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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2022 wird
a) in Höhe eines Betrages von 8.230 Euro mit Zustimmung des [X.] von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen;
b) der Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass eine Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.730,00 Euro angeordnet.
Im Fall der Tat II. 5. der Urteilsgründe („Bewertungseinheit Kokain – Taten 50, 51, 52, 53, 65, 66, 67, 68, 69, 73, 75, 76 der Anklage“) sieht der Senat mit Zustimmung des [X.] gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO in Höhe von 8.230,00 Euro von der Einziehung ab.
Auch die danach verbleibende Einziehungsanordnung in Höhe von 500 Euro (Tat II. 10. der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben, weil der staatliche Zahlungsanspruch durch den erklärten Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld in Höhe von 5.725 Euro erloschen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21) ist.
[X.] |
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Bartel |
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Rommel |
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Scheuß |
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Momsen-Pflanz |
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Meta
30.01.2024
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Essen, 14. Dezember 2022, Az: 52 KLs 36/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2024, Az. 4 StR 237/23 (REWIS RS 2024, 801)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 801
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 114/22 (Bundesgerichtshof)
Vermögensabschöpfung in Strafsachen: Erweiterte Einziehung von Surrogaten
5 StR 238/21 (Bundesgerichtshof)
Erweiterte Einziehung von Taterträgen: Relevanter Zeitpunkt für das Vorhandensein im Vermögen des Täters oder Teilnehmers
6 StR 157/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 558/23 (Bundesgerichtshof)
2 StR 560/18 (Bundesgerichtshof)
Einziehung von Taterträgen aus Betäubungsmitteldelikten: Übertragung des Erlangten an Dritte; Voraussetzungen gesamtschuldnerischer Haftung mehrerer Beteiligter
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