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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:231117BIXZB51.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 51/17
vom
23. November
2017
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
Kayser, die [X.]in [X.], den [X.] Prof. Dr. Pape, die [X.]in [X.] und den [X.] Meyberg
am 23. November
2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 2. Juni
2017
wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die "sofortige Beschwerde"
des
Insolvenzverwalters ist als Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des [X.] auszulegen, weil eine [X.] Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordne-te Gericht begehrt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 -
IX ZB 18/02, [X.], 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde zum [X.] ist gegen Beschwerdeentscheidungen der [X.]e nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs.
1 Satz
1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss [X.] hat (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder ist die Rechtsbeschwerde gesetzlich vorgesehen noch wurde sie durch das [X.] zugelassen. Der Weg einer außerordentlichen Be-schwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl.
[X.] 107, 395 ff).
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Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs.
1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2016 -
503 IN 6/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 02.06.2017 -
25 [X.] -
3
Meta
23.11.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. IX ZB 51/17 (REWIS RS 2017, 1846)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1846
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