Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2007, Az. 2 StR 572/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5614

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[X.] vom 24. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. August 2006 in den Fällen [X.] 1. bis 5. der Ur-teilsgründe und im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen ([X.] 1. bis 5. der Urteilsgründe), gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von [X.] als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in sechs Fällen ([X.] 1. bis 6. der Urteilsgründe), unerlaubten "gewerbsmäßigen" Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen ([X.] 1. und 2. der Urteilsgründe) und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen ([X.] 1. und 2. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier [X.] verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in 1 - 3 - dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge (Fälle [X.] 1. bis 5.) hat keinen Bestand. 2 Im Fall [X.] 1. begegnet schon die Beweiswürdigung des [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen, die auf der Aussage des Zeugen S. im Ermittlungsverfahren beruhen, ist dieser mit dem Angeklagten in die [X.] nach [X.] gefahren, wo beide zwei Dea-ler vermutlich [X.] Herkunft trafen, von denen sie dann in [X.] in deren Wohnung 200 g Amphetamin durchschnittlicher Qualität kauften. Der An-geklagte und S. teilten sich das Rauschgift. Der Angeklagte veräußerte seinen Anteil, später erhielt er von S. aus dessen Anteil weitere 35 g Amphetamin, die er ebenfalls veräußerte. Der Angeklagte hat angegeben, er habe den S. nach [X.] gefahren, der dort 130 g Amphetamin gekauft habe. Er habe 60 g als Kurierlohn erhalten, die er zusammen mit [X.] konsumiert habe. Die Be-weiswürdigung des [X.] lässt nicht ausreichend erkennen, warum es der Aussage des Zeugen S. und nicht der Einlassung des Angeklagten gefolgt ist. Die Darstellung des S., man habe die Dealer in [X.] getroffen, aber in [X.] die Betäubungsmittel erworben, erscheint eher ungewöhnlich und könn-te von dem Bestreben getragen sein, eine Verurteilung wegen unerlaubter [X.] von Betäubungsmitteln zu vermeiden. Die Aussagen der [X.] belegen nur, dass der Angeklagte Drogen aus den [X.]n beschafft hat bzw. beschaffen wollte, beziehen sich aber nicht konkret auf die vorliegende Tat. Das [X.] hätte sich unter diesen Umständen eingehender mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen S. auseinandersetzen müssen. 3 - 4 - Im Übrigen ist in allen fünf Fällen unter [X.] der Urteilsgründe das Über-schreiten des Grenzwerts der nicht geringen Menge nicht hinreichend darge-legt. Soweit das [X.] von Betäubungsmitteln durchschnittlicher Qualität ausgeht, hat es nicht angegeben, welchen Wirkstoffgehalt es hierbei zugrunde legt. Insbesondere bei [X.] sind die Wirkstoffe und Wirkstoffmen-gen in der Praxis höchst unterschiedlich, so dass der Tatrichter konkret hätte mitteilen müssen, von welchem Wirkstoffgehalt er ausgegangen ist. Im Fall [X.] 2. (richtig: 3.) der Urteilsgründe hat das [X.] bei der rechtlichen Würdi-gung 200 g Amphetamin durchschnittlicher Qualität zugrunde gelegt ([X.]), obwohl der Angeklagte nach den Feststellungen über insgesamt 200 g Amphe-tamin verfügte, und zwar eine größere Menge minderer Qualität und eine klei-nere Menge relativ guter Qualität, woraus sich bei Zusammenrechnung für die Gesamtmenge nicht notwendig eine durchschnittliche Qualität ergibt. Auch für den Fall [X.] 5. der Urteilsgründe hat das [X.] in der rechtlichen Würdi-gung ausgeführt, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge von 10 g Am-phetaminbase in Anbetracht der anzunehmenden durchschnittlichen Qualität der 200 g Amphetamin erheblich überschritten sei ([X.]), obwohl 4 - 5 - der Angeklagte in diesem Fall wegen Handeltreibens mit 200 g Marihuana ver-urteilt worden ist. Angesichts dieser Ungenauigkeiten bieten die Urteilsfeststel-lungen keine hinreichende Gewähr dafür, dass der Grenzwert der nicht gerin-gen Menge tatsächlich in allen fünf Fällen erreicht worden ist. [X.] Otten Rothfuß Roggenbuck Appl

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2 StR 572/06

24.01.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2007, Az. 2 StR 572/06 (REWIS RS 2007, 5614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5614

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