Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2005, Az. IX ZR 128/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1022

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 128/04
vom 3. November 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 3. November 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2004, ergänzt durch Urteil vom 5. August 2004, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.831,10 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die Klägerin kann ihr Klagebegehren nicht auf § 1004 BGB stützen, weil die Vorschriften des [X.] nach ständiger Rechtsprechung des Senats vorrangig sind und deshalb eine Nichtigkeit des Mietvertrags gemäß 1 2 - 3 - § 138 BGB nicht in Betracht kommt. Ob das Berufungsgericht die Bestimmun-gen des [X.] in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei angewandt hat, kann dahinstehen. Dies vermag das Ergebnis des Rechtsstreits nicht zu beein-flussen, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht näher zu den Vor-aussetzungen des § 2 [X.] vorgetragen hat.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.08.2003 - 8 O 593/02 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.05.2004 - 5 U 112/03 - 3

Meta

IX ZR 128/04

03.11.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2005, Az. IX ZR 128/04 (REWIS RS 2005, 1022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1022

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