Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2011, Az. IX ZB 277/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1469

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 277/11

vom

11.
November 2011

in dem Verfahren
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein
und Vill, die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am
11. November 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 9. September 2011 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft
ist. Gemäß §
574 Abs.
1
Satz 1
ZPO ist die Rechtsbe-schwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
wenn sie vom
Beschwerdegericht
in dem
angegriffenen Beschluss
zu-gelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz bestimmt
im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§
46 Abs.
2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Somit ist
die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird
([X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
4 Rn.
7), was im Streitfall nicht geschehen ist. Gegen die Nichtzu-lassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision -
keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde 1
-

3

-
ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO).

Kayser
Gehrlein
Vill

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2011 -
1 AR ([X.]) [X.]/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.09.2011 -
25 [X.] -

2

Meta

IX ZB 277/11

11.11.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2011, Az. IX ZB 277/11 (REWIS RS 2011, 1469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1469

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