Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2002, Az. XI ZR 3/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 741

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. November 2002Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB §§ 123, 276 a.[X.] ([X.]); [X.] §§ 1 Abs. 1 a.[X.], 2 Abs. 1, 5 Abs. 2;VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2a) Bei steuersparenden [X.] ist das finanzie-rende Kreditinstitut nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine imfinanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklä-ren. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit [X.] kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die [X.] zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischenKaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sittenwidri-gen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen [X.]) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] der [X.] zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 [X.] [X.]) Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 [X.] wird auch in Fällen,in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluß andas Senatsurteil vom 9. April 2002 ([X.], [X.], 1181 ff.) ge-botene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] ein Wider-- 2 -rufsrecht nach dem [X.] zusteht, nur durch eine [X.] des [X.]es entsprechende Widerrufsbeleh-rung in Gang gesetzt.[X.], Urteil vom 12. November 2002 - [X.] - [X.] LG München II- 3 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 12. November 2002 durch den Vorsitzenden RichterNobbe, [X.] Siol, [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des31. Zivilsenats des [X.] vom6. November 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger verlangen von der beklagten Sparkasse die [X.] zweier Realkreditverträge. Sie begehren die Erstattung [X.] Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von [X.] [X.] nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß der [X.] den Darlehen keine Ansprüche mehr zustehen. Dem liegt folgenderSachverhalt [X.] 4 -Zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung [X.] die Kläger mit Verträgen vom 25. Juni 1993 bei der Beklagten zweiDarlehen über 165.800 [X.] und 27.670 [X.] auf, die durch eine Grund-schuld in Höhe von 194.000 [X.] sowie durch Abtretung der [X.] bereits bestehenden Lebensversicherungen abgesichert wurden. [X.] unterzeichneten eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis ent-hält, daß im Falle der Auszahlung des Kredits ein Widerruf als nicht er-folgt gilt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von zweiWochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahlt.Mit ihrer im Dezember 1998 erhobenen Klage haben die [X.] § 1 [X.] in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung(im folgenden: a.[X.]) ihre auf den Abschluß der Darlehensverträge ge-richteten Willenserklärungen widerrufen. Sie berufen sich darauf, der fürdie [X.] handelnde Vermittler [X.] habe sie unaufgefordert in [X.] aufgesucht und zum Abschluß der Verträge überredet.Außerdem machen sie geltend, die Darlehensverträge seien sittenwidrig,weil die Beklagte den Kaufpreis der Eigentumswohnung in Höhe von165.800 [X.] ohne Einholung eines Wertgutachtens in voller Höhe finan-ziert habe, die Wohnung aber höchstens 60.000 [X.] wert - und für [X.] erkennbar - unvermietbar und unverkäuflich sei. Die Beklagtehabe den von ihr eingeschalteten Maklern zu Lasten der Kläger über-höhte Entgelte bzw. Provisionen verschafft. Außerdem sei im [X.] "versteckte Innenprovision" in Höhe von 17,2% aus dem Gesamt-nettokreditbetrag enthalten gewesen.Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der [X.] verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Der [X.] hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofsder [X.] über ein [X.] in dem Verfahren [X.] (Senatsbeschluß vom 29. November1999, [X.], 26) ausgesetzt. Das mittlerweile ergangene Urteil [X.] der [X.] vom 13. Dezember 2001ist abgedruckt in [X.], 2434.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat ein Widerrufsrecht der Kläger verneint.Zwar handele es sich bei den streitbefangenen Darlehen nach dem Er-gebnis der Beweisaufnahme um Haustürgeschäfte im Sinne des § 1Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.[X.] Die Beklagte müsse sich das Zustandekommender Verträge in einer Haustürsituation auch zurechnen lassen, da [X.] die Tätigkeit des Vermittlers objektiv zunutze gemacht habe. [X.] bestehe gleichwohl nicht, da die Darlehen unter § 3Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG fielen mit der Folge, daß die [X.] § 7 VerbrKrG keine Anwendung finde. Ein Rückgriff auf § 1 [X.] seiwegen der Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen. [X.] der Kläger zu einer angeblich sittenwidrigen Überteuerung [X.] sei ebenso unsubstantiiert wie ihr Vorbringen zu einer angeb-- 6 -lich versteckten Innenprovision. Über eine solche habe die Beklagte imübrigen auch nicht aufklären müssen.[X.] Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allenPunkten stand.1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht eine Sittenwidrig-keit der Darlehensverträge verneint.Entgegen der Auffassung der Revision sind die [X.] nicht deshalb sittenwidrig, weil die finanzierte [X.] nach der Behauptung der Kläger weit überteuert war und [X.] die Werthaltigkeit der daran bestellten Grundschuld nicht aus-reichend geprüft hat. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchenVoraussetzungen ein [X.] Mißverhältnis zwischen Leistung [X.] des finanzierten Kaufvertrages bei Kenntnis der [X.] davon zugleich zur Sittenwidrigkeit des [X.] kann. Es müßte nämlich zunächst einmal feststehen, daß [X.] sittenwidrig war, wobei für die Annahme der [X.] jedes, auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen [X.] Gegenleistung genügt. Von einem besonders groben Mißverhältnis,das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwid-rigkeit begründet, kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knappdoppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung ([X.]Z 146, 298,- 7 -302 ff. m.w.Nachw.). Dazu aber fehlt es - wie das Berufungsgericht [X.] festgestellt hat - an ausreichendem Vortrag der Kläger. Allein dienicht näher begründete Behauptung, die Wohnung sei wie alle Wohnun-gen der betreffenden Anlage "unvermietbar, damit unverkäuflich und [X.] wertlos" gewesen, genügt den an die Substantiierung zu stellendenAnforderungen ersichtlich nicht. Dasselbe gilt für die Angabe, die [X.] sei tatsächlich nur 60.000 [X.] wert gewesen. Zur Darlegung [X.] hätte es vielmehr konkreter, dem Beweis zugänglicherAngaben zu den wertbildenden Faktoren, hier insbesondere der Angabevon Gründen für die Unvermietbarkeit, bedurft. Abgesehen davon fehltausreichender Vortrag der Kläger, daß der Beklagten ein etwaiges be-sonders grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung [X.].Die weiteren Behauptungen der Kläger, die Beklagte habe den [X.] eingeschalteten Maklern bewußt zu Lasten der Kläger überhöhte Ent-gelte bzw. Provisionen verschafft und zudem über eine versteckte [X.] von 17,2% aus dem Gesamtnettokreditbetrag profitiert, [X.] die Annahme der Sittenwidrigkeit ebenfalls nicht. Wiederum fehltes schon an substantiiertem Vortrag der Kläger.2. Soweit das Berufungsgericht aus Rechtsgründen auch eine Auf-klärungspflicht der Beklagten im Hinblick auf die angeblich im [X.] "versteckte Innenprovision" verneint hat, hält das [X.] ebenfalls stand.Die Innenprovision ist Teil der Vertriebskosten. Solche Kosten kal-kuliert grundsätzlich jeder gewerblich tätige Verkäufer in den [X.] 8 -preis ein, ohne sie dem Käufer offenzulegen. Von der das [X.] kann eine solche Offenlegung erst recht nicht [X.] werden. Hohe Vertriebskosten können zwar dazu führen, daß [X.] den Verkehrswert des Objekts mehr oder weniger deutlichübersteigt. Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom [X.] zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum [X.] zu erwerbenden Objekts steht, begründet aber nach ständigerRechtsprechung des [X.] grundsätzlich keine Aufklä-rungspflicht (vgl. [X.], Urteile vom 15. Oktober 1987 - [X.]/86,[X.] 1987, 1426, 1428; vom 21. Januar 1988 - [X.], [X.] 1988,561, 563; vom 11. Februar 1999 - [X.], [X.] 1999, 678, 679 [X.] vom 18. April 2000 - [X.], [X.], 1245, 1246).Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn derKauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu [X.].Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit [X.] kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn [X.] zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwi-schen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sit-tenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehenmuß (Senatsurteil vom 18. April 2000 - [X.], [X.], 1245,1247 m.w.Nachw.). Dazu aber fehlt es hier - wie schon unter 1. ausge-führt - an ausreichendem Sachvortrag der Kläger.3. [X.] hält rechtlicher Überprüfung aber [X.], soweit das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1[X.] a.[X.] verneint.- 9 -a) Dem Berufungsgericht kann schon nicht darin gefolgt werden,daß ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 [X.] a.[X.] wegen der [X.] in § 5 Abs. 2 [X.] ausscheidet. Zwar entspricht dieseBeurteilung der Auslegung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, 5 Abs. 2[X.], wie sie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 29. November1999 (aaO) an den Gerichtshof der [X.] beiausschließlich nationaler Betrachtung befürwortet hat. Sie berücksichtigtaber nicht, daß mit dem [X.] die [X.]/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle vonaußerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. De-zember 1985 (im folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) in nationalesRecht umgesetzt worden ist und die Vorschriften des Haustürwiderrufs-gesetzes daher richtlinienkonform auszulegen sind.Der Gerichtshof der [X.] hat mit [X.] 13. Dezember 2001 (aaO) entschieden, daß die [X.] dahin auszulegen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwen-dung findet, so daß dem Verbraucher bei solchen Verträgen das Wider-rufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden muß und diesesfür den Fall, daß der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäßArt. