Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2023, Az. 6 StR 157/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8814

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 13. Oktober 2022 wird

a) das Verfahren im [X.] der Urteilsgründe eingestellt; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil dahin geändert, dass

aa) der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe schuldig ist,

bb) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 52.500 Euro sowie der Maschinenpistole angeordnet ist und im Übrigen entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von den im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, trägt die Staatskasse drei Viertel.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.]nge in acht Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.]nge und wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es den Wert von Taterträgen in Höhe von 219.300 Euro, ein [X.], eine Maschinenpistole sowie – [X.] der Urteilsgründe betreffend – gut 20 kg Marihuana und weitere Gegenstände eingezogen. Die auf die [X.] der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahren im [X.] der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein. Die von der Revision mit einer Verfahrensrüge angegriffene Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens begegnet rechtlichen Bedenken.

3

2. Die teilweise Verfahrenseinstellung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO); ferner entfällt die insoweit ausgeurteilte Freiheitsstrafe. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt aus, dass die von der [X.] verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ohne die weggefallene Freiheitsstrafe geringer ausgefallen wäre (§ 337 Abs. 1 StPO).

4

3. Die Verfahrensrüge zur Verwertbarkeit von in [X.] enthaltenen Lichtbildern ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] zu der Rüge des Verstoßes gegen ein Beweisverwertungsverbot (Revisionsbegründung Rechtsanwältin    M.      , [X.] 1923 bis 3513) jedenfalls unbegründet.

5

4. Der Einziehungsausspruch ist teilweise aufzuheben.

6

a) Die vom [X.] in Höhe von insgesamt 219.300 Euro angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

7

Ein Täter hat einen Vermögenswert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, wenn er ihm unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des [X.] derart zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juni 2022 – 1 [X.]). Für den Erlös aus [X.] setzt dies regelmäßig die tatsächliche Übergabe von Geldbeträgen an den Täter voraus (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 2 BvR 499/23 Rn. 31; [X.], Beschluss vom 30. August 2022 – 5 StR 201/22 Rn. 4).

8

Entsprechende Feststellungen zu den jeweiligen Taterträgen des Angeklagten lassen sich den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs nur in einer Höhe von insgesamt 52.500 Euro entnehmen. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der gesondert Verfolgte [X.]im Fall II.4 dem Angeklagten 40.500 Euro „gebracht“ hat; ferner lässt sich der in der Beweiswürdigung zu [X.] festgestellten Textnachricht des gesondert Verfolgten [X.] an den gesondert Verfolgten [X.].   hinreichend deutlich entnehmen, dass der Angeklagte am 23. Mai 2020 insgesamt 12.000 Euro erhalten hat. Im Übrigen lassen sich Zahlungen an den Angeklagten den Urteilsgründen nicht entnehmen. Da hierzu weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

9

b) Ferner entzieht die Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO der Einziehung der im [X.] verwendeten [X.] und Tatmittel die Grundlage.

c) Schließlich hat auch die Einziehung des [X.] keinen Bestand. Bei diesem handelte es sich nicht um ein Tatmittel im Sinne des § 74 StGB. Eine Einziehung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der betreffende Gegenstand entweder durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist. Die entsprechende Tat muss Gegenstand der Anklage gewesen und vom Tatgericht festgestellt worden sein. Ein (beabsichtigter) Einsatz des [X.] bei den abgeurteilten Taten lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Soweit sich aus der Beweiswürdigung ergibt, dass der Angeklagte im [X.] 2020 Betäubungsmitteldelikte unter Verwendung dieses Telefons beging, sind diese Taten nicht Gegenstand der Verurteilung.

d) Die teilweise Überbürdung der allein die Einziehung betreffenden notwendigen Auslagen beruht auf entsprechender Anwendung von § 465 Abs. 2 i.V.m. § 464d StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2021 – 4 StR 270/21).

Sander     

  

Feilcke     

  

Fritsche

  

von Schmettau     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 157/23

12.12.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 13. Oktober 2022, Az: 22 KLs 8/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2023, Az. 6 StR 157/23 (REWIS RS 2023, 8814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8814

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 288/21 (Bundesgerichtshof)

Strafsache: Konkurrenzverhältnis zwischen dem gleichzeitigen Unterhalten eines Waffenlagers und dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Anforderungen …


4 StR 237/23 (Bundesgerichtshof)


5 StR 558/23 (Bundesgerichtshof)


4 StR 108/22 (Bundesgerichtshof)

Einziehung von Taterträgen bei Betäubungsmitteldelikten; Sicherheitseinziehung von Gegenständen


5 StR 133/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 499/23

1 StR 421/21

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.