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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] vom 5. Juli 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 74a Abs. 5 Satz 3 Wird ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück zwangsversteigert, ist der Erbbauberechtigte nicht berechtigt, den [X.]uss über die Festsetzung des [X.] anzufechten. [X.], [X.]. v. 5. Juli 2007 - [X.] - [X.]AG [X.]
- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2007 durch den [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 13. Dezember 2006 wird [X.]. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des [X.] beträgt 2.500 •. Gründe: [X.] Auf Antrag der Beteiligten zu 1 wurde die Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks angeordnet. Das Grundstück ist mit einem Erbbaurecht belastet. Erbbauberechtigte sind die Beteiligten zu 3 und 4. 1 Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des Grundstücks nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch [X.]uss vom 27. April 2006 auf 39.100 • festgesetzt. Hierbei handelt es sich um den von dem [X.] ermittelten Bodenwert, den das Grundstück ohne die Belastung mit einem Erbbaurecht in erschlossenem Zustand hätte. 2
- 3 -Mit der sofortigen Beschwerde haben die Beteiligten zu 3 und 4 einge-wandt, dass sich die Verkehrswertfestsetzung - weil die [X.] von ihnen erbracht worden seien - nach dem Wert des Grundstücks in uner-schlossenem Zustand richten müsse. 3 Das [X.] hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteilig-ten ihren Antrag auf Neufestsetzung des Verkehrswerts weiter. Die Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 4 I[X.] Nach Auffassung des [X.] fehlt den Beteiligten zu 3 und 4 die Beschwerdeberechtigung. Zwar seien sie als dinglich Berechtigte nach § 9 [X.] Beteiligte des [X.]. Für eine Anfechtung der Verkehrswertfestsetzung fehle ihnen jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Ihre Rechtsposition als Erbbauberechtigte könne durch eine möglicherweise fehlerhaf-te Festsetzung des [X.] nicht berührt werden, da das Erbbaurecht aufgrund seiner ersten [X.] bei einer Versteigerung des Grundstücks in je-dem Fall bestehen bleibe. In ihrer Eigenschaft als potentielle Bieter oder Ersteher des Grundstücks seien die Beteiligten zu 3 und 4 ebenfalls nicht berechtigt, die Verkehrswertfestsetzung anzufechten. 5 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 6
- 4 -II[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der [X.] zu 3 und 4 mangels Beschwerdeberechtigung zu Recht als unzulässig verworfen. 7 1. a) Grundsätzlich sind zwar alle Beteiligten des Zwangsversteigerungsver-fahrens (§ 9 [X.]) berechtigt, die Verkehrswertfestsetzung mit der sofortigen Be-schwerde gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 [X.] anzufechten. Eine Ausnahme gilt [X.], wenn feststeht, dass die Rechtsstellung des Beteiligten durch die Wertfest-setzung nicht berührt sein kann; in diesem Fall fehlt das - für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche - Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.], [X.], 18. Aufl., § 74a [X.]. 9.2. a.E.; Mohrbutter/Drischler/[X.]/[X.], Die Zwangs-versteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., 23 Nr. 4; vgl. auch [X.], [X.]. v. 27. Februar 2004, [X.], [X.], 1040, 1041). 8 Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass eine solche Ausnahme im Fall eines Erbbauberechtigten bei der Versteigerung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks gegeben ist (ebenso [X.], aaO). Der Erbbauberechtigte hat kein Recht auf Befriedigung aus dem [X.]. Die Festsetzung des Verkehrswerts kann - anders als die Beteiligten zu 3 und 4 offenbar befürch-ten - auch den Bestand des Erbbaurechts nicht gefährden. Dies folgt bereits [X.], dass die Gegenstände, auf die sich die Zwangsversteigerung erstreckt, ge-setzlich geregelt sind (vgl. §§ 90, 55, 20 Abs. 2 [X.] iVm § 1120 [X.], § 21 [X.]), also nicht davon abhängen, ob und inwieweit sie bei der Verkehrswertfestsetzung berücksichtigt werden. Die von den Beteiligten zu 3 und 4 beanstandete Bewer-tung des Grundstücks in erschlossenem Zustand lässt ihre möglichen Rechte aus einer Übernahme von Erschließungskosten (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.]
- 5 -[2002] § 2 [X.] Rdn. 17; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 2 [X.] Rdn. 3) daher unberührt. Hinzukommt, dass ein Erbbaurecht durch ein das Grundstück betreffendes Zwangsversteigerungsverfahren auch deshalb nicht gefährdet ist, weil es nur zur ausschließlich ersten [X.] bestellt werden kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Erb-bauVO) und selbst dann bestehen bleibt, wenn es bei der Feststellung des ge-ringsten Gebots nicht berücksichtigt worden ist (§ 25 [X.]). Noch weniger ist deshalb eine zur Vorbereitung der Zwangsversteigerung des Grundstücks erfol-gende [X.] geeignet, die Rechtsstellung des Erbbauberechtigten zu beeinträchtigen. 10 b) Die von den Beteiligten zu 3 und 4 angeführte Möglichkeit, das [X.] auf der Grundlage der Verkehrswertfestsetzung freihändig oder in Ausübung ihres Vorkaufsrechts mit Zustimmung der die Zwangsversteigerung betreibenden [X.] zu erwerben, vermag ein Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht zu begründen. Das Interesse eines Verfahrensbeteiligten, sich außerhalb des [X.] auf die [X.] des [X.] berufen zu können, genügt hierfür nicht. Ebenso wenig ist die Befürchtung der Beteiligten zu 3 und 4 erheblich, der Grundstückseigentümer könne die ge-richtliche [X.] zum Anlass nehmen, den Erbbauzins nach § 9a Erb-bauVO zu erhöhen. Das Rechtsschutzbedürfnis muss vielmehr einen unmittelba-ren Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren aufweisen, also auf Nachteilen beruhen, die der Verfahrensbeteiligte infolge der Zwangsversteigerung in Bezug auf das Recht erleiden könnte, welches seine Stellung als Verfahrensbe-teiligter im Sinne des § 9 [X.] begründet. 11 2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Beschwerdegericht habe den [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht dar-12
- 6 -auf hingewiesen habe, dass ihre Beschwerdeberechtigung zweifelhaft sei. Zum einen ist Art. 103 Abs. 1 GG in einem solchen Fall erst dann verletzt, wenn das Gericht, was hier nicht angenommen werden kann, ohne vorherigen Hinweis An-forderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen [X.] nicht zu rechnen brauchte (vgl. [X.] 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; [X.], NJW 2003, 2524). Zum anderen kann auch unter Berücksichtigung des Vortrags der [X.] ausgeschlossen werden, dass das Beschwerdegericht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage gelangt wäre, wenn die Beteiligten zu 3 und 4 Gelegenheit erhalten hätten, seiner - zutreffenden - Rechtsauffassung entge-genzutreten.
- 7 -IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das [X.]verfahren entstandenen Gebühren (Nr. 2243 [X.]) haben die Rechtsbeschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Erstattung au-ßergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten des [X.] im [X.]s-Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der [X.] gegenüberstehen (vgl. Senat, [X.]. v. 25. Januar 2007, [X.], [X.], 947; [X.]. v. 18. Mai 2006, [X.], [X.], 1727, 1730). 13 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. [X.] [X.][X.]: AG [X.], Entscheidung vom 27.04.2006 - 28 K 491/05 - LG [X.], Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 T 517/06 -
Meta
05.07.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. V ZB 8/07 (REWIS RS 2007, 3037)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3037
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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