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach [X.] befristet werden darf.Die vom Gerichtshof der [X.] vorge-nommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalenGerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom9. April 2002 in der Sache [X.] ([X.], 1181, 1183 ff., zum- 10 -Abdruck in [X.]Z vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründethat, § 5 Abs. 2 [X.] richtlinienkonform einschränkend auszulegen. [X.] in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht [X.] im Sinne des § 5 Abs. 2 [X.] anzusehen sind, die "die Vor-aussetzungen eines Geschäfts nach dem [X.]" er-füllen, als das [X.] kein gleich weit reichendes Wi-derrufsrecht wie das [X.] einräumt. Durch die [X.] des § 5 Abs. 2 [X.] werden die [X.] [X.]es daher nur dann verdrängt, wenn auch das[X.] dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt.Das ist hinsichtlich der zu beurteilenden Realkreditverträge gemäß § 3Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision steht damit allerdingsnoch nicht fest, daß die Kläger ihre auf den Abschluß der Darlehensver-träge gerichteten Willenserklärungen wirksam nach § 1 Abs. 1 [X.] a.[X.]widerrufen haben.Zwar ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davonauszugehen, daß es sich bei den Darlehensverträgen um [X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] a.[X.] handelt.[X.] hält rechtlicher Nachprüfung aber nicht stand,soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagtemüsse sich das Zustandekommen der Verträge in einer Haustürsituationzurechnen lassen. Das Berufungsgericht hat dazu lediglich festgestellt,daß die Beklagte sich das Handeln des Vermittlers [X.] "objektiv zunützegemacht" hat. Dies allein reicht nicht [X.] -Bei der Beantwortung der Frage, unter welchen [X.] dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, ist [X.] zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Dies ent-spricht der in der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttumganz herrschenden Meinung (OLG Hamm [X.] 1995, 1872, 1873; OLGStuttgart [X.] 1999, 2310, 2313; inzident auch OLG Frankfurt a.M.[X.], 545, 547; [X.]/[X.], [X.]. § 1 [X.] [X.]. 28 [X.]/[X.], [X.]. § 1 [X.] [X.]. 14 f.; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. 2001 § 1 [X.] [X.]. 32; Fischer/[X.],[X.] 2. Aufl. § 1 [X.]. 57 f.; a.A. KG [X.] 1996, 1219, 1220) und findetseine Stütze in der amtlichen Begründung des [X.]es(BT-Drucks. 10/2876, [X.]), wo zur Auslegung des § 1 [X.] ausdrück-lich auf die Rechtsprechung und Literatur zu § 123 BGB verwiesen wird.Nichts spricht dafür, denjenigen, der in einer Haustürsituation überrum-pelt und zur Abgabe einer Willenserklärung veranlaßt worden ist, besserzu stellen als denjenigen, der dazu durch eine arglistige Täuschung be-stimmt wurde.Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführersdem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter,Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Be-ziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint ([X.], Ur-teil vom 8. Dezember 1989 - [X.], [X.] 1990, 479, 480; [X.] 9. April 1992 - [X.], [X.] 1992, 1016).Ist der Verhandlungsführer Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB,ist sein Handeln nur zuzurechnen, wenn der Erklärungsempfänger [X.] 12 -kannte oder kennen mußte. Dabei genügt es für eine fahrlässige Un-kenntnis in diesem Sinne, daß die Umstände des einzelnen Falles [X.] veranlassen mußten, sich danach zu erkundigen,auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht(dazu [X.], Urteil vom 9. April 1992 - [X.], [X.] 1992, 1016 [X.] ist bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswoh-nung durch eine Bank (entgegen OLG Stuttgart [X.] 1999, 2310, 2313)nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Bank Kenntnis davon hat, daßdie Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern von einergewerblich tätigen Bauträgergesellschaft und über einen Vermittler ver-kauft wird. Allein dieser Umstand läßt nicht den Schluß zu, daß die [X.] des Kunden auf einer mündlichen Verhandlungohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privat-wohnung beruht, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht [X.] weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der [X.]. Das gilt besonders, wenn es sich - was im zu entscheidenden Fallnach der Aussage des in der Berufungsinstanz vernommenen Zeugen [X.]möglich erscheint - bei der Finanzierung des konkreten Objekts um einenersten Kontakt der Bank mit dem Vermittler handelt und die Bank keineAnhaltspunkte über die Geschäftspraktiken bei der Vermittlung des kon-kreten Objekts bzw. durch die tätig gewordenen Vermittler hat. Da [X.] zu den Kontakten zwischen der Beklagten und der [X.]bzw. dem Zeugen [X.] streitig und unter Beweisantritt vorgetragen haben,sind hierzu weitere Feststellungen zu [X.] 13 -II[X.] Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen alsrichtig dar (§ 563 ZPO a.[X.]). Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger warbei dessen Ausübung im Dezember 1998 noch nicht erloschen (§ 2Abs. 1 Satz 4 [X.] a.[X.]).Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, die gemäß § 2 Abs. 1Satz 2 [X.] a.[X.] die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 [X.] a.[X.]in Gang gesetzt hätte, ist den Klägern nicht erteilt worden. Die von ihnenunterzeichnete Widerrufsbelehrung genügte den Anforderungen an eineordnungsgemäße Belehrung nicht. Mit dem Hinweis, daß im Falle derAuszahlung des Kredits der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn [X.] den Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aus-zahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahle, enthielt sie entgegen§ 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.[X.] eine andere Erklärung. Diese konnte beidem Kunden die unrichtige Vorstellung erwecken, sein aus § 1 Abs. 1[X.] a.[X.] folgendes Widerrufsrecht sei an die weitere [X.] Rückzahlung des Kredits innerhalb der genannten Frist gebunden.Entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen [X.] ([X.], 828, 833; a.A. [X.] [X.],1289, 1294; LG Bremen [X.], 1450, 1454) genügt eine den inhaltli-chen Vorgaben des [X.]es entsprechende Wider-rufsbelehrung auch dann nicht, wenn die Belehrung nach dem [X.] nur mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit herr-schende Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] unterblieben war, die davonausging, daß das [X.] bei [X.] -drängt sei. Eine solche Argumentation stützt sich auf den Gesichtspunktdes Vertrauensschutzes. Daß dieser nicht gegen die richtlinienkonformeAuslegung des § 5 Abs. 2 [X.] spricht, hat der Senat bereits in [X.] (aaO [X.]84) ausgeführt. [X.] können folgerichtig auch nicht dazu herangezogen werden,die Konsequenzen der richtlinienkonformen Auslegung zu beseitigen. Danach der gebotenen Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] in Fällen wie demvorliegenden ein Widerrufsrecht nach dem [X.] [X.], muß die Belehrung den Vorgaben dieses Gesetzes genügen. [X.] wird dem Verbraucher der gebotene Schutz nach dem [X.] zuteil.IV.Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.[X.]) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.]).Dieses wird zunächst die erforderlichen Feststellungen zu der [X.] zu treffen haben, ob der Beklagten das Zustandekommen der [X.] in einer Haustürsituation zuzurechnen ist. Sollte danach ein Wider-rufsrecht zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht bei der Prüfung dersich aus § 3 [X.] a.[X.] ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs zu be-rücksichtigen haben, daß § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30. [X.] geltenden Fassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf [X.] im Sinne dieser Vorschrift nicht anwendbar ist sowie daßnach der ständigen langjährigen Rechtsprechung des [X.] 15 -hofs der Realkreditvertrag und das finanzierte [X.] nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Ge-schäfte anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO[X.]85 f. m.w.Nachw.). Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Auto-ren ([X.] 2002, 202, 208 f.; [X.] ZIP 2002, 1066 ff.; [X.] 2002, 1266, 1267; [X.] 2002, 529 ff.; [X.] [X.], 895; Tonner [X.], 856, 859 f.; grundsätzlich zustimmend da-gegen [X.] ZIP 2002, 1080, 1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; Rohe[X.], 575, 577) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübtworden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinem Urteil [X.] ([X.], Umdruck S. 7 f.) zum Ausdruck ge-bracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzuwei-chen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgebermit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002(BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zu-kunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finan-zierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganzbestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzuse-hen sind.Der Widerruf des [X.] berührt die Wirksamkeit [X.] über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht.Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] ändertdaran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das [X.]für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre.Haustürwiderrufs- und [X.] stehen insoweit [X.] nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkredit-richtlinie (Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO [X.]86 m.w.Nachw.). [X.] -Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen (a.M. [X.]. 530; [X.] aaO; [X.] [X.], 938, 942 ff.), weil ihr Art. 7 die [X.] aus-drücklich dem einzelstaatlichen Recht überläßt. Das gilt, wie der [X.] hervorgehoben hat, gerade auch für die Folgen ei-nes Widerrufs des [X.] für den Kaufvertrag über die [X.] (EuGH [X.], 2434, 2437).Nobbe Siol Bungeroth Joeres Mayen

Meta

XI ZR 3/01

12.11.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2002, Az. XI ZR 3/01 (REWIS RS 2002, 741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 741

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