Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2024, Az. 5 StR 558/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1858

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Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 18. August 2023 im [X.] dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 117.500 Euro angeordnet wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Entscheidungsgründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung eines Mobiltelefons und des Wertes von Taterträgen in Höhe von 91.500 Euro angeordnet. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge gegen die [X.] der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall [X.]. Sie hat Erfolg.

I.

2

Das [X.] hat insoweit folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

Im August 2022 erwarb der Angeklagte neun Liter Amphetaminbase für 13.500 Euro. Die Amphetaminbase wurden Fahrern des Angeklagten im Austausch gegen den Kaufpreis übergeben, die sie zum Angeklagten brachten. Daraus wurden 20 Kilogramm Amphetaminsulfat hergestellt, die der Angeklagte für 1.300 Euro pro Kilogramm an verschiedene Abnehmer veräußerte. Der Gewinn aus dem Verkauf floss dem Angeklagten zu.

4

Anders als in den Fällen II.1, 2 und 4 der Urteilsgründe hat das [X.] hinsichtlich des Erlöses aus dem Drogengeschäft in Höhe von insgesamt 26.000 Euro keine Einziehungsentscheidung nach §§ 73, 73c StGB getroffen. Eine Begründung hierfür ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

II.

5

Die vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam darauf beschränkt, dass die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen im Fall [X.] unterblieben ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13. Oktober 2022 – 4 [X.] Rn. 6). Sie ist begründet.

6

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist dem Angeklagten durch eine Straftat nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG der Erlös aus dem Verkauf von 20 Kilogramm Amphetamin zu einem Preis von 1.300 Euro pro Kilogramm zugeflossen. Zwar sprechen die Urteilsgründe ausdrücklich davon, dass dem Angeklagten der „Gewinn“ aus dem Verkauf zugeflossen sei. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber, dass das [X.] damit den gesamten Verkaufserlös bezeichnet hat. Denn es hat festgestellt, dass der Angeklagte die für die Herstellung des verkauften [X.] benötigte Amphetaminbase durch seine Fahrer bei der Übergabe bezahlen ließ. Danach ist die schon für sich genommen fernliegende Möglichkeit, die Abnehmer hätten Teile des Kaufpreises direkt an die Lieferanten des Angeklagten gezahlt, um dessen Verbindlichkeiten aus dem Ankauf der flüssigen Amphetaminbase zu begleichen, ausgeschlossen. Zudem hat das [X.] auch in den übrigen Fällen ausgeführt, dass dem Angeklagten der „Gewinn“ aus dem Verkauf zugeflossen sei, um dann – zutreffend – der Einziehungsentscheidung den [X.] aus den Drogengeschäften zugrundezulegen.

7

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat der Angeklagte den gesamten Erlös in Höhe von insgesamt 26.000 Euro erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Da das durch eine rechtswidrige Tat erlangte Bargeld nicht mehr gegenständlich vorhanden war, hätte das [X.] einen dessen Wert entsprechenden Geldbetrag zwingend nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB einziehen müssen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 7. März 2019 – 5 StR 569/18, [X.], 272).

8

2. Der Senat hat die zwingende Anordnung nach §§ 73, 73c StGB in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst getroffen und den Einziehungsausspruch entsprechend geändert.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Köhler     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 558/23

27.03.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kiel, 18. August 2023, Az: 5 KLs 593 Js 48888/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2024, Az. 5 StR 558/23 (REWIS RS 2024, 1858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1858

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 569/18

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