Zurruhesetzungsverfügung mit dem Ziel der Auswechselung des Grundes für den Ruhestand (Schwerbehinderung statt Erreichen der Antragsaltersgrenze) angefochten hat und die zuständige Behörde später rückwirkend seine Schwerbehinderung feststellt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2

Der am 1. Mai 1947 geborene Kläger beantragte im Februar 2002 die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase sollte mit Vollendung des 63. Lebensjahres enden. Ergänzend teilte er mit, er habe einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Der Beklagte bewilligte die Altersteilzeit antragsgemäß.

3

[X.] wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Aufgrund einer Verschlechterung seiner Gesundheit beantragte er im [X.] erneut die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und erhob im Jahre 2009 eine entsprechende Klage beim Sozialgericht.

4

Im März 2010 bat der Beklagte den Kläger, den Nachweis der Schwerbehinderung bis spätestens Ende April 2010 vorzulegen; andernfalls werde er antragsgemäß aufgrund des Erreichens der [X.] in den Ruhestand versetzt. Der Kläger verwies auf das noch laufende sozialgerichtliche Verfahren.

5

Da der Kläger deren Nachweis nicht vorlegte, versetzte ihn der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 mit Ablauf dieses Tages wegen Erreichens der [X.] in den Ruhestand. Die Versorgungsbezüge des [X.] wurden um den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,2 % gekürzt.

6

Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung, die sich nicht gegen die Zurruhesetzung als solche, sondern wegen der damit verbundenen Abzüge bei den Versorgungsbezügen ausschließlich gegen den Grund für die Zurruhesetzung richtete, blieben erfolglos.

7

Während des Berufungsverfahrens stellte die hierfür zuständige Behörde rückwirkend ab Dezember 2009 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.

8

Auf die Berufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des [X.] sei auf eine Zurruhesetzung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet gewesen. Die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus. Vor Eintritt der Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung sei eine nachträgliche, aber rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung ebenso zu berücksichtigen wie eine bereits bei [X.] vorliegende Feststellung.

9

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er beantragt,

das Urteil des [X.] vom 22. September 2011 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des [X.] verletzt [X.] (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

§ 59 des [X.] [X.] - [X.] - vom 14. Juli 1970 ([X.]) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 279) als im Zeitpunkt der Versetzung des [X.] in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2010 geltendes und damit maßgebliches Recht regelt die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze. Danach konnte ein Beamter auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder das 63. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 1 [X.]) oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des [X.] ([X.]) war und das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 2 [X.]).

Das Oberverwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei von einem Antrag des [X.] ausgegangen, als Schwerbehinderter in den Ruhestand versetzt zu werden (1.). Allerdings verletzt es § 59 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 [X.] sowie § 62 Abs. 1 Satz 3 [X.], dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus (2.) und der in der Zurruhesetzungsverfügung festgesetzte Grund für die Zurruhesetzung könne auch nach dem Beginn des Ruhestands noch ausgewechselt werden (3.).

Der Kläger hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 [X.] statt nach § 59 Nr. 1 [X.] müsste er keinen Versorgungsabschlag hinnehmen. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nr. 1 [X.] in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 ([X.]), der bei Beginn des Ruhestands des [X.] nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 [X.] fortgalt. Danach konnten Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand gehen.

1. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antrag des [X.] auf Zurruhesetzung gerichtet war, vorrangig wegen Schwerbehinderung, hilfsweise wegen Erreichens der [X.]. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung ist revisionsrechtlich Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das [X.] an den vom [X.] festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. Nur in diesen Fällen kann das [X.] die Erklärung selbst auslegen (stRspr; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - [X.] 2 [X.] 23.12 - [X.] 2014, 126 Rn. 14).

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der um den Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter ergänzte Antrag des [X.] aus dem Jahre 2002, mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, könne nur so verstanden werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 2 [X.] und hilfsweise wegen Erreichens der [X.] nach § 59 Nr. 1 [X.]. Diese Auslegung verstößt nicht gegen einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 133 BGB), sodass sie das Revisionsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.

2. Allerdings verletzt die Annahme des [X.], dass es im Rahmen des § 59 Nr. 2 [X.] nicht auf die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung ankomme, sondern ihr tatsächliches Vorliegen genüge, § 59 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 [X.] als revisibles Recht.

Zwar verlangt § 59 Nr. 2 [X.] nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung. Die Norm nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.]. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 59 Nr. 2 [X.] erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem [X.] in Bezug genommen. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des [X.]versorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 [X.]) und stellen einen Ausweis hierüber aus, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des [X.] oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 [X.]). Dies zeigt, dass nur die mit dem Vollzug des [X.] beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das - positive oder negative - Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 59 Nr. 2 [X.] ist damit ausgeschlossen.

Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von [X.] und [X.] (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - [X.], 168 Rn. 26 ff.; [X.], Urteil vom 27. Februar 1992 - [X.] 5 [X.] 48.88 - [X.]E 90, 65 <69 f.>; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - [X.] 7 [X.] 11.81 - [X.]E 66, 315 <316 ff.> und vom 11. Juli 1985 - [X.] 7 [X.] 44.83 - [X.]E 72, 8 <9 ff.>).

Damit darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 59 Nr. 2 [X.] nur vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Ist das nicht der Fall, ist nur die Versetzung des Beamten in den Ruhestand nach § 59 Nr. 1 [X.] ([X.]) möglich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch in der Schwebe oder negativ abgeschlossen ist.

Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt (BSG, Urteile vom 30. April 1979 - 8b [X.] - [X.], 167 Rn. 15 und vom 22. September 1988 - 12 RK 44/87 - [X.] 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12). Die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden ist unabhängig davon, ob die Feststellung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt; auch ein feststellender Verwaltungsakt kann Bindungswirkung haben (Urteil vom 11. Juli 1985 - [X.] 7 [X.] 44.83 - [X.]E 72, 8 <9 f.>). Dem Umstand, dass die Feststellung der Schwerbehinderung nur deklaratorische Bedeutung und zugleich Bindungswirkung hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung auch rückwirkend erfolgen kann. Sie bedeutet aber nicht, dass auch andere Behörden zur eigenständigen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt und verpflichtet wären.

3. Auch eine - hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 [X.] kann die Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den [X.]en anderer Länder und des [X.] findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im [X.] selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (Urteil vom 25. Oktober 2007 - [X.] 2 [X.] 22.06 - [X.] 232 § 47 [X.] Nr. 3 Rn. 13 f.).

Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.[X.] Rn. 9; [X.], in: [X.]/Wiedow, [X.], § 47 a.[X.] Rn 7.0). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.

Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich ([X.], in: [X.]/Wiedow, [X.], § 47 a.[X.] Rn. 8). Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos.

Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des [X.] - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen. Der Beamte hat deshalb bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder "pünktlich" wegen Erreichens der [X.] in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der [X.] - in den Ruhestand zu treten.

Meta

2 C 65/11

30.04.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 22. September 2011, Az: 2 A 10665/11, Urteil

§ 59 Nr 1 BG RP, § 59 Nr 2 BG RP, § 62 Abs 1 S 3 BG RP, § 2 Abs 2 SGB 9, § 69 Abs 1 SGB 9, § 69 Abs 5 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.04.2014, Az. 2 C 65/11 (REWIS RS 2014, 5998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5998

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