Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. IX ZB 51/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1846

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:231117BIXZB51.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 51/17

vom

23. November
2017

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
Kayser, die [X.]in [X.], den [X.] Prof. Dr. Pape, die [X.]in [X.] und den [X.] Meyberg

am 23. November
2017

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 2. Juni
2017
wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die "sofortige Beschwerde"
des
Insolvenzverwalters ist als Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des [X.] auszulegen, weil eine [X.] Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordne-te Gericht begehrt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 -
IX ZB 18/02, [X.], 1512).

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde zum [X.] ist gegen Beschwerdeentscheidungen der [X.]e nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs.
1 Satz
1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss [X.] hat (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder ist die Rechtsbeschwerde gesetzlich vorgesehen noch wurde sie durch das [X.] zugelassen. Der Weg einer außerordentlichen Be-schwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl.
[X.] 107, 395 ff).

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3
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Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs.
1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2016 -
503 IN 6/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.06.2017 -
25 [X.] -

3

Meta

IX ZB 51/17

23.11.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. IX ZB 51/17 (REWIS RS 2017, 1846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1846

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