Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2024, Az. 4 StR 237/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2024, 801

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2022 wird

a) in Höhe eines Betrages von 8.230 Euro mit Zustimmung des [X.] von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen;

b) der Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass eine Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.730,00 Euro angeordnet.

2

Im Fall der Tat II. 5. der Urteilsgründe („Bewertungseinheit Kokain – Taten 50, 51, 52, 53, 65, 66, 67, 68, 69, 73, 75, 76 der Anklage“) sieht der Senat mit Zustimmung des [X.] gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO in Höhe von 8.230,00 Euro von der Einziehung ab.

3

Auch die danach verbleibende Einziehungsanordnung in Höhe von 500 Euro (Tat II. 10. der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben, weil der staatliche Zahlungsanspruch durch den erklärten Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld in Höhe von 5.725 Euro erloschen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21) ist.

[X.]     

      

Bartel     

      

Rommel

      

Scheuß     

      

Momsen-Pflanz     

      

Meta

4 StR 237/23

30.01.2024

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 14. Dezember 2022, Az: 52 KLs 36/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2024, Az. 4 StR 237/23 (REWIS RS 2024, 801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 801

